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Warmwasserkosten/Umlegungsmaßstab

AG Charlottenburg5 C 370/8715.11.1987MM 1988, 150

§ 8 HeizkostenVO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Warmwasserkosten/Umlegungsmaßstab; verbrauchsunabhängige Warmwasserkosten/Unzulässigkeit der Verteilung nach Personenanzahl; Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten/keine nach Personenzahl; Umlegungsmaßstab/Warmwasserkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Inkrafttreten der HeizkostenVO ist auch der verbrauchsunabhängige Teil der Abrechnung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung vorzunehmen.

Die Verteilung der Warmwasserkosten nach Personenzahl ist gem. § 9 I HeizkostenVO unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei der hier vorliegenden preisgebundenen Altbauwohnung ist nach § 20 Abs. 1 Altbaumietenverordnung die Heizkostenverordnung anwendbar. Sie ist dies aufgrund der Änderung der alten Fassung des § 20 Altbaumietenverordnung vom 28. Oktober 1982. Diese Änderungsverordnung trat am 1. Dezember 1982 in Kraft. Unbeschadet der nur auf § 12 der Heizkostenverordnung bezogenen Regelung des Artikels 2 der 3. Änderungsverordnung zur Altbaumietenverordnung muß damit für die Zeit ab dem 1. Dezember 1982 vom zwingenden Wortlaut des § 20 Abs. 1 Altbaumietenverordnung (neuer Fassung) ausgegangen werden, nachdem bei der Versorgung durch eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage für die Verbrauchserfassung und die Umlegung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser die Vorschriften der Heizkostenverordnung gelten. Wenn also bei der grundsätzlich angeordneten Geltung der Heizkostenverordnung dort in § 8 Abs. 1 die nicht verbrauchsabhängigen Kostenanteile nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen sind, dann geht diese Regelung einem abweichenden vertraglichen Maßstab vor (§ 2 Heizkostenverordnung).

Dagegen kann nicht angeführt werden, daß die Heizkostenverordnung bei nicht installierten Verbrauchserfassungsgeräten insgesamt nicht anwendbar sei, (...) bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes davon auszugehen, daß die grundsätzlich in Kraft gesetzte Heizkostenverordnung soweit gilt, wie sie anwendbar ist und nicht Ausnahmeregelungen vorliegen. Ausnahmeregelungen sind getroffen worden wegen der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß Artikel 2 der 3. Änderungsverordnung zur Altbaumietenverordnung in Verbindung mit § 12 der Heizkostenverordnung. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß die Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Kostenverteilung erstmalig für den Zeitraum gilt, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt. Da sich § 12 Abs. 1 HeizkostenVO mit der Übergangsfrist zur Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung befaßt, kann aus § 12 Abs. 1 wegen der Kostenverteilung nicht geschlossen werden, daß diese Bestimmung irgendeine Regelung auch zur Frage der nicht verbrauchsabhängigen Kostenverteilung enthält.

Eine generelle Unanwendbarkeit der Heizkostenverordnung bei noch nicht angebrachten Verbrauchserfassungsgeräten kann auch nicht aus § 11 dieser Verordnung entnommen werden. Der Verordnungsgeber hat hier eine Auflistung der Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnungsweise vorgenommen. Warum er dieser Ausnahmekatalog im Eingangsgesetz bei der hier vertretenen Rechtsansicht zwingend anders hätte formulieren sollen, ist nicht erkennbar.

Schließlich sprechen auch nicht Sinn und Zweck der HeizkostenVO gegen die vom Wortlaut her vorgegebene zwingende teilweise Anwendbarkeit. Denn bis zu den in § 12 HeizkostenVO geregelten Daten ist ohnehin eine der HeizkostenVO bislang nicht entsprechende Abrechnungsweise umzustellen. Dann spricht aber nichts dagegen, bereits ab Inkrafttreten der HeizkostenVO auch die nicht verbrauchsabhängige Abrechnungsweise entsprechend den Bestimmungen der Verordnung vorzunehmen. Sinn der HeizkostenVO ist es, zur Energieeinsparung nachhaltig beizutragen. Dies wirkt sich teilweise auch auf den verbrauchsunabhängigen Teil der Abrechnungsbestimmungen aus. Wenn etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 der HeizkostenVO bei der Abrechnung der Wärmekosten mehrere Maßstäbe zur Verteilung angibt, die mannigfaltiger sind als die Maßstäbe bei der Warmwasserabrechnung, dann ist erkennbar, daß auch durch diese Verteilungsmaßstäbe Möglichkeiten zur wirksameren individuellen Verbrauchserfassung bereit gestellt werden sollen. Denn wegen der verschiedenen Maßstäbe kann der abrechnende Gebäudeeigentümer Besonderheiten der Wohnung in Bezug auf deren unterschiedlichen Wärmebedarf berücksichtigen (vgl. Blümmel/Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, 1982, S. 132). Gerade auch insoweit erscheint eine Anwendung der HeizkostenVO "soweit wie möglich" durchaus sinnvoll. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG München 1 ZMR 87, 339 LS