Warmwasserzeit-Klausel
§ 535 BGB, § 9 Abs. 1 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Warmwasserzeit-Klausel; Wohnungsmietvertrag; Formularmietvertrag; Formularklausel, unwirksame; Warmwasserversorgung, zeilticher Umfang; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Bestimmung, wonach Warmwasser im allgemeinen nur von 7 bis 22 Uhr zur Verfügung gestellt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können verlangen, daß die Bekl. die tägliche Warmwaasserversorgung in der Zeit von 5 - 24 Uhr sicherstellt.
Die Bekl. hat sich in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages verpflichtet, den Kl. eine zentrale Warmwasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Soweit in II 2 der besonderen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag bestimmt ist, daß Warmwasser im allgemeinen von 7 bis 22 Uhr geliefert wird, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Diese Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kl. dar, weil dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Insbesondere in einer Großstadt kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr regelmäßig Nachtruhe halten und somit ein Bedürfnis nach Warmwasser nicht besteht. Die weitgehende zeitliche Einschränkung der Warmwasserversorgung nach II 2 der besonderen Vertragsbestimmungen entspricht - auch unter Energiespargesichtspunkten - jedenfalls nicht dem modernen Wohnstandard. Hiervon ist die Bekl. offenbar auch selbst ausgegangen, wenn sie entgegen der Klausel in den besonderen Vertragsbedingungen unstreitig bis Ende Sommer 1988 rund um die Uhr Warmwasser zur Verfügung gestellt hat. Den begrüßenswerten Erwägungen der Bekl. hinsichtlich der Einsparung von Energie haben die Kl. - wobei ihre Verpflichtung hierzu dahingestellt bleiben kann - durch die Begrenzung ihrer Forderung auf eine Sicherstellung der Warmwasserversorgung zwischen 5.00 und 24.00 Uhr selbst Rechnung getragen. Die weitergehende Einschränkung des vertraglichen Gebrauchs der Mietsache brauchen die Kl. jedenfalls - auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3 Heizungsanlagenverordnung unabhängig von dessen Zielsetzung im einzelnen - nicht hinzunehmen.