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Wahrheitspflicht der Prozesspartei

BGHXI ZR 369/0831.05.2011unveröffentlicht

ZPO §§ 138, 290

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wahrheitspflicht der Prozesspartei; Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses; vorvertragliche Aufklärungspflicht; Grundstückskauf; Erwerb einer Eigentumswohnung; Rückabwicklung des Kaufvertrages; Vermittlungsprovision; Ungewissheit über ausdrücklich zugestandenen Umstand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.

b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Bekl.seite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kl.seite.

2 Die Kl.seite erwarb im Herbst 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung im Objekt S. Straße in O. Der Kaufpreis betrug 159.933 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Kl.seite mit der Bekl. zu 1), die dabei zugleich für eine Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 2) auftrat, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 197.000 DM sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I.) und die B. mbH (im Folgenden: B.), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H.), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Bekl. zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insbesondere unterzeichnete die Kl.seite unstreitig unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag. In mehreren, von der Kl.seite vorgelegten Mustern solcher Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge heißt es: „Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag der Kl.seite sollte ausweislich Punkt 4 des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages die B. eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 2 % der Finanzierungssumme und ausweislich Punkt 5 die I. eine Courtage in Höhe von 3,45 % des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.

3 Mit ihrer Klage verlangt die Kl.seite - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Bekl.seite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Kl.seite unter anderem darauf, dass sie durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Bekl.seite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl.seite die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Bekl.seite liege nicht vor, da die Bekl.seite nicht verpflichtet gewesen sei, die Kl.seite auf die Höhe der Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Insbesondere habe die Bekl.seite keinen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gehabt, denn die Kl.seite habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Kaufpreis der Eigentumswohnung sittenwidrig überhöht gewesen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kaufpreis nur 60% über dem Verkehrswert gelegen habe. Auch eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Bekl.seite habe nicht bestanden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. zu 1) bereits bei Darlehensgewährung im Oktober 1998 habe erkennen können, dass ihr Engagement bei der H. notleidend werden würde. Nachdem sich durch ein Darlehen der Bekl. zu 1) im Mai 1998 die Liquiditätslage der H. entspannt gehabt habe, sei im Oktober 1998 ein im Wesentlichen zufrieden stellender Geschäftsverlauf festgestellt worden. Die sich im Jahre 1999 verschlechternde wirtschaftliche Lage der H., die erst Mitte 2000 zu deren Insolvenzreife geführt habe, sei im Oktober 1998 noch nicht relevant gewesen.

II. 7 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage eines möglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen befasst hat.

8 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 m.w.N.). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige Übervorteilung hier nicht festgestellt hat.

9 2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Bekl.seite für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisionen aber nicht abschließend verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20 m.w.N.). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Bekl.seite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 m.w.N.), wird die Kenntnis der Bekl. von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

10 Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Kl.seite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Bekl.seite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Bekl.seite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien.

11 Danach ist eine arglistige Täuschung der Kl.seite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Bekl.seite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, von dem gemäß den nachstehenden Ausführungen unter 3. entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall auszugehen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl.seite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.

12 Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden der Bekl.seite bei Abfassung seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.

13 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt ein Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist, im Streitfall vor.

14 a) In den von der Kl.seite vorgelegten Mustern des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages gemäß Anlagen B 10/1 bis B 10/3 heißt es wie in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist: „Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach Punkt 4 der Aufstellung sollte die jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft eine Finanzierungsvermittlungsgebühr, nach Punkt 5 die jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft eine Courtage erhalten. Soweit die von der Kl.seite zu den Akten gereichte Anlage B 10/4 einen anderen Inhalt aufweist, handelt es sich nicht um einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", sondern um eine „Zahlungsanweisung".

15 b) Dass die Kl.seite einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag mit dem vorgenannten Inhalt erteilt hat, hat die Bekl.seite - wie die Revision zu Recht geltend macht - in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern ihrerseits zugestanden, die Kl.seite habe "ausweislich Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich die Vermittlung auch einer Finanzierung gewünscht" (§ 288 ZPO). Hinsichtlich des Inhalts dieses Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags hat die Bekl.seite wiederholt auf ihre dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannte Anlage D 5 verwiesen, die ein Muster des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages mit entsprechendem Inhalt ist. Außerdem hat sie vorgetragen, ebenso wie in einem beim Bundesgerichtshof verhandelten Parallelverfahren habe es auch vorliegend „den hier in Rede stehenden Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag gegeben". Hieran ist die Bekl.seite festzuhalten, da eine Prozesspartei nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die genannten Umstände für erheblich hält oder nicht. Dass sie einen Umstand für unerheblich hält, berechtigt eine Prozesspartei nicht, insoweit falsche Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 345/03, juris Rn. 15).

16 c) Auch die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den Widerruf dieses Geständnisses liegen nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung insbesondere geltend, die Bekl.seite sei erst im Verlauf des Revisionsverfahrens in den Besitz des tatsächlich abgeschlossenen und vom Wortlauf des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages abweichenden Immobilienvermittlungsvertrages gelangt; vorher habe sie von dessen Existenz keine Kenntnis gehabt, da ihr die Immobilienvermittlungsverträge nicht von Beginn des Verfahrens an zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Irrtum der Bekl.seite im Sinne von § 290 Satz 1 ZPO zu begründen. Eine Partei, die - wie hier die Bekl.seite - ihre Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich beruft, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf eines Geständnisses berechtigender Irrtum ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1211; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 290 Rn. 2; PG/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 290 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 290 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

17 d) Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die Kl.seite habe statt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages unter anderem einen Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist.

III. 18 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gesteht eine Prozesspartei eine entscheidungserhebliche Tatsache bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass sie über die zugestandene Tatsache im Ungewissen war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien stritten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kläger. Mit ihrer Klage verlangten die Kläger – gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung – die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Ihre Ansprüche stützten sie unter anderem darauf, dass sie durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden seien. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Gegen die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht haben die Kläger Revision eingelegt, die sie insbesondere darauf stützten, dass die Beklagte in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern ihrerseits zugestanden habe, die Kläger hätten „ausweislich Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich die Vermittlung auch einer Finanzierung" – mit dem entscheidungserheblichen Inhalt – „gewünscht".

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück. Denn die Beklagte habe nicht bestritten, dass die Kläger einen entscheidungserheblichen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag erteilt hätten. Vielmehr habe die Beklagte sogar zugestanden, die Kläger hätten „ausweislich Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich die Vermittlung auch einer Finanzierung gewünscht". Hieran sei die Beklagte festzuhalten, da eine Prozesspartei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben habe. Dies gelte unabhängig davon, ob sie die genannten Umstände für erheblich halte oder nicht. Auch die Voraussetzungen für den Widerruf dieses Geständnisses lägen nicht vor. Ohne Erfolg mache die Revisionserwiderung insbesondere geltend, die Beklagte sei erst im Verlauf des Revisionsverfahrens in den Besitz des tatsächlich abgeschlossenen und vom Wortlauf des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages abweichenden Immobilienvermittlungsvertrages gelangt. Denn eine Partei, die – wie hier die Beklagte – ihre Erklärung in dem Bewusstsein abgebe, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich berufe, nicht zu kennen, nehme diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handele auf eigenes Risiko.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu unterscheiden ist zwischen dem bloßen Nichtbestreiten und dem ausdrücklichen Zugestehen von entscheidungserheblichen Tatsachen, das die Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses hat. Tatsachen, die (nur) nicht ausdrücklich bestritten werden, sind zwar als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass über sie nicht mehr Beweis erhoben zu werden braucht –, haben aber noch nicht die prozessuale Wirkung des förmlichen Geständnisses. Das gerichtliche Geständnis ist vielmehr eine Prozesshandlung, mit der die gestehende Partei – z. B. bei einer mündlichen Verhandlung – ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass die vorgetragene Tatsache ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht wird (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 288 Rn. 1). Ein derartiges Geständnis kann nur dann widerrufen werden, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist (§ 290 ZPO). Die Partei, die eine Ungewissheit ihres Geständnisses in Kauf nimmt, kann also – wie der BGH klargestellt hat – nicht widerrufen.