Wahlmöglichkeit
VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 2, 7 a Abs. 2, 3 b, 29 Abs. 3, 30 a, 31 Abs. 7, 41 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wahlmöglichkeit; Zweitschädigung; Berechtigter; Entschädigung; Organleihe; Zuständigkeit; Passivlegitimation; Ausschlussfrist; Nachsichtgewährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Soweit aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juli 2005/15. August 2005 das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin für die Verfahren betreffend Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 b VermG zuständig ist, handelt es sich um einen Fall der sogenannten Organleihe und nicht um eine auftragsweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch das Land mit der Folge, dass die Handlungen des entliehenen Organs dem Entleiher, also der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnen sind.
2. Die Frist des § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG ist eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, so dass bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
3. Auch bei Versäumung dieser Ausschlussfrist kommt eine Nachsichtgewährung in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahrnehmen kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt würde.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren Entschädigung nach § 7 a Abs. 3 b VermG für die in Berlin-Lichtenberg gelegenen Grundstücke L.straße 70/71 und L.straße 7 und 8. Die Grundstücke standen am 30. Januar 1933 im Eigentum der offenen Handelsgesellschaft in Firma B. & G. in Berlin und der Witwe G. L. geb. D. in Berlin-Wannsee je zur ideellen Hälfte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Februar 1940 verkaufte der Mitgesellschafter der oHG K. G. auch in Vollmacht der verstorbenen Miteigentümerin G. L. bzw. deren Erben die Grundstücke an den Kaufmann W. K. in Berlin-Dahlem, der bis zur Rückübertragungsentscheidung im Grundbuch eingetragen blieb. Aus dessen Ehe mit G. K. gingen die Töchter I. H. und A. W. hervor. Der Kl. zu 1) ist Rechtsnachfolger der A. W., die Kl. zu 2) und 3) sind die Kinder der I. H. aus ihrer Ehe mit H. H.; sie sind ihre Erben.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 meldete Rechtsanwalt D. im Auftrag der A. W. vermögensrechtliche Ansprüche an den Grundstücken an. Mit Schreiben vom 2. September 1990 meldete der Kl. zu 2) für sich und seine Geschwister vermögensrechtliche Ansprüche an den vorgenannten Grundstücken an. Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Grundstücke an die Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümer zurück und lehnte den Antrag der Kl. zu 2) und 3) sowie den Antrag der A. W. - Rechtsvorgängerin des Kl. zu 1) - unter Tenorpunkt Nr. 9 und Nr. 14 der Begründung des Bescheides ab. Zur Begründung führte es aus, dass diese nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG seien. Gemäß § 3 Abs. 2 VermG gelte derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als erster betroffen sei. Dies seien in diesem Fall die jüdischen Voreigentümer. Weiterhin führte das Landesamt aus:
"Ob den Erben nach Herrn W. K., Frau A. W., Herrn Dr. D. H., Frau B. M. und Herrn H. H. eine Entschädigung für den Verlust des Grundstücks nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz zusteht, wird in einem gesonderten Verfahren geprüft."
Im Tenorpunkt Nr. 6 ist festgelegt, dass von den Berechtigten eine Gegenleistung in Gesamthöhe von 538,97 DM an die Rechtsnachfolger nach W. K. zu zahlen ist.
Die Klage der Kl. zu 2) und 3) und der A. W. gegen diesen Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 29 A 92.98) wurde mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2000 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Klägervertreter am 20. April 2000 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, eingegangen beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 14. Dezember 2004, erkundigte sich der damalige Bevollmächtigte der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unter Bezugnahme auf die Ziffer 14 in dem Bescheid vom 9. Juni 1998 nach dem Aktenzeichen des Entschädigungsverfahrens. Daraufhin teilte das Landesamt mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass der Antrag auf Entschädigung nur bis zum Ablauf des 6. Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Rückübertragung gestellt werden könne. Ein entsprechender fristgemäßer Antrag auf Entschädigung liege nicht vor. Falls das Schreiben vom 13. Dezember 2004 als Antrag zu werten sei, wäre dieser Antrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 wandte der Bevollmächtigte ein, dass der am 10. Oktober 1990 gestellte Antrag als Antrag nach § 7 a VermG zu werten sei. Mit Bescheid vom 26. August 2005 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag vom 13. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag auf Entschädigung nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Bestandskraft der Rückübertragung gestellt worden sei, da der ablehnende Bescheid am 14. April 2000 bestandskräftig geworden sei. In einem Verfahren gerichtet auf Rückübertragung des Grundstücks B. Straße 59 in Berlin-Friedrichshain sei der Antrag der Antragsteller ebenfalls nach § 3 Abs. 2 VermG abgelehnt worden. In diesem Verfahren seien die Antragsteller von Rechtsanwalt D. vertreten worden und hätten einen fristgerechten Entschädigungsantrag auf Hinweis in dem Bescheid gestellt. Bei § 7 a Abs. 3 c VermG handele es sich um eine selbständige Anspruchsgrundlage für nachrangige Altrechtsinhaber, so dass der Antrag vom 10. Oktober 1990 nicht als Antrag in diesem Sinne gewertet werden könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 14. September 2005 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Widerspruchsführer hätten innerhalb der am 14. Oktober 2000 abgelaufenen Frist weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Antrag auf Entschädigung gestellt. Erforderlich sei jedoch ein eigenständiger Antrag; der ursprünglich gestellte Rückübertragungsantrag reiche nicht aus. Die Widerspruchsführer seien durch das Parallelverfahren B. Straße 59 über das Erfordernis eines eigenständigen Antrags informiert gewesen, da davon auszugehen sei, dass der Rechtsanwalt D. den Widerspruchsführern eine Kopie des Bescheides in jenem Verfahren zur Kenntnisnahme übersandt habe. Dort sei im Tenor explizit ausgeführt worden, dass das anschließende Entschädigungsverfahren antragsabhängig sei. Der Bescheid wurde am 11. Mai 2007 zugestellt.
Mit der am 11. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass mit dem Antrag vom 10. Oktober 1990, mit dem auch "für nicht ausdrücklich genannte Vermögenswerte, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, vorsorglich fristwahrend Ansprüche" angemeldet worden sind, hilfsweise auch Entschädigung beantragt worden sei. Dieser Antrag sei auch für den Fall, dass eine Rückübertragung nicht stattfinden werde, gestellt worden. Im Übrigen habe die Bekl. mit dem Hinweis in Ziffer 14 der Begründung auf Seite 23 des Bescheides, dass die Entschädigung in einem gesonderten Verfahren geprüft werde, und durch den Hinweis auf Seite 8 des Bescheides, in dem von einem hilfsweisen Entschädigungsantrag die Rede ist, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach aus Empfängersicht davon ausgegangen werden durfte und musste, dass eine erneute Beantragung nicht erforderlich sei. Soweit in dem Parallelverfahren eine Belehrung über die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung ergangen sei, ergebe sich daraus nicht, dass auch im vorliegenden Verfahren ein Antrag hätte gestellt werden müssen. Im Hinblick auf die dort vorliegende Belehrung seien die Widerspruchsführer davon ausgegangen, dass für das angekündigte gesonderte Verfahren im vorliegenden Fall eine nochmalige Antragstellung gerade nicht erforderlich sei.
Im Termin vom 13. November 2008 haben die Kl. die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, erweitert. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Klage gegen den Bekl. zu 1) ist unbegründet, da nur die zu 2) beklagte Bundesrepublik Deutschland für den hier geltend gemachten Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b Satz 1 VermG passivlegitimiert ist. Gesetzlich zuständig für diesen Anspruch ist nach § 29 Abs. 3 VermG das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (1). Soweit aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juli 2005/15. August 2005 das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin für die Verfahren betreffend Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 b VermG zuständig ist, handelt es sich um einen Fall der sogenannten Organleihe und nicht um eine auftragsweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch das Land mit der Folge, dass die Handlungen des entliehenen Organs dem Entleiher, also der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnen sind (2).
1) Nach § 29 Abs. 3 VermG ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für den Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG zuständig.
Sinn und Zweck der Anfügung des § 29 Abs. 3 VermG liegt in einer "einheitlichen und zügigen Durchführung der noch offenen Verfahren" (vgl. BT-Drucks. 15/1180 S. 4), die sich nach § 1 Abs. 6 VermG richten. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde nicht nur § 29 Abs. 3 VermG angefügt, sondern auch § 41 Abs. 4 VermG, mit dem die Zuständigkeit des BADV im Widerspruchsverfahren begründet wurde, "wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist". Diese deutlich weitere Fassung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass das BADV auch als Ausgangsbehörde für jene Verfahren zuständig sein soll, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG, die in der Regel vorrangig sein werden, auch andere Ansprüche von demselben oder einem konkurrierenden Antragsteller geltend gemacht werden. Nur bei einer umfassenden Zuständigkeit des BADV lässt sich vermeiden, dass hinsichtlich der anderen Ansprüche eine unvertretbare Verfahrensverzögerung eintritt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 C 9.03 - VIZ 2004, 264 = ZOV 2004, 86). [...]
2) Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juli 2005/15. August 2005 ist jedoch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin für Verfahren betreffend Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 b VermG zuständig. Dabei handelt es sich um einen Fall der sogenannten Organleihe, und nicht um eine auftragsweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch das Land mit der Folge, dass die Handlungen des entliehenen Landesamtes der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind.
Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird. Das ausgeliehene Organ ist, soweit die Inanspruchnahme reicht, nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 21 Rn. 54). Von der Organleihe ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Verwaltungsträger oder ein bestimmtes Organ eines Verwaltungsträgers auftragsweise Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat. Das in Anspruch genommene Organ erfüllt in diesem Falle zwar Aufgaben jenes Verwaltungsträgers, handelt aber nicht als dessen Organ, sondern als Organ seines eigenen Verwaltungsträgers. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das entliehene Organ in den Verwaltungsaufbau des entleihenden Verwaltungsträgers mindestens teilweise eingegliedert ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - VII A 4.73 - NJW 1976, 1468 [1469]), also ob der entleihende Verwaltungsträger den Einsatz der Mitarbeiter des in Anspruch genommenen Organs gesteuert, kontrolliert oder über die Ausübung der Fachaufsicht hinaus Weisungen erteilt hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159.05 - NVwZ 2006, 1085; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 11. November 2008, 3 K 955.07 - Juris).
Nach dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zwar in den Verwaltungsaufbau des Bundes nicht eingegliedert. In der Präambel der Vereinbarung heißt es jedoch, dass die durch die Vereinbarung getroffene Zuständigkeitsübertragung im Wege der Organleihe durchgeführt werde, soweit diese im Einzelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht entspreche. Damit wollten die Parteien der Verwaltungsvereinbarung offenkundig trotz inhaltlicher Nähe der getroffenen Vereinbarungen zum Institut der auftragsweisen Übertragung von Verwaltungsaufgaben die gesetzliche Zuständigkeit und damit die Verbands-Verantwortlichkeit nicht verändern. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin, passivlegitimiert.
B. Auch die Klage gegen die Bekl. zu 2) ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung nach § 7 a Abs. 3 b Satz 1 VermG, da der Antrag bzw. die Wahl der Entschädigung nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG erfolgt ist.
Danach kann der Antrag auf Entschädigung nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2 gestellt werden. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem eine Entscheidung über die Herausgabe der Gegenleistung nach § 7 a Abs. 2 VermG getroffen worden ist, ist am 20. Mai 2000 bestandskräftig geworden. Der Gerichtsbescheid vom 14. April 2000 (VG 29 A 92.98) ist dem damaligen (und jetzigen) Klägervertreter am 20. April 2000 zugestellt worden und am Montag, dem 22. Mai 2000 rechtskräftig geworden. Die Frist endete mithin am 22. November 2000 (§ 31 Abs. 1 und 3 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB analog, § 31 Abs. 7 VermG). Innerhalb der Frist vom 22. Mai bis zum 22. November 2000 haben die Kl. weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Antrag auf Gewährung von Entschädigung anstelle der Gegenleistung gestellt. Soweit ersichtlich fand eine Kommunikation zwischen den Kl. und dem Bekl. bzw. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in diesem Zeitraum überhaupt nicht statt. Auch der Antrag vom 10. Oktober 1990 kann nicht als Entschädigungsantrag gewertet werden. Ein ausdrücklicher Entschädigungsantrag ist in diesem Antrag ohnehin nicht enthalten. Die Anspruchsnorm wurde erst mit Art. 1 Nr. 7 Buchst. c des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 - BGBI. I S. 895 geschaffen. Damit konnte der ursprüngliche Rückübertragungsantrag und ein auch - hier gar nicht gestellter - hilfsweiser Entschädigungsantrag diesen Antrag nicht umfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 3 B 90.05 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 8 = ZOV 2006, 140). Im Übrigen ist zur Erlangung der auf § 7 a Abs. 3 b Satz 1 VermG gestützten Entschädigungsleistung schon wegen der damit verbundenen Unwürdigkeitsprüfung ein gesonderter, eigenständiger und fristgebundener Antrag erforderlich (vgl. für den Antrag nach § 7 a Abs. 3 c Satz 1 VermG BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 8 C 11.06 - ZOV 2007, 237; Beschluss vom 1. Februar 2006 - 3 B 90.05 - a.a.O.). Ein derartiger Antrag ist hier frühestens mit dem Antrag vom 13. Dezember 2004 als gestellt anzusehen, mithin zu spät.
Die Frist des § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG ist eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Dies ergibt sich schon aus dem im Gesetz enthaltenen Klammerzusatz "Ausschlussfrist". Entsprechend der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 VermG will sie im öffentlichen Interesse so schnell wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen, ob ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der zügigen Abwicklung der vereinigungsbedingten Probleme.
Aus der Rechtsnatur als materieller Ausschlussfrist folgt weiter, dass bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 32 Abs. 1 VwVfG) nicht möglich ist. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge muss nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen, sie tritt auch dann ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 = ZOV 1996, 292). So liegt der Fall hier; es ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, baldmöglichst Klarheit über die Beantragung von Entschädigungsansprüchen zu haben, um auf diese Weise die zahlreichen mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verbundenen Aufgaben in Angriff nehmen zu können (vgl. BVerwG, a.a.O., für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 30 a VermG; ebenso VG Berlin, Urteil vom 29. April 2005 - VG 31 A 46.04 -, ZOV 2005, 323, für die Frist des § 7 a Abs. 3 c VermG).
Allerdings kommt ebenso wie bei der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 30 a VermG in Betracht, dass die Behörde in den Fällen der Versäumung der Ausschlussfrist ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein kann, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten. Eine derartige Nachsichtgewährung kommt im Fall des § 30 a VermG in Betracht, wenn 1. die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahrnehmen kann, und wenn 2. durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 = ZOV 1996, 292, st. Rspr.). Diese zur Anmeldefrist des § 30 a VermG entwickelten Grundsätze sind auf die Frist des § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG zu übertragen.
Ein staatliches Fehlverhalten liegt in Abweichung zu der von der Kammer bislang angedeuteten Auffassung (vgl. aber auch rechtlichen Hinweis vom 20. Mai 2009) nicht vor. In dem ablehnenden Bescheid vom 9. Juni 1998 des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist ausgeführt worden, dass eine Entschädigung für den Verlust des Grundstücks in einem gesonderten Verfahren geprüft wird. Der Hinweis bezog sich allerdings nur auf den rückübertragungsrechtlichen Primäranspruch. Ein derartiger Primäranspruch besteht jedoch gar nicht, weil die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht von einer nachfolgenden Schädigung im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG, die zu einer Rückübertragung führen kann, betroffen waren, was in der bis zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 geführten Diskussion übersehen worden ist. Bezieht man den Hinweis auf Entschädigung für den "Verlust des Grundstücks" auf den Verlust infolge der in dem Bescheid vom 9. Juni 1998 angeordneten Rückübertragung an die Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümer, so ist darauf hinzuweisen, dass es einen solchen Anspruch nach dem Vermögensgesetz nicht gibt.
Der unzutreffende Hinweis in dem Bescheid ging also ins Leere. Insofern erschöpft sich das Fehlverhalten der Behörde darin, dass auf die Wahlmöglichkeit nach § 7 a Abs. 3 b VermG nicht hingewiesen wurde. Das bloße Fehlen des Hinweises auf die Wahlmöglichkeit stellt jedoch kein staatliches Fehlverhalten dar (so zu Recht Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar 2007, § 7 a Rn. 110).
Staatliches Fehlverhalten kann auch nicht damit begründet werden, dass der Hinweis die anwaltlich vertretenen Kl. davon abgehalten habe, Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 b VermG geltend zu machen. Insofern musste den anwaltlich vertretenen Kl. bei der gebotenen Prüfung des Bescheides und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvorgänger der Kl., W. K., im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet war, klar werden, dass ein Rückübertragungsanspruch mangels einer Zweitschädigung im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG entgegen den Ausführungen in dem Bescheid nicht bestehen konnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der unter Nr. 14 der Begründung des Bescheides findende Hinweis auf eine gesonderte Prüfung des Entschädigungsanspruchs für den Verlust des Grundstücks unmittelbar nach einem Absatz befindet, in dem die Behörde ausführt, dass gemäß § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter gelte, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen sei. Dies seien in diesem Fall die jüdischen Voreigentümer. Unter Berücksichtigung des den Kl. bekannten oder ohne Weiteres ermittelbaren Umstandes, dass ihr Rechtsvorgänger weiter im Grundbuch verzeichnet war, hätten die anwaltlich vertretenen Kl. erkennen können, dass der Hinweis offensichtlich fehlerhaft war. Insofern hätte sich eine Nachfrage beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Ausschlussfrist aufgedrängt. Die Kl. konnten aber nicht davon ausgehen, dass mit diesem Hinweis auch der gesetzlich geregelte Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG gemeint war, insbesondere dass es eines eigenständigen Antrages - der die Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG auslösen kann - nicht mehr bedurfte. Der Hinweis war auch nicht derart gestaltet, dass er die anwaltlich vertretenen Kl. davon abhalten musste, weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang anzustellen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sich der Hinweis in einer ähnlichen Art und Weise unter Nr. 12 "Gegenleistung" (Seite 22 des Bescheides vom 9. Juni 1998) befunden hätte, wo ausgeführt wird, dass die Berechtigten die Gegenleistung an die Kl. herauszugeben haben. Dies ist aber nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG ausschließendes Verschulden schon dann vorliegt, wenn der Betreffende nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das Hindernis an der Versäumung der Frist auszuräumen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 32 Rdnr. 20). Dabei sind an einen Rechtsanwalt grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien; maßgeblich sind die Verhältnisse des jeweiligen Betroffenen (Kopp/Ramsauer a.a.O.). Diese Grundsätze gelten erst recht im Falle der Nachsichtgewährung mit der Maßgabe, dass jede Art von Verschulden oder Mitverschulden auch bei behördlichen Fehlern dazu führt, dass ein staatliches Fehlverhalten in einer Nachsichtgewährung begründenden Weise nicht vorliegen kann. Aufgrund des Charakters der hier in Rede stehenden Sechsmonatsfrist als materieller Ausschlussfrist ist die Berufung auf mangelndes Verschulden an der Fristversäumung grundsätzlich ausgeschlossen. Nachsicht wird nur gewährt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein kann, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, ZOV 2000, 342). An einem derartigen Verstoß gegen Treu und Glauben
h ausgeschlossen. Nachsicht wird nur gewährt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein kann, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, ZOV 2000, 342). An einem derartigen Verstoß gegen Treu und Glauben fehlt es aber schon dann, wenn der Bürger trotz des Fehlers der Behörde in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Hiervon ist aber wegen der generellen Zumutbarkeit der Auseinandersetzung mit dem Bescheid und der Informationsbeschaffung über die Geschichte des eigenen Grundstücks auszugehen.
Ob auch der Zweck der Ausschlussfrist verfehlt würde, kann unter diesen Umständen offen bleiben.