Wartungskosten von Gasaußenwandheizkörpern als Betriebskosten
BGB § 535; MHG § 4; II. BV § 27
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten der Wartung von Gasaußenwandheizkörpern sind Betriebskosten (Anschluß an AG Köpenick, GE 1998, 803).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist in Höhe von 51,34 DM aus §§ 535 S. 2, 427 BGB begründet. Die Bekl. schulden aus der Betriebskostenabrechnung 1996 - die in der vorliegenden Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht, vgl. KG, GE 1998, 796; BGH NJW 1982, 573) - noch eine Nachzahlung in dieser Höhe.
Die Kosten für eine turnusmäßige Ungezieferbekämpfung, auch wenn diese nur alle vier Jahre stattfindet, sind Betriebskosten im Sinne des § 27 II. BV (Ziff. 9 der Anlage 3 zu § 27 II. BV) ebenso die Kosten für die Gartenpflege (Ziff. 10 der Anlage 3) und der Be- und Entwässerung (Ziff. 10 der Anlage 3). Soweit die Bekl. ohne vorangegangene Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen den Ansatz dieser Kosten rügen, ist dies nicht ausreichend substantiiert. Auch die Kosten der Wartung der Gasaußenwandheizkörper sind Betriebskosten; Ziff. 4 der Anlage 3 ist zumindest analog anwendbar (vgl. AG Köpenick, GE 1998, 803).
Der Ansatz der Kosten für die Wartung der Elektroanlage dagegen kann nicht anerkannt werden, da es sich insoweit - wie bei allen Wartungskosten - um Instandhaltungskosten im Sinne des § 28 II. BV handelt. Diese Kosten sind nur ausnahmsweise, wenn die Anlage 3 zu § 27 die Umlage ausdrücklich zuläßt (Heizung s. o.) als Betriebskosten ansetzbar (Sternel, Mietrecht aktuell 3. Aufl. Rdnr. 767; AG Schöneberg MM 1995, 102). Die Entscheidung des AG Tiergarten (GE 1996, 1435) vermag, da ohne Begründung, nicht zu überzeugen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob für Gasaußenwandöfen die Wartungskosten auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, ist zweifelhaft. Punkt 4 der Anlage 3 zu § 27 II. BV spricht von einer zentralen Heizungsanlage, bei der also die Wärmeversorgung über eine Zentrale erfolgt und nicht durch Einzelöfen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Köpenick meinte in seinem Urteil vom 26. Mai 1998, daß eine solche Beheizung einer Etagenheizung gleichstehe, und dem hat sich jetzt auch das Amtsgericht Lichtenberg in seinem Urteil vom 30. Juli 1998 angeschlossen.