Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz
BGB §§ 550 (neu), 566 (alt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag ist gewahrt, wenn auf eine (nicht unterzeichnete) Aktennotiz, die eine Beschreibung des Mietobjekts enthält, im Vertrag Bezug genommen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu einer ordentlichen Kündigung war der Bekl. auf Grund der Befristung des Mietverhältnisses bis zum 30.1.2004 nicht berechtigt. Zu Unrecht beruft sich der Bekl. darauf, daß das Erfordernis der Schriftform nach § 566 BGB nicht gewahrt sei und aus diesem Grunde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei. Der auf einem Formular des Grundeigentum-Verlags abgeschlossene Mietvertrag ist von den damaligen Mietvertragsparteien auf der Unterschriftenleiste unterschrieben worden. Der Zusammenhang der einzelnen Blätter des Mietvertrages ergibt sich sowohl aus der einheitlichen Gestaltung des Formulars als auch dem durch fortlaufende Paragraphen geordneten Vertragstext. Was die Aktennotiz vom 15.10.1993 angeht, so wird auf diese ausdrücklich in der Vertragsurkunde unter § 23 Ziff. 5 Bezug genommen, was ausreicht. Die Aktennotiz bedurfte auch deshalb keiner Unterzeichnung, weil es sich insoweit lediglich um eine Beschreibung des Mietobjekts handelt; insoweit gilt, daß für Einzelabreden, die nur zur Auslegung des Vertrages dienen, die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Voelskow in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 566 BGB Rdnr. 9). Die Erklärung vom 27.10.1994 ist dagegen von den damaligen Mietvertragsparteien unterzeichnet worden und nimmt auch ausreichend Bezug auf das Mietverhältnis durch die Beschreibung "Mietvertrag - Gewerbeteil H. ... 171". Da der Bekl. keine weiteren Mietobjekte dort angemietet hatte, ist die Bezugnahme eindeutig. Es kommt hinzu, daß die dort getroffene Regelung nur den Beginn des Mietverhältnisses betrifft und sich damit auf einen Zeitraum erstreckt, der weniger als ein Jahr beträgt; auch für derartige Nebenabreden ist die Schriftform nicht erforderlich (vgl. Voelskow a. a. O., RGZ 123, 171 [173]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein langfristiger Mietvertrag bedarf der Schriftform, wonach ein zusammenhängender Text zu unterschreiben ist. Eine Bezugnahme auf andere Texte kann allerdings reichen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag, bei dem ein Formular des Grundeigentum-Verlages verwandt worden war, war auf eine Aktennotiz Bezug genommen, die eine nähere Beschreibung des Mietobjektes enthielt. Der Geschäftsraummieter meinte deshalb, er könne vorfristig kündigen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. August 2001 hielt das Kammergericht die Schriftform für gewahrt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die mit dem eigentlichen Vertrag nicht fest verbundene und auch nicht unterzeichnete Aktennotiz sei ausreichend. Im übrigen handele es sich lediglich um eine Beschreibung des Mietobjekts, die ohnehin nicht die Einhaltung der Schriftform erfordere.