Wartungskosten als Betriebskosten
§ 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 HeizkostenV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wartungskosten als Betriebskosten; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Wartungskosten, Erhaltungskosten; Verbrauchserfassungsgeräte; Kosten der Anmietung; Heizkostenabrechnung; Umlagefähigkeit; Mitteilung des Vermieters; Widerspruchsfrist
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein gewisser Kostenaufwand zur vorbeugenden Erhaltung der Heizungsanlage ist zu den Wartungskosten zu rechnen.
2. Zur Umlage der Kosten für die Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten, wenn der Vermieter die Mitteilung gem. § 4 Abs. 2 HeizkostenV unterlassen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Heizkostenabrechnung gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auch solche der Überwachung und Pflege der Anlage. Somit konnten die Kl. die Kosten der Wartung der Heizungsanlage in voller Höhe geltend machen. Der Vertrag umfaßt lediglich umlegbare Wartungskosten. Wartungskosten sind aber solche, die für die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und -bereitschaft der Heizungsanlage einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann entstehen. Kleinere Reparaturen, die im Zusammenhang mit der Wartung durchgeführt werden, zählen zu den Wartungskosten. Ein gewisser Kostenaufwand zur vorbeugenden Erhaltung der Heizungsanlage ist zu den Wartungskosten zu rechnen (Brintzinger, Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, 1985, § 7, Anm. 6 ).
Zu Recht meinen die Bekl., daß die Kosten für die Anmietung der für die Verbrauchserfassung erforderlichen Geräte nicht umgelegt werden können. Zwar gehören gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage auch solche der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, doch hat der Vermieter gemäß § 4 Abs. 2 der HeizkostenVO die beabsichtigte Anmietung der Geräte den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen. Da es unbillig wäre, dem Vermieter aufgrund der einmal unterlassenen Mitteilung eine Umlegung der Kosten auch für die Zukunft zu verwehren, kann die Mitteilung im Sinne von § 4 Abs. 2 HeizkostenVO nachgeholt werden, wenn die Erfassungsgeräte bereits angemietet und installiert sind (Schmid, Die Anmietung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, GRUNDEIGENTUM 1984, 891). Aus dem Schutzzweck der Vorschrift folgt jedoch, daß die Widerspruchsfrist erst mit Zugang der Mitteilung zu laufen beginnt, d.h. eine Rückwirkung tritt nicht ein. Im Falle der nachgeholten Mitteilung kann daher der Eigentümer die Kosten für die Anmietung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Nutzer umlegen, wenn nicht die Mehrheit fristgemäß widersprochen hat, d.h. die Mehrkosten durch das Versäumnis der Mitteilung gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Schmid, a.a.O.; Lefèvre, a.a.O.).