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Wartungskosten für Feuerlöschgeräte

AG Stuttgart34 C 6338/9422.07.1994WuM 1997, 231

MHG § 4; HeizkV § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wartungskosten für Feuerlöschgeräte; Betriebskosten; Umlage; Hausmeister; Kosten; Mieter als Hausmeister

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Wartungskosten für Feuerlöschgeräte können nicht als Teil der Heizkosten geltend gemacht werden. Sie sind mangels ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag auch nicht als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig.

2. Der als Hausmeister angestellte Mieter ist in die Kostenumlage der Hausmeistervergütung einzubeziehen, wenn nicht eine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Unrecht hat die Bekl. den Kl. unter der Rubrik "sonstige Betriebskosten" 163,63 DM für die Wartung der Feuerlöschgeräte in Rechnung gestellt. Kosten für die Wartung der Feuerlöschgeräte können im Rahmen der Heizkosten nicht geltend gemacht werden (vgl. LG Frankfurt WM 1981, U 6; AG Friedberg WM 1985, 369). Die Wartung derartiger Geräte erfolgt nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizung. Vielmehr erfolgt die Wartung im Interesse des Gebäudeeigentümers, um einen ausreichenden Schutz im Hinblick auf eine Fehlfunktion des Gerätes beim etwaigen Brand des Gebäudes zu gewährleisten. Ein innerer Zusammenhang mit der Wartung der Heizungsanlage kann, muß aber nicht zwingend gegeben sein.

Somit können die Kosten für die Wartung der Feuerlöschgeräte nur als sonstige Betriebskosten geltend gemacht werden. Hierzu ist aber erforderlich, daß derartige Kosten explizit im Mietvertrag benannt werden. Allein die pauschale Ziffer "sonstige Betriebskosten" kann hier keinesfalls genügen. Für den jeweiligen Mieter müssen die abzurechnenden Betriebskosten überschaubar sein.

2. Die Kosten für die Abrechnungsposition "Hausmeister/Reinigungskosten" können die Kl. nicht zurückverlangen. Vielmehr sind die Kl. gehalten, auch wenn der Kl. Ziffer 1 ein Arbeitsverhältnis als Hausmeister mit der Bekl. hat, diese Kosten aufgrund des geschlossenen Mietvertrages zu bezahlen. Allein seine Stellung als Hausmeister stellt ihn von einer entsprechenden Umlage dieser Kosten nicht frei. Weder im Miet- noch im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Soweit die Kl. vortragen lassen, daß von einer eigenen Beteiligung keine Rede gewesen sei, (ist das unbeachtlich), da der Miet- und Arbeitsvertrag maßgebend sind. Eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung mit der Bekl. ist nicht substantiiert dargetan.