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Wahlfreiheit bei Mängelbeseitigung

LG Berlin67 S 431/0404.07.2005GE 2005, 1127

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wahlfreiheit bei Mängelbeseitigung; Trittschalldämmung; Teppichverlegung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mängelbeseitigungsklage eines Mieters ist unzulässig, wenn konkrete Maßnahmen dem Vermieter vorgeschrieben werden sollen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) beantragen, die Bekl. zu verurteilen, die Trittschalldämmung in der Weise instandzusetzen, daß in der darüber liegenden Wohnung im 2. OG rechts sowohl das Wohnzimmer als auch der Flur mit einem Veloursteppichboden oder einem entsprechenden textilen Bodenbelag ausgelegt wird und daß in der darüber liegenden Wohnung im 2. OG rechts die Verbindungen zwischen Fußbodenfliesen im Wohnzimmer und Flur zu den angrenzenden Wänden, den angrenzenden Sockelleisten und dem angrenzenden textilen Bodenbelag unterbrochen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. hat keinen Erfolg, weil die von ihr erhobene Klage unzulässig ist. Ungeachtet des entsprechenden Hinweises in dem angefochtenen Urteil greifen auch die von der Kl. innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung formulierten Anträge in unzulässiger Weise in die Dispositionsfreiheit der Bekl. ein. Die Kl. könnte allenfalls einen Anspruch darauf haben, daß die Bekl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verurteilt wird, für eine Verbesserung der Trittschalldämmung zwischen der streitgegenständlichen Wohnung und den darüber gelegenen Räumlichkeiten zu sorgen, so daß das Trittschallschutzmaß in sämtlichen Bereichen dem Wert entspricht, wie er in den beiden Schlafzimmern festzustellen ist, in denen sich nach wie vor die ursprünglich vorhandene Veloursauslegware befindet. Ungeachtet der Vorschläge des Sachverständigen kann die Kl. der Bekl. nicht vorschreiben, welche konkreten Maßnahmen sie zu ergreifen hat, um den von ihr behaupteten Mangel zu beseitigen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat nach § 535 BGB einen Anspruch auf Instandsetzung. Wie der Vermieter das macht, ist seine Sache und kann ihm vom Mieter nicht vorgeschrieben werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter rügte mangelhafte Trittschalldämmung und verlangte Beseitigung von Schallbrücken. Er bezog sich auf ein Gutachten, das konkrete Maßnahmen vorgeschlagen hatte. Mit der Klage wurden diese konkreten Maßnahmen verlangt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. Juli 2005 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil der Vorinstanz, wonach die Klage unzulässig war. Ungeachtet der Vorschläge des Sachverständigen könne der Mieter dem Vermieter nicht vorschreiben, welche konkreten Maßnahmen er zur Mangelbeseitigung ergreifen solle.

Wahlfreiheit bei Mängelbeseitigung — LG Berlin 67 S 431/04 — vera