Wahrung der WEG-Anfechtungsfrist
WEG §§ 44, 46
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Wahrung der WEG-Anfechtungsfrist; Anfechtungsklage; Anfechtungsklage „gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft“; Auslegung der Klage; Verfristung; Liste der „übrigen Wohnungseigentümer“
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn in der Klageschrift eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer beigefügt ist, diese aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet, scheidet die Auslegung als Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus. Die Anfechtungsklage ist dann verfristet und unbegründet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die KI. ist Wohnungseigentümerin und wendet sich mit ihrer am 26.9.2008 beim AG Charlottenburg eingegangenen Anfechtungsklage, die ausweislich des Rubrums gegen „die Wohnungseigentümergemeinschaft x-Str., vertreten durch die W. Grundstücks und Vermögensverwaltungen Immobilien GmbH" gerichtet ist, gegen die gefassten Beschlüsse zu TOP 3.2 (Jahresabrechnung 2006 nach Korrektur), TOP 3.3. (Jahresabrechnung 2007) sowie TOP 3.4 (Hausordnung) der Eigentümerversammlung am 1.9.2008.) Der vom Prozessbevollmächtigten der Kl. gefertigten Klageschrift vom 26.9.2008 ist als Anlage K1 eine Liste der übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft beigefügt worden.
Mit Schreiben des AG Charlottenburg vom 20.10.2008 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kl. eine Kostennachricht übersandt. Der Gerichtskostenvorschuss ging bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz am 7.11.2008 ein. Die Klage wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft am 15.11.2008 zugestellt. Mit der Ladungsverfügung vom 11.11.2008 hat das AG Charlottenburg die Kl. gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist bestünden, da der Kostenvorschuss erst am 7.11.2008 entrichtet wurde und die Klage offenbar gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband erhoben wurde. Mit Schreiben vom 18.11.2008 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kl. Klar, dass die Klage sich gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage richte. Ferner sei nach Zugang der Zahlungsaufforderung am 22.10.2008 die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses umgehend am 5.11.2008 angewiesen worden, nachdem die Rechtsschutzversicherung der Kl. zunächst an die Erteilung einer Deckungszusage erinnert werden musste.
In der Sache bringt die Kl. zur Begründung ihrer Anfechtungsklage Folgendes vor:
Die Beschlussfassung zu TOP 3.2 (Jahresabrechnung 2006 nach Korrektur) auf der Eigentümerversammlung am 1.9.2008 sei für ungültig zu erklären, da diese den Anforderungen an eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Jahresabrechnung nicht genüge und darüber hinaus nichtig sei.
Die Jahresabrechnung 2006 wurde unstreitig bereits auf der Eigentümerversammlung am 10.5.2007 beschlossenen. Mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 16.7.2008 wurde die beschlossene Jahresabrechnung 2006 für ungültig erklärt, da die Jahresabrechnung 2006 den Kontenanfangs- und -entstand des Abrechnungsjahres 2006 nicht enthielt, auf die Eigentümerin H. „direkt zu belastende Kosten in Höhe von 2.163 €" umgelegt worden sind, ohne dass diese Kosten auch in den Gesamtausgaben der Gesamtjahresabrechnung aufgeführt waren und die Schornsteinfegerkosten, entgegen der Heizkostenverordnung, nach Miteigentumsanteilen umgelegt worden sind. Die zu den Akten gereichte korrigierte Jahresabrechnung 2006 besteht zum einen aus einer korrigierten Heizkostenabrechnung 2006, in welcher die Kosten auf die Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden und die Kosten für den Schornsteinfeger nunmehr hinzugefügt worden sind. Zum anderen wurde von der Verwalterin eine Vermögensübersicht per 31.12.2006 vorgelegt. Ferner wurde in die Jahresabrechnung 2007 die Position „Nachtrag/Berichtigung 2006" betreffend die Heizkosten eingefügt, die ein Guthaben der Kl. in Höhe von 110,73 € ausweist, welches sodann mit den auf die Kl. angefallen Kosten des Jahres 2007 saldiert wurde.
Die Kl. führt gegen die auf der Eigentümerversammlung am 1.9.2008 beschlossene korrigierte Jahresabrechnung 2006 im Einzelnen an, dass eine von der Jahresabrechnung 2007 gesonderte Jahresabrechnung 2006 nicht vorliege, weshalb der Beschluss zu TOP 3.2 nichtig sei. Ferner sei nicht erkennbar, wie mit der Position „H." verfahren wurde. Die Kl. meint zudem, eine Verteilung der Heizkosten nach Miteigentumsanteilen widerspreche dem Beschluss des AG Charlottenburg vom 16.7.2008, in welchem festgestellt worden sei, dass gemäß eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 24.7.1996 die Abrechnung der Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung im Verhältnis 70 % Verbrauch zu 30 % Grundkosten zu erfolgen habe. Darüber hinaus seien die in der Vermögensübersicht aufgeführten Positionen „verauslagter Aufwand Hausverwaltung 2005" und „verauslagte Kosten Hausverwaltung 2006" nicht nachvollziehbar. Dies gelte gleichermaßen für die Rechnungsabgrenzungsposten „Sollzinsen B. B., Verr. in 2008" und „301/26 H. Erg. Abr. 2004, gezahlt per 7.2.2006".
Die unter TOP 3.3 beschlossene Jahresabrechnung 2007 widerspricht nach Auffassung der Kl. ordnungsgemäßer Verwaltung, da in die Abrechnung unter der Position „sonstige Einnahmen" ein Minusbetrag in Höhe von 12.274,90 € eingestellt sei, der in dem Konto 4... keine Entsprechung finde. Ferner seien auch in der Jahresabrechnung 2007, entgegen der geltenden Beschlussklage, die Heizkosten nach Miteigentumsanteilen auf die Wohneinheiten umgelegt worden. Außerdem sei die Jahresabrechnung 2007 unvollständig, da drei im Jahr 2007 bezahlte Öllieferungen in Höhe von insgesamt 23.483,85 € im Sachkonto 5..., das Heizkosten in Höhe von 30.110,18 € ausweise, nicht eingestellt worden seien und in der Vermögensübersicht der Heizölbestand in unzulässiger Weise als Bestandsposten verbucht worden sei. Die in der Vermögensübersicht enthaltenen Positionen „direkt zu belastende Kosten" und „Anteil Kreditlinie H. aus 2006" seien nicht nachvollziehbar. (...)
Die Bekl. sind der Auffassung, die Anfechtungsklage sei unbegründet, da sie nicht binnen der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde. Die Kl. habe ihre Klage ausdrücklich gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit gegen die falsche Bekl. erhoben. Darüber hinaus, sei die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG nicht gewahrt, da der Gerichtskostenvorschuss nicht binnen zwei Wochen gezahlt worden sei und daher eine „demnächst" erfolgende Zustellung im Sinne des § 167 ZPO nicht vorliege.
In der Sache vertreten die Bekl. die Auffassung, der Beschlusses zu TOP 3.2. (Jahresabrechnung 2006 nach Korrektur) sei nicht nichtig, da entgegen der Behauptung der Kl., die (alte) Jahresabrechnung 2006 inklusive der Korrekturen Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sei. Die Korrektur der Heizkostenverteilung 2006 habe nur im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2007 vorgenommen werden können, da die Eigentümer ihr ursprüngliches Abrechnungsergebnis 2006 bereits mit später fällig gewordenen Wohngeldzahlungen verrechnet hätten.
Das AG Charlottenburg hat nach mündlicher Verhandlung am 28.1.2009 die Klage hinsichtlich der Anfechtung des Beschlüsse zu TOP 3.2 (JA 2006 nach Korrektur) und TOP 3.3 (JA 2007) durch Teilurteil vom 6.3.2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht aus, die Klage sei unbegründet, weil sie nicht fristgerecht gegenüber den übrigen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft, die materiell‑rechtlich in Anspruch zu nehmen seien, erhoben worden sei. Die angegriffenen Beschlüsse seien darüber hinaus auch nicht nichtig.
Mit der Berufungsschrift vom 17.4.2009 hat die Kl. das Teilurteil des AG Charlottenburg vom 6.3.2009 angefochten. Die Kl. greift das Teilurteil mit der Begründung an, das Amtsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass eine Berichtigung des Rubrums nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Kl. vertritt unter Berufung auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 5.9.2008, veröffentlicht in NZM 2008, 813, des LG München vom 16.2.2009, veröffentlicht in WuM 2000, 189 sowie des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 30.6.2008, veröffentlich in NJW 2008, 2857 die Auffassung, dass in den Fällen, in denen aus dem Inhalt der Klageschrift hervorgehe, dass eine Beschlussanfechtung gewollt ist, das Rubrum entsprechend berichtigt werden kann. Die Kl. argumentiert, dass allein aus dem Umstand, dass das Wohnungseigentumsgesetz nunmehr den rechtsfähigen Verband anerkennt und in § 46 Abs. 1 WEG klargestellt, dass sich die Anfechtung gegen die übrigen Eigentümer richten muss, nicht geschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber damit eine an sich mögliche Berichtigung des Rubrums habe ausschließen wollen und damit eine für eine Übergangszeit wirkende weitere formale Hürde hat aufbauen wollen. Nach Ansicht der Kl. sei jedoch bereits auf Grund des Inhalts der Klageschrift und der Tatsache, dass der Klage eine Liste der Eigentümer beigefügt war, objektiv zu erkennen, dass Mitgliedschaftsrechte aus der Teilhabe an der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht wurden, die sich zwangsläufig nur gegen die übrigen Eigentümer richten könnten.
Darüber hinaus sei die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2006 sei nicht nichtig, nicht zutreffend. Denn der Kl. habe nach Ungültigerklärung des am 5.5.2008 gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung 2006 ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung 2006 zugestanden. Bei der Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung am 1.9.2008 habe eine Jahresabrechnung 2006 aber nicht vorgelegen. Der gefasste Beschluss stelle lediglich eine Teilberichtigung - innerhalb der Jahresabrechnung 2007 - dar. Der Beschluss sei ferner gemäß § 138 BGB sittenwidrig, weil er die Interessen der Kl. eklatant missachte. (...)
Die Bekl. und die Streithelferin verteidigen das Teilurteil des AG Tiergarten vom 6.3.2009. Sie sind der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da die von der Kl. gewählte Parteibezeichnung eindeutig sei. Denn in der Klageschrift komme mit keinem Wort zum Ausdruck, dass die übrigen Eigentümer Bekl. des Verfahrens sein sollten. Ferner meinen die Bekl. und die Streithelferin, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden, da die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses verspätet erfolgt sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat die Berufung der Kl. keinen Erfolg.
Denn die mit Schriftsatz vom 26.9.2008 erhobene Klage ist unbegründet. Die Kl. hat die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit der Beschlüsse zu den TOP 3.2 und 3.3. der Eigentümerversammlung am 1.9.2008 nicht binnen der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage K.-Straße ... erhoben. Wird die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt, ist die Klage unbegründet, da es sich bei der vorgenannten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage handelt (BGH, Urteil vom 16.1.2009 - V ZR 74/08 - GE 2009, 385; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 46 Rn. 32).
Die Klage wurde binnen der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG lediglich gegenüber der nicht passivlegitimierten Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, so dass binnen der Anfechtungsfrist ein Prozessrechtsverhältnis lediglich gegenüber dem teilrechtsfähigen Verband begründet wurde. Da im Rahmen einer Anfechtungsklage das Ergebnis der Willensbildung der Miteigentümer beseitigt werden soll, bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausdrücklich, dass Gegner einer Klage auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer die übrigen Wohnungseigentümer sind.
Die Kl. hat ihre Klage vom 26.9.2008 ausweislich des Rubrums wortwörtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch W. Grundstücks und Vermögensverwaltungen Immobilien GmbH gerichtet.
Die Erklärung des Kl.vertreters mit Schriftsatz vom 18.11.2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Charlottenburg am 28.1.2009, dass Bekl. des Rechtsstreits die übrigen Eigentümer sind, stellt eine subjektive Klageänderung dar. Diese erfolgte jedoch nicht mehr binnen der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Klage ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern damit verfristet und das Anfechtungsrecht der Kl. verloren.
Der von der Kl. in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung, im Wege der Auslegung der Klageschrift nebst ihrer Anlagen ergebe sich, dass die Klage nicht gegen die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage gerichtet wurde, folgt die Kammer nicht.
Das Berufungsgericht gelangt im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Kl. ihre Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband gerichtet hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgeblich, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (BGHZ 4, 328; BGH, NJW-RR 1987, 1946; BGH, NJW‑RR 2008, 582). Bei einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, NJW 1995, 764). Dabei sind bei der Auslegung der Parteibezeichnung der gesamte Inhalt der Klageschrift, einschließlich der beigefügten Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kl. irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (BGH, NJW‑RR 2008, 582; BAG, Urteil vom 12.2.2004, BAG‑Rep. 2004, 210).
Nach verbreiteter Ansicht in der Rechtsprechung soll die Auslegung einer Klageschrift, die im Rubrum die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bekl. bezeichnet, dahingehend, dass die übrigen Eigentümer Bekl. des Rechtsstreits sein sollen, nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetztes zum 1.7.2007 grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen (LG Darmstadt, Beschluss vom 2.4.2008, ZMR 2008, 736; LG Düsseldorf, 25. ZK, Urteil vom 5.9.2008, ZMR 2009, 67, LG Köln, Urteil vom 12.2.2009, ZMR 2009, 633; AG Bochum, ZMR 2008, 740) oder jedenfalls nur bei Vorliegen weiterer konkreter Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass in Wahrheit eine andere als die ausdrücklich bezeichnete Partei in Anspruch genommen wird (LG Itzehoe, ZMR 2009, 474).
Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob der weitergehenden ersten Auffassung zu folgen ist oder die Auslegung einer Klageschrift, die die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bekl. des Rechtsstreits bezeichnet und darüber hinaus konkrete Anhaltspunkten enthält, die dafür sprechen, dass die wahren Bekl. die übrigen Wohnungseigentümer sein sollen, möglich sein kann.
Denn auch die Würdigung der Klageschrift unter Zugrundelegung der vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Kl. ihre Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband richten wollte.
Denn zum einen ist die sprachliche Fassung des Rubrums der Klageschrift eindeutig, da als beklagte Partei die Wohnungseigentümergemeinschaft benannt worden ist. Zum anderen finden sich in der Klageschrift keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft die wahren Bekl. des Rechtsstreits sind. Formulierungen, die auf einen solchen Willen hindeuten könnten, wie beispielsweise „Kl. und Bekl. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ..." werden nicht gebraucht. Es heißt lediglich auf Seite 2 der Klageschrift „Die weiteren Eigentümer ergeben sich aus der als Anlage KI beigefügten Liste". Eine abweichende rechtliche Bewertung ist auf Grund der Tatsache, dass der Klageschrift vom 26.9.2008 eine Eigentümerliste beigefügt worden ist, nicht gerechtfertigt. Aus der Beifügung einer Eigentümerliste wird, entgegen der Auffassung der Kl., nicht hinreichend deutlich, dass sich die Klage seit ihrer Anhängigkeit gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtete. Denn eine Eigentümerliste kann jedenfalls auch der Beiladung der übrigen Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft dienen (vgl. ähnlich AG Dresden, Urteil vom 11.12.2007, ZMR 2008, 248). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klage von einem Rechtsanwalt gefertigt worden ist und einer rechtskundigen Person die begriffliche und rechtliche Unterscheidung zwischen der im Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 6 verwendeten Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft" für den teilrechtsfähigen Verband und den in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG genannten „übrigen Wohnungseigentümern" bekannt sein musste.
Ferner rügt die Kl. mit ihrer Berufung zu Unrecht, das AG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass trotz der Erklärung der Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2009, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte, eine Berichtigung des Rubrums nicht mehr möglich gewesen sei. Denn eine bloße Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn gerichtlich ausdrücklich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgegangen wurde.
Die Kammer hält die von der Kl. und einem Teil der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.6.2008, NJW 2008, 2857; LG Düsseldorf, ZK 25, Urteil vom 1.9.2008, NZM 2008, 813 und LG München I, Urteil vom 16.2.2009, GE 2009, 455 = WuM 2009, 189) vertretene Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Klage zwar gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben wurde, aus dem Inhalt der Klageschrift jedoch hervorgeht, dass eine Beschlussanfechtung gewollt ist, das Rubrum entsprechend zu berichtigen ist, nicht für überzeugend. In den vorgenannten Entscheidungen wird darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes bei einer Anfechtungsklage klar erkennbar sei, dass sie sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte, weil nach der Neufassung der Wohnungseigentumsgesetzes nur diese als Bekl. in Betracht kommen.
Diese Argumentation greift jedoch nicht durch. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG allein die übrigen Eigentümer materiell-rechtlich in Anspruch zu nehmen sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nicht passivlegitimiert ist. Aus der Tatsache, dass § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG die übrigen Wohnungseigentümer zum Gegner der Anfechtungsklage bestimmt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese unabhängig von der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung stets beklagte Partei des Rechtsstreits geworden sind. Denn der Wohnungseigentümer, der mit der Anfechtungsklage die Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen begehrt, würde gegenüber anderen Kl. ungerechtfertigt bevorzugt, würde man im Rahmen der Auslegung seiner Prozesserklärungen darauf abstellen, welches Ziel er verfolgt und wer nach materiellem Recht als richtiger Bekl. in Anspruch zu nehmen ist. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, den klagenden Wohnungseigentümer von der Pflicht zu entbinden, den Bekl. in der Klageschrift eindeutig zu bezeichnen. Dies verbietet sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungsklage fristgebunden ist. Die Vorschrift des § 46 WEG einschließlich der dort geregelten Fristen wäre überflüssig, würde man jederzeit die Korrektur der Bekl. zulassen. Denn der Zweck der Fristsetzungen in § 46 Abs. 1 WEG besteht gerade darin, schnellstmöglich Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Eigentümerbeschlüsse zu erlangen. Hinzu kommt, dass das Wohnungseigentumsgesetz nunmehr selbst zwischen den Begriffen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des rechtsfähigen Verbandes einerseits und der Gesamtheit der einzelnen Eigentümer andererseits unterscheidet, der Verband nunmehr eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 10 Abs. 6 WEG) und die Begriffe deshalb nicht mehr hin und her getauscht werden können.
Aus vorgenannten Gründen ist der Kl. auch nicht in ihrer Argumentation zu folgen, dass in dem Umstand, dass das Wohnungseigentumsgesetz nunmehr den rechtsfähigen Verband anerkennt und in § 46 Abs. 1 WEG klargestellt, dass sich die Anfechtung gegen die übrigen Eigentümer richten muss, nicht zu schließen ist, dass der Gesetzgeber damit eine an sich mögliche Berichtigung des Rubrums nicht habe ausschließen wollen und damit für eine Übergangszeit wirkende weitere formale Hürde hat aufbauen wollen.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 30.6.2008, veröffentlicht in NJW 2008, 2857, ist nicht mehr fruchtbar, da diese erkennbar zum Wohnungseigentumsgesetz alter Fassung ergangen ist und wegen der Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung nicht mehr einschlägig ist.
Ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, wäre die Klage nicht deshalb unbegründet, weil die Anfechtungsklage, unabhängig von der gewählten Parteibezeichnung, nicht fristgerecht erhoben wurde.
Die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch Erhebung der Klage gewahrt, so dass die Rechtshängigkeit gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO maßgeblich ist, wobei jedoch gemäß § 167 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift genügt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Eine Zustellung erfolgt „demnächst" innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der Zustellung (Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 167, Rn. 10). Der Kl. darf die Aufforderung des Gerichts zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten (BGH, NJW 1986, 1347, 1358; Zöller/Greger, § 167 Rn. 15), nach erfolgter Aufforderung darf sich die Zahlung aber nur noch geringfügig verzögern. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Zahlung des Vorschusses nach Aufforderung innerhalb von 14 Tagen erfolgen oder nur geringfügig darüber liegen (BGH, NJW 1986, 1347, 1358; BGH, Urteil vom 16.1.2009 - V ZR 74/08 -, GE 2009, 385).
Die Zustellung der Klage am 15.11.2008 erfolgte demnächst im Sinne des § 167 ZPO.
Denn die Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses ging dem Kl.vertreter am 22.10.2008 zu. Der Kl.vertreter wies die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses binnen 14 Tagen am 5.11.2008 an. Der Gerichtskostenvorschuss ging zwar erst am 7.11.2008 bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ein. Da die Anweisung der Zahlung jedoch binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung erfolgte, stellt der Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 7.11.2008 und damit nach insgesamt 16 Tagen eine nur geringfügig über der Frist von 14 Tagen liegende Verzögerung dar.
Die Kammer kann entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht erkennen, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung am 1.9.2008 zu den TOP 3.2. und 3.3 nichtig sind. Die Nichtigkeit der Beschlüsse kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG eingewendet werden, da die Nichtigkeit von Beschlüssen von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Ein Beschluss ist nichtig, wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG. Ferner kann ein Beschluss nichtig sein, wenn er so unbestimmt ist, dass er eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschlüsse zu den TOP 3.2. und 3.3 nicht.
Der Beschluss zu TOP 3.2. über die korrigierte Jahresabrechnung 2006 ist nicht nichtig, weil, wie die Kl. meint, lediglich eine unzulässige Teilberichtigung einer bei Beschlussfassung nicht vorliegenden Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 beschlossen wurde.
Die Eigentümergemeinschaft war nach Aufhebung des auf der Eigentümerversammlung am 10.5.2007 gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2006 durch den Beschluss des AG Charlottenburg vom 16.7.2007 gehalten, über eine neu zu erstellende Jahresabrechnung 2006 zu beschließen. Die Verwalterin hat vorliegend jedoch keine neue Gesamtjahres‑ und Einzeljahresabrechnung 2006 erstellt, sondern lediglich eine Vermögensübersicht 2006 und eine korrigierte Heizkostenabrechnung 2006 nachgereicht. Die aus der korrigierten Heizkostenabrechnung entstandenen Salden sind in die Jahresabrechnung 2007 eingestellt worden.
Das Berufungsgericht kommt im Wege der Auslegung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3.2. unter zulässiger Berücksichtigung der Ausführungen im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 1.9.2008 unter TOP 2.2 sowie 3.2. zu dem Ergebnis, dass die von der Verwaltung vorgelegten Korrekturen der Jahresabrechnung 2006 in Bezug auf und in Ergänzung zu der bereits im Mai 2007 vorgelegten Jahresabrechnung 2006 beschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Kl. wurde nicht lediglich isoliert über die vorgelegten Korrekturen abgestimmt, sondern auch die bereits vorgelegte Jahresabrechnung 2006 war Gegenstand der Beschlussfassung. Eine Teilabrechnung, die keine Rechtswirkungen entfaltet, weil sie derart unvollständig ist, dass sie per se kein Jahresabrechnung darstellen kann, wurde folglich nicht beschlossen. Der Beschluss zu TOP 3.2 ist auch nicht nichtig, weil eine Jahresabrechnung gebilligt wurde, die bei ihrer Beschlussfassung noch nicht zur Einsicht vorlag (vgl. BayObLG, WE 1990, 138). Denn die Jahresabrechnung 2006 wurde bereits im Mai 2007 vorgelegt. Zwar dürfte mangels Vorliegens einer neuen einheitlich erstellten Jahresabrechnung 2006 die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung gelitten haben, da die Auswirkungen der Korrekturen auf die Abrechnungsergebnisse nicht ohne Weiteres zu ermitteln sein dürften. Diese Umstände rechtfertigen jedoch allenfalls die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 3.2.
Die Kl. meint auch zu Unrecht, dass der Beschluss zu TOP 3.2 nichtig sei, weil er gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstoße. Zwar ist einzuräumen, dass die Erstellung einer neuen Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2006 im Hinblick auf die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung vorzugswürdig gewesen wäre. Die gewählte Verfahrensweise steht jedoch dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden nicht entgegen.
Die von der Kl. erhobenen Einwendungen gegen die beschlossenen Korrekturen würden, selbst wenn sie zutreffend wären, nicht die Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung der korrigierten Jahresabrechnung 2006 bedingen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einstellung der Salden der korrigierten Heizkostenabrechnung 2006 in die Jahresabrechnung 2007 zur Nichtigkeit des Beschlusses über die korrigierte Jahresabrechnung 2006 führen könnte. Des Weiteren würde die Rüge der Kl., die Heizkosten seien nach einem unzutreffenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt worden, träfe sie zu, lediglich zur Anfechtbarkeit der Einzeljahresabrechnungen 2006 führen. Das Gleiche gilt, soweit die Kl. gegen einzelne in der Vermögensübersicht aufgeführte Positionen vorbringt, diese seien nicht nachvollziehbar, und es sei nicht ersichtlich, wie mit der Position „H." verfahren wurde.
Der Beschluss zu TOP 3.3. über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2007 ist ebenfalls nicht für nichtig zu erklären. Eine Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 3.3 ist nicht gegeben, weil die Salden aus der korrigierten Heizkostenabrechnung 2006 in die Jahresabrechnung 2007 eingestellt wurden. Denn die Einstellung von Beträgen in eine Jahresabrechnung, die nicht das Wirtschaftsjahr betreffen, über welches konkret Rechnung gelegt wird, führt nur zur Anfechtbarkeit dieser Jahresabrechnung. Darüber hinaus könnten die Salden, welche sich aus der korrigierten Heizkostenabrechnung 2006 ergeben, ohne Weiteres aus der Jahresabrechnung 2007 herausgerechnet werden. Nichtigkeitsgründe sind auch in den übrigen Einwendungen der Kl. gegen die beschlossene Jahresabrechnung 2007 nicht zu erblicken. Die Kl. bemängelt die Unvollständigkeit der Jahresabrechnung 2007 im Hinblick auf 2007 getätigte Ausgaben für Heizöl und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung in Bezug auf einzelne Positionen der Jahresabrechnung. Es kann offenbleiben, ob die Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 2007 zutreffend sind, jedenfalls wären diese lediglich im Rahmen der Frage, ob die Jahresabrechnung 2007 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, relevant. Die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 3.3 bedingen sie nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der Klageschrift eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer beigefügt ist, diese aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet, scheidet die Auslegung als Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die von einem Rechtsanwalt verfasste Klageschrift wegen der Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2006 und 2007 richtet sich gegen den Wohnungseigentümergemeinschaft. In der mündlichen Verhandlung will der Klägervertreter eine Berichtigung der Beklagten vornehmen. Die Klage soll sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, die in der Anlage zur Klageschrift aufgeführt sind. Das AG weist die Klage ab, weil diese nicht fristgerecht gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben worden sei. Hiergegen die Berufung an das LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG bestätigt das klagabweisende Urteil. Die Klageschrift könne nicht so verstanden werden, dass sie sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte, zumal sie von einem Rechtsanwalt verfasst sei. Der milderen Auslegung anderer Gerichte, die eine Rubrumsberichtigung zulassen, sei nicht zu folgen. Die Revision wird aber zugelassen, weil die Frage der Auslegung und Berichtigung des Passivrubrums noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG konnte die Entscheidung des BGH (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09 -, GE 2010, 131) noch nicht kennen. Danach ist die Monatsfrist für die Anfechtungsklage gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (erster Instanz) nachgeholt wird. Wenn die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erst spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat, kann bis zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise ein Parteiwechsel auf die übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden. Nicht ausreichend berücksichtigt hat der BGH allerdings das Problem, dass in dem zulässigen Parteiwechsel vom Verband auf die übrige Wohnungseigentümer die Klage gegen den Verband als zurückgenommen angesehen werden muss und der Verband damit den Anspruch auf eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten entsprechend den Grundsätzen des § 269 Abs. 3 ZPO gewinnt. Da der vorliegende Fall über den Parteiwechsel zu lösen ist, wird der BGH wohl kaum auf die Frage der richtigen Auslegung der Klageschrift eingehen wollen. In seinem Urteil vom 6. November 2009 hat der BGH allerdings angedeutet, dass insoweit die Bezugnahme in der Klageschrift auf eine Mitgliederliste oder auch nur die Ankündigung der Vorlage einer solchen Liste ausreichend sein könnte für eine Auslegung, dass die Klage sich in Wahrheit gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten soll. Immerhin ist eine Anfechtungsklage gegen den Verband aussichtslos und kann also auch bei einem Rechtsanwalt schlechterdings nicht gemeint sein. Hinzu kommt, dass die Anfechtungsklage, auch wenn sie fälschlich den Verband bezeichnet, regelmäßig ohnehin dem Verwalter zuzustellen ist (§ 45 Abs. 1 WEG), so dass sie zwangsläufig in die Hände des richtigen Prozessvertreters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) gelangt. Der Weg über eine bloße Parteiberichtigung im Wege der Auslegung ist also der kürzere. Er vermeidet zudem die nachteiligen Kostenfolgen bei einem förmlichen Parteiwechsel.