veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Warmwasserzeit-Klausel

AG Tempelhof-Kreuzberg16 C 1/8915.06.1989GE 1989, 951

§ 535 BGB, § 9 Abs. 1 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Warmwasserzeit-Klausel; Wohnungsmietvertrag; Formularmietvertrag; Formularklausel; unwirksame; Warmwasserversorgung; zeilticher Umfang; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine mietvertragliche Bestimmung, wonach Warmwasser im allgemeinen nur von 7 bis 22 Uhr zur Verfügung gestellt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter im Hause des Bekl. Das Haus ist mit ZH und zen traler WWV ausgestattet. Unter II 2 der besonderen Vertragsbestimmungen heißt es u. a.:

"Warmwasser wird im allgemeinen von 7.00 bis 22.00 Uhr geliefert."

Bis ca. Ende Sommer 1988 stand den Kl. Warmwasser rund um die Uhr zur Verfü-gung. Seitdem stellt die Bekl. die Zirkulationspumpen in der Zeit zwischen 22.30 und 5.00 Uhr ab. Dagegen wenden sich die Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von der Bekl. aus dem zwischen den Parteien ge schlossenen Mietvertrag (§ 535 BGB), insbesondere dessen § 2 Abs. 1 verlangen, daß die Bekl. die tägliche Warmwaasserversorgung in der Zeit von 5 - 24 Uhr sicher-stellt.

Die Bekl. hat sich in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages verpflichtet, den Kl. eine zentrale Warmwasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Soweit in II 2 der besonderen Ver-tragsbestimmungen zum Mietvertrag bestimmt ist, daß Warmwasser im allgemeinen von 7 bis 22 Uhr geliefert wird, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Diese Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kl. dar, weil dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache in unzu-lässiger Weise eingeschränkt wird. Insbesondere in einer Großstadt kann nicht da-von ausgegangen werden, daß die Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr regelmäßig Nachtruhe halten und somit ein Bedürfnis nach Warmwasser nicht besteht. Die weit-gehende zeitliche Einschränkung der Warmwasserversorgung nach II 2 der besonderen Vertragsbestimmungen entspricht - auch unter Energiespargesichtspunkten - jedenfalls nicht dem modernen Wohnstandard. Hiervon ist die Bekl. offenbar auch selbst ausgegangen, wenn sie entgegen der Klausel in den besonderen Vertragsbedingungen unstreitig bis Ende Sommer 1988 rund um die Uhr Warmwasser zur Ver fügung gestellt hat. Den begrüßenswerten Erwägungen der Bekl. hinsichtlich der Ein-sparung von Energie haben die Kl. - wobei ihre Verpflichtung hierzu dahingestellt blei ben kann - durch die Begrenzung ihrer Forderung auf eine Sicherstellung der Warm-wasserversorgung zwischen 5.00 und 24.00 Uhr selbst Rechnung getragen. Die weitergehende Einschränkung des vertraglichen Gebrauchs der Mietsache brauchen die Kl. jedenfalls - auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3 Heizungsanlagen-verordnung unabhängig von dessen Zielsetzung im einzelnen - nicht hinzunehmen.