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Wartefrist

LG Berlin64 S 117/9609.07.1996GE 1996, 1189

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wartefrist; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung; Beitrittsgebiet

Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden:

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden:

Gilt die Wartefrist der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 (a. F.), 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG auch für das erstmalige Zustimmungsverlangen, wenn das Mietverhältnis eine Wohnung betrifft, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, und das unter der Geltung der Preisbindung nach der 1. und 2. Grundmietenverordnung abgeschlossene Mietverhältnis bei Zugang der Erklärung weniger als ein Jahr bestanden hatte?

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vom Abdruck der Gründe wird abgesehen.

Der VGH Berlin hat erst unlängst (GE 1995, 1472) das Urteil einer Mietberufungskammer des Landgerichts Berlin aufgehoben, weil unter Verstoß gegen die Verfassung kein Rechtsentscheid eingeholt worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zumindest die 64. Kammer des Landgerichts Berlin zieht daraus die Konsequenz, Streitfragen nunmehr im Zweifel nicht selbst zu entscheiden, wie die Vorlagebeschlüsse vom 24. Mai und 9. Juli 1996 zeigen. Nach Auffassung der 64. Kammer gilt die Wartefrist auch bei Mietverträgen in den neuen Ländern, die noch nicht ein Jahr bestanden. Im Beschluß vom 24. Mai 1996 vertritt die Kammer die Auffassung, daß bei Angabe eines unzutreffenden Ausgangsmietzinses ein Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG nichtig ist. Ferner ist der Vermieter zur Angabe der Kürzungsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG verpflichtet.