Warmwasserkosten/Umlegungsmaßstab
§ 8 HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Warmwasserkosten/Umlegungsmaßstab; Umlegungsmaßstab/Warmwasserkosten; Heizkostenabzug/Dacharbeiten; Dacharbeiten/Heizkostenabzug; Bauarbeiten/Heizkostenabzug; Heizkostenabzug/Bauarbeiten; Überheizung des Treppenhauses; Heizkörper/nicht entlüftete; Mietminderung/nicht entlüftete Heizkörper; Minderung/nicht entlüftete Heizkörper
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verteilung der Warmwasserkosten allein nach dem in Kubikmetern berechneten Verbrauch genügt nicht den zwingenden Anforderungen des § 8 Abs. 1 HeizkostenVO.
Eine nach diesem Umlegungsmaßstab erfolgte Abrechnung ist nicht fällig.
2. Kein Abzug von Heizkosten, wenn im Winter Dacharbeiten (inklusive teilweiser Dachabdeckung) vorgenommen wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 8 Abs. 1 der Heizkostenverordnung schreibt vor, daß zumindest 30 % der Kosten der zentralen Warmwasserversorgung nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind, während die Kl. alle entstandenen Kosten nach dem erfaßten Verbrauch berechnet haben. Diese Verfahrensweise bleibt gemäß § 2 der Heizkostenverordnung auch im Hinblick auf die bei Vertragsschluß getroffene Abrechnungsvereinbarung unzulässig. Von daher sind die mit 274,49 DM berechneten anteiligen Warmwasserkosten aus der Abrechnung heraus zu nehmen, denn insoweit ist die kl. Nachforderung aus den vorgenannten Gründen derzeit noch nicht fällig. Eine Umrechnung dieser Kosten nach einem gemäß § 8 Abs. 1 der Heizkostenverordnung zulässigen Verteilungsmaßstab durch die Kammer kam nicht in Betracht, denn die Wahl dieses Maßstabes muß vom Vermieter und für alle Abnehmer einheitlich erfolgen.
Im übrigen war die Berufung der Bekl. aber als unbegründet zurückzuweisen, denn der Anspruch der Kl. auf Nachzahlung der mit 1529,18 DM berechneten Heizkosten ist gemäß §§ 535 Satz 2, 259 BGB begründet.
In der Abrechnung vom 23. September 1985 ist im einzelnen dargestellt, wie sich die Heizkosten berechnen, die im Versorgungszeitraum der Bekl. (16. Juli 1984 bis 28. Mai 1985) angefallen sind. Für diese Aufteilung ist nicht notwendig eine Ermittlung der anteiligen Kosten durch Zwischenablesung vorgeschrieben, sondern die Aufteilung kann auch rechnerisch erfolgen. Daß die hier vorgenommene rechnerische Aufteilung die Bekl. unangemessen benachteiligt, haben diese nicht dargetan, zumal vorliegend für die Bekl. die Heizkostenlast in einem Zeitraum verringert wurde, indem für gewöhnlich keine Heizkosten anfallen (vom 10. Mai bis zum 16. Juli 1984). Die von den Bekl. angeführten Bauarbeiten haben keinen Einfluß auf ihre Verpflichtung, die anteiligen Heizkosten mit zu tragen.
Hier ist zunächst voranzustellen, daß der Vermieter mit der Ausführung der vertraglich übernommenen Beheizungspflicht keine Gewinne erwirtschaftet, sondern nur berechtigt und verpflichtet ist, über die tatsächlich angefallenen Heizkosten und die gezahlten Vorschüsse nach Abschluß der jeweiligen Abrechnungsperiode abzurechnen. Daß die Kl. danach aufgrund der von ihnen veranlaßten Bauarbeiten mit der Folge pflichtwidrig gehandelt hätten, daß die Bekl. die auf ihre Wohnung entfallenen Heizkosten nicht (vollständig) zahlen müßten, ist nicht dargetan.
So ist schon im Tatsächlichen nicht davon auszugehen, daß das Dach des fraglichen Hauses im Januar 1985 für zwei Wochen vollständig abgedeckt war. Vielmehr haben die Kl. bereits im Schriftsatz vom 21. Juli 1986 danach unwidersprochen vorgetragen, daß vier Mansardenteile am Dach von einer Fläche von jeweils 2 x 3 Metern sukzessive abgedeckt wurden. Hierbei wurden zunächst die alten Ziegel- und Dachlatten abgenommen. Alsdann wurde eine Wärmeisolierung eingebracht und darauf dann die Unterspannbahnen und die Verlattung gelegt. Bei dieser Arbeitsausführung wurden nicht alle vier Mansardenteile auf einmal abgedeckt, sondern es wurde immer erst ein Teil fertiggestellt, bevor der andere neu angefangen wurde.
Die hinreichende Erheblichkeit dieser Arbeiten für den Anfall besonders hoher Heizkosten ist nicht dargetan, wobei gewisse Mehrkosten aufgrund der Dachmodernisierung, die nicht zuletzt auch wegen der eingebrachten Wärmeisolierung auch den Mietern zugute kommt, von den Mietern im Rahmen der Grundkostenbelastung hinzunehmen sind. Hohe Energiekosten sind infolge des kältebedingten Verbrauchs für den Monat Januar typisch.
Die vorerörterte hinreichende Erheblichkeit ist dem Vorbringen der Bekl. auch insoweit abzusprechen, als diese auf ein bis Ende November 1984 freigelegtes Fundament verweisen, zumal unbestritten geblieben ist, daß, bevor das Fundament von außen offengelegt wurde, von innen eine Isolierung in der Breite von 4 cm angebracht wurde. Im übrigen erfolgte die Freilegung des Fundaments nur in einem begrenzten Zeitraum noch im Herbst des Jahres 1984.
Die von den Bekl. vorgetragenen sonstigen Wohnungsmängel (insbesondere an den Fenstern) berechtigen diese - sollten sie vorliegen - unter Umständen zur Minderung der Kaltmiete und zum Verlangen nach Instandsetzung, nicht jedoch zur Zurückbehaltung oder Kürzung der Heizkostenzahlungen.
Der Hinweis auf eine Überbeheizung des Hausflurs ist im streitgegenständlichen Zusammenhang unsubstantiiert und unerheblich. Die Beheizung des Flures erfolgt für alle Mieter, die zudem durchaus unterschiedliche Ansprüche an die zu erreichenden Wärmegrade haben. Daß Putzschäden keine mangelhafte Wärmeisolierung des Hauses zur Folge haben, folgt auch aus dem von den Bekl. überreichten Gutachten des Sachverständigen vom 18. März 1987.
Da das unstreitig defekte Heizkörperventil im Kinderzimmer der Wohnung der Bekl. noch im Winter 1984 repariert worden war und auch nur Einfluß auf die Wärmeregulierung für einen Raum hatte, ist die besondere Erheblichkeit auch dieses Mangels für die Höhe der berechneten Heizkosten nicht ausgeführt.
Unsubstantiiert blieb schließlich auch der Hinweis auf eine unterbliebene Heizkörperentlüftung. Es ist nicht im einzelnen vorgetragen worden, welche Heizkörper in welchen Räumen hiervon betroffen gewesen sein sollen. Es ist nicht schlüssig dargetan, weshalb eine mangelhafte Entlüftung höhere Werte bei der Ablesung der Heizkostenverteiler zur Folge haben soll. ...