Wandrücksprung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wandrücksprung; Schmalseitenprivileg
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für einen nicht mehr als 16 m langen baulichen Abschnitt einer Gebäudeseite, der durch einen lediglich rund 2 m tiefen Wandrücksprung begrenzt wird, gemäß § 6 Abs. 6 BauO Bln. 1985 das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden kann (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin Lankwitz, wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Vollziehung der der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigung vom 1. Februar 1994 und den Bescheid über die Befreiung hinsichtlich des zulässigen Nutzungsmaßes vom gleichen Tage. Beide Grundstücke liegen nach dem Baunutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Die Antragsteller beanstanden die für das Vorhaben erteilten planungsrechtlichen Befreiungen, die genehmigte Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe sowie die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandflächen.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs durch den Beschluß vom 5. Mai 1994 mit der Begründung angeordnet, es könne dahinstehen, ob die Antragsteller in ihren Nachbarrechten durch die genehmigte Abweichung von planungsrechtlichen Festsetzungen verletzt seien, denn das Gebäude verletze jedenfalls gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die abstandflächenrechtlichen Vorschriften. Die in § 6 Abs. 6 BauO Bln. geregelten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Schmalseitenprivilegs" lägen nicht vor, weil diese Gebäudeseite eine lediglich durch einen Wandrücksprung von nur rund 2 m architektonisch gegliederte, insgesamt 20 m lange Außenwand aufweise.
II. Die hiergegen von der Beigeladenen eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der auf § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung eingelegten Widerspruch anzuordnen, nicht begründet. Bei summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, daß die angefochtene Baugenehmigung nebst Befreiungsentscheidungen die Antragsteller in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen die abstandflächenrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO Bln. bejaht. Die an sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. vor mit Fenstern von Aufenthaltsräumen versehenen Außenwänden von Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet einzuhaltende Abstandfläche von 1 H, mindestens 9 m, wird zwar in dem 16 m langen, sich bis zu einem 2,06 m tiefen Wandrücksprung erstreckenden Abschnitt dieser Gebäudeseite in der Weise unterschritten, daß nur ein Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Insoweit greift jedoch die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln. ein. Dort ist bestimmt, daß vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandfläche 0,5 H, jedoch bei zweigeschossigen Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen mindestens 4 m genügen.
Dafür, wann die Voraussetzungen dieses "Schmalseitenprivilegs" erfüllt sind, hat der beschließende Senat in seinem Grundsatzbeschluß vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93 - (LS in UPR 1993, 360) mehrere Kriterien formuliert. Hiernach ist die Frage, welche baulichen Abschnitte als abschließende Außenwände eines Gebäudes anzusehen sind und wo eine Außenwand jeweils endet und eine andere beginnt, anhand einer - auch den Zweck der privilegierenden Vorschrift und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden - wertenden Betrachtung des Grundrisses und der architektonischen Gliederung des betreffenden Gebäudes zu beantworten. Dabei kann der für die abstandflächenrechtliche Privilegierung in Betracht kommende zusammenhängende, nicht mehr als 16 m lange Gebäudeabschnitt durchaus in sich gegliedert sein, also etwa aus unterschiedlich hohen oder gegeneinander versetzten Wandteilen bestehen. Die Grenze der Unbeachtlichkeit von Außenwandrücksprüngen verläuft jedoch dort, wo innerhalb einer Gebäudeseite ein Wandteil in einem solchen Maße zurücktritt, daß nach der Verkehrsanschauung der Eindruck einer neuen und eigenständigen Außenwand entsteht.
Eine solche bauliche Gestaltung weist - im Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung - der oben bezeichneten 16 m lange Gebäudeabschnitt in der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seitenfront des Hauses auf. Der jenen Gebäudeabschnitt begrenzende, mit einer Tiefe von 2,06 m nicht unerhebliche Wandrücksprung ist in diesem Sinne abstandflächenrechtlich beachtlich, denn der Rücksprung markiert innerhalb der Seitenfront des Gebäudes eine deutliche baugestalterische Zäsur, an die sich - ebenso wie in umgekehrter Folge auf der anderen Seite des Gebäudes - eine selbständige 4 m lange Außenwand anschließt, welche ihrerseits im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß zur Grundstücksgrenze hin mit 6,10 m einen das Maß von 1 H entsprechenden Abstand einhält. Dabei wird die architektonische Funktion dieses anschließenden Gebäudeabschnitts als eigenständige zurückgesetzte Außenwand wesentlich auch durch ihr Erscheinungsbild als fensterlose Wandfläche mit zwei umlaufenden Balkonen bestimmt, wodurch er sich auffällig von der mit großen Fenstern versehenen 16 m langen Wand optisch abhebt. Die in zwei Geschossen angebrachten Balkone sind in ihrer offenen, den Durchblick auf die Mauerfläche gestattenden Ausgestaltung nicht geeignet, den 16 m langen Wandbereich über den Rücksprung hinaus zu verlängern oder eine wandförmige Verbindung zu der zurückgesetzten Wandfläche herzustellen (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 25. März 1993, S. 15 f. des amtlichen Abdrucks), zumal der Antragsgegner in der Baugenehmigung angeordnet hat, daß die ursprünglich unter dem ersten Balkon außen vorgesehene Stütze weggefallen ist. Der Eindruck einer nach dem Wandrücksprung beginnenden selbständigen weiteren Außenwand wird überdies dadurch betont und verstärkt, daß sich das Zurücktreten des senkrechten Wandbereichs der unteren Vollgeschosse im ausgebauten Dachgeschoß fortsetzt, wobei mit Rücksicht auf den vor Fenstern von Außenwänden gebotenen und auch eingehaltenen Mindestabstand von 9 m die weitere Wand oberhalb des ersten Obergeschosses noch um zusätzliche 3,40 m zurückverlagert worden ist.
Angesichts dieser Beschaffenheit des Vorhabens bedarf es - ebensowenig wie in dem Beschluß des Senats vom 25. März 1993 - aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung, ob überhaupt absolute Maße oder Verhältniszahlen zur Begrenzung der abstandflächenrechtlichen Beachtlichkeit von Wandrücksprüngen ermittelt werden können. Denn jedenfalls bei dem streitigen Vorhaben der Beigeladenen ist in Verbindung mit dem Rücksprung von rund 2 m eine architektonische Gestaltung gewählt worden, die bei der gebotenen wertenden Beachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eindeutig zu einem um weitere Außenwände vermehrten Gebäudegrundriß und profil führt und deshalb in sachgerechter Weise auf eine rechtmäßige Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs hin angelegt ist. Davon, daß bei Wandrücksprüngen von ca. 2 m generell und ohne Rücksicht auf die konkrete architektonische Gestaltung des zu beurteilenden Gebäudes nur eine die Inanpruchnahme des Schmalseitenprivilegs ausschließende architektonische Gliederung innerhalb einer einheitlichen Außenwand vorliegen könne, kann nach dem Gesagten dagegen nicht die Rede sein (vgl. im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 25. August 1989 - OVG 2 S 15.89 -, wo ein lediglich 2,30 m tiefer Wandrücksprung als hinreichend für die Schaffung einer neuen Außenwand anerkannt worden ist). Auch für die vom Verwaltungsgericht erwogene Beschränkung abstandflächenrechtlich relevanter Wandrücksprünge auf solche, die mindestens 25 % der Wandlänge betragen, bei 16 m also mindestens 4 m, sind nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Daß das Schmalseitenprivileg hier für Außenwände in Anspruch genommen wird, die an den Längsseiten des Baukörpers liegen, ist im übrigen für die abstandflächenrechtliche Beurteilung unerheblich, wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1993 (S. 16 des amtlichen Abdrucks) im einzelnen ausgeführt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Bauordnung für Berlin muß ein gehöriger Abstand zu Außenwänden des Nachbarhauses eingehalten werden. Eine Besonderheit besteht nach § 6 Abs. 6 der Bauordnung, wonach bei zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge ein geringerer Abstand ausreicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wann nun eine Wand nicht länger als 16 m ist und das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden kann, ist keineswegs eindeutig, wie der Beschluß des OVG Berlin vom 21. Juli 1994 zeigt. Architektonische Gliederungen machen zwar grundsätzlich nicht aus einer Wand zwei Außenwände; ein erheblicher Wandrücksprung kann jedoch im Einzelfall gegen eine einheitliche Außenwand sprechen. Das Gericht nahm in dem zu entscheidenden Fall eine solche "baugestalterische Zäsur" an, weswegen trotz der Länge von 20 m (statt 16 m) der Bauherr sich auf das Schmalseitenprivileg berufen konnte.