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Warmwasserversorgungsanlage

AG Mitte4 C 424/9302.02.1994GE 1994, 407

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Warmwasserversorgungsanlage; Wasserverbrauchskosten; Betriebskostenumlage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann die Kosten des Wasserverbrauchs bei einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach Ziffer 5 der Anlage zu § 1 Abs. 5 BetrKostUV auch nach Ziffer 2 der Anlage auf den Mieter umlegen. 2. In diesem Falle sind die Wasserkosten bei der Kappungsgrenze nach § 4 Abs. 3 BetrKostUV nicht zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es verstößt nicht gegen § 4 III Betriebskosten-Umlageverordnung, daß die Bekl. die Kosten des Wasserverbrauchs für die Warmwasserversorgung als Betriebskosten und nicht als Warmwassserkosten abgerechnet hat.

§ 4 III BetrKostUV begrenzt die umlagefähigen Kosten für die Warmwasserversorgung, definiert den Begriff der Kosten der Warmwasserversorgung aber nicht. Gemäß Ziffer 5 der Anlage zu § 1 V der BetrKostUV ge-hören zu den Kosten der Warmwasserversorgung die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits bei den Wasserkosten gemäß Zif-fer 2 berücksichtigt worden sind. Der Vermieter darf die Wasserkosten demnach zwar nicht zweimal in Rechnung stellen, was im Prinzip selbstverständlich ist, nach den gesetzlichen Vorschriften ist er aber weder ver-pflichtet, die Wasserkosten als Betriebskosten noch als Warmwasserkosten abzurechnen. Die Betriebskostenumlageverordnung entspricht damit inhaltlich der Regelung in § 8 II der Heizkostenverordnung, aus der eben-falls keine zwingende Vorrangstellung einer der beiden Abrechnungsmöglichkeiten folgt, wobei das Gericht nicht verkennt, daß es im Geltungsbereich der Heizkostenverordnung für den Mieter auch ohne Auswirkung ist, ob er die Wasserkosten als Betriebskosten oder als Warmwasserkosten erstatten muß.

Auch aus § 4 III BetrKostUV folgt nichts anderes. Eine Verpflichtung des Vermieters, die Wasserkosten als Kosten der Warmwasserversorgung an-zusetzen, läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die je-weils für den Mieter günstigste Regelung zu wählen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Betriebskostenumlageverordnung darf der Vermieter in den neuen Ländern Warmwasserkosten nur bis zu einer bestimmten Höhe (Kappungsgrenze) auf den Mieter umlegen; dadurch soll Energie eingespart werden. Für andere Betriebskosten gilt eine solche Kappungsgrenze nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter wollte die vollständige Umlegung der Warmwasserkosten dadurch erreichen, daß er die Kosten für die Wasserversorgung (kalt) nach Ziffer 2 der Anlage zu § 1 BetrKostUV umlegte und lediglich die Kosten der Erwärmung als Warmwasserkosten nach Ziffer 5 geltend machte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu Recht, wie das Amtsgericht Mitte mit seinem Urteil vom 2. Februar 1994 festgestellt hat, denn in Ziffer 5 der Anlage heißt es ausdrücklich: "Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind." Der Vermieter hat also ein Wahlrecht, wo er die Betriebskosten unterbringt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mißverständlich sind allerdings die Ausführungen des Gerichts in der Gegenüberstellung von Betriebskosten und Warmwasserkosten. Auch Warmwasserkosten sind - selbstverständlich - Betriebskosten.