Wahl eines Verkaufswilligen zum Beirat
WEG §§ 25 V, 29 I
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kandidaten für eine Beiratswahl sind bei der Wahl selbst stimmberechtigt. 2. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung für den Beirat "mindestens drei Personen" aus der Wohnanlage vorschreibt, kann die Bestellung von nur zwei Beiratsmitgliedern nicht für ungültig erklärt werden, zumal jederzeit die Wahl einer dritten Person nachgeholt werden kann. 3. Die Absicht eines Wohnungseigentümers, seine Wohnung zu verkaufen, steht seiner Wahl zum Beirat nicht entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) c) Ohne Rechtsfehler hat das LG die Gültigkeit der Wahl von N. zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bejaht (Top 7).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Eigentümerversammlung beschlußfähig. Bei der Abstimmung über TOP 7 lagen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WEG vor. Da es sich bei der Wahl des Verwaltungsbeirats um eine mitgliedschaftliche Angelegenheit der Wohnungseigentümer handelt, waren auch die Miteigentümer S. und N. stimmberechtigt (Palandt/Bassenge § 25 WEG Rn. 16). Unerheblich ist, ob bei der vorausgegangenen Abstimmung über TOP 5 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) die Beschlußfähigkeit der Versammlung gegeben war.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG und § 17 Gemeinschaftsordnung (GO) müssen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Miteigentümer der Wohnanlage sein. Diese Voraussetzung lag bei N. zum Zeitpunkt der Wahl vor. Unerheblich ist, ob N. zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht hatte, seine Wohnung zu verkaufen. Allein eine Verkaufsabsicht steht der Wahl zum Verwaltungsbeirat nicht entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht eindeutig feststeht, ob und wann sich die Verkaufsabsicht verwirklichen läßt. Im übrigen führt das Ausscheiden eines Verwaltungsbeiratsmitglieds aus der Wohnungseigentümergemeinschaft nur dazu, daß er sein Beiratsamt verliert und ein neues Mitglied gewählt werden kann (Staudinger/Bub WEG § 29 Rn. 35 und 44 a). Für die Wohnungseigentümer unzumutbare Folgen entstehen also nicht, wenn sie einen Wohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat wählen, der schon nach verhaltnismäßig kurzer Zeit sein Beiratsamt verliert.
Nach § 17 GO besteht der Verwaltungsbeirat aus mindestens drei Personen, die Miteigentümer der Wohnanlage sein müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Eigentümerbeschluß, mit dem entgegen § 17 GO weniger als drei Personen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, wegen Verstoßes gegen das Vertragsprinzip des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG anfechtbar ist (vgl. Staudinger/Bub § 29 Rn. 14 m. w. N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall konnte aus diesem Grund der Eigentümerbeschluß nicht für ungültig erklärt werden, weil der Antragsteller nur die Wahl des Eigentümers angefochten hat, die Wahl von S. aber Bestand haben soll. Im übrigen nennt TOP 7 als Betreff "Neubestellung von mindestens zwei Beiräten für die Zeit von drei Jahren"; die Wahl eines dritten Beiratsmitglieds zu einem anderen Zeitpunkt wird durch den Eigentümerbeschluß somit nicht ausgeschlossen.
d) Das Landgericht hat den Einzelgeschäftswert für die Anfechtung der Wahl von N. zum Verwaltungsbeirat auf 5.000 DM festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Geschäftswertfestsetzung sind die in § 29 Abs. 2 WEG genannten Aufgaben eines Verwaltungsbeirats. Im vorliegenden Fall war insbesondere zu berücksichtigen, daß N. für die Dauer von drei Jahren gewählt worden ist und daß der Verwaltungsbeirat nur aus zwei Mitgliedern besteht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es können zunächst auch weniger als drei Beiratsmitglieder gewählt werden, und Beirat kann auch werden, wer verkaufen will.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Obwohl die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmte, daß der Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) aus mindestens drei Personen besteht, die Miteigentümer der Wohnanlage sein müssen, wurden in der Eigentümerversammlung nur zwei Personen gewählt, die sich auch selbst an dem Abstimmungsvorgang beteiligten. Ein Wohnungseigentümer focht die Beiratsbestellung an.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kandidaten für das Beiratsamt können sich an der Wahl selbst beteiligen. Auch wenn ein Wohnungseigentümer sich mit der Absicht trägt, seine Wohnung zu verkaufen, also bald nicht mehr der Gemeinschaft angehören wird, kann er sich wählen lassen. Eine Wahl von nur zwei Beiratsmitgliedern kann auch deshalb nicht beanstandet werden, weil jederzeit ein drittes Mitglied hinzugewählt werden kann. Den Geschäftswert von immerhin 5.000 DM hat das BayObLG gebilligt.