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Wartefrist

AG Charlottenburg6 C 446/8903.10.1989GE 1990, 663

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wartefrist; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beginn der Jahresfrist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nicht davon abhängig, wann das Urteil über die in einem vor-angegangenen Verfahren geltend gemachte Mieterhöhung zugestellt worden ist, sondern ab wann der Mieter nach der vorangegangenen Mieterhöhung den neuen Mietzins zu zahlen verpflichtet war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens steht auch nicht entgegen, daß es bereits vor Zustellung des im Vorprozeß er-gangenen Urteils geltend gemacht worden ist. Denn nach dem Urteil des Vorprozesses wirkt die Mieterhöhung zurück auf den 1. April 1988. Von diesem Zeitpunkt ist der erhöhte Mietzins geschuldet. Da gemäß § 2 MHG in Verbindung mit § 2 GVW BLN ein neues Mieterhöhungsverlangen schon nach einem Jahr erfolgen darf, ist das Mieterhöhungsverlangen zum 1.6.1989 rechtmäßig. Die nachträgliche Zustellung des Urteils des Vorprozesses führt nicht dazu, daß die Kl. den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung erst nach dem 22.7.1989 hätten geltend machen können. Nach der Auffassung des Gerichts ist die Frage, wann die Jahresfrist des § 2 MHG zu laufen beginnt, nicht davon abhängig, wann das Urteil über die zuvor geltend gemachte Mieterhöhung zugestellt worden ist. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die vorangegangene Mieterhöhung wirksam geworden ist, d.h., ab wann der Mieter nach der letzten Mieterhö hung den neuen Mietzins zu zahlen verpflichtet gewesen ist. Würde man auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der vorangegangenen Mieterhöhung ab-stellen, so wäre der Vermieter erheblich in seinem Recht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verletzt. Er wäre willkürlich der Dauer gerichtlicher und sachverständiger Tätigkeit ausgesetzt. Für den Mieter wäre es möglich, das Verfahren und damit eine neue Mieterhöhungserklärung zu verschleppen oder durch Rechtsmittel hinauszuzögern. Die Kl. können aber nicht ihren materiellen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1.6.1989 dadurch verlieren, daß das Urteil über das vorangegangene Mieterhöhungsverlangen durch die Dauer des Verfahrens und der Zustellung erst später rechtskräftig wird. Die Kl. würden dadurch in ihrem An-spruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt werden, der sich aus der Eigentumsgarantie ergibt.