Wäschetrocknen
BGB § 550
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wäschetrocknen; Wohnzimmerfenster; Wäschereck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter jahrelang ein am Wohnzimmerfenster angebrachtes Wäschereck geduldet, kann er auch nach Sanierung dessen Beseitigung nicht verlangen und die alte, behinderte Mieterin nicht auf Benutzung eines Wäschekellers verweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat keinen Anspruch aus § 550 BGB auf Entfernung des Wäscherecks und auf die Vornahme der verlangten Nebenarbeiten. Denn es ist davon auszugehen, daß die Bekl. jedenfalls auf Grund langjähriger Duldung zur Nutzung einer solchen Installation berechtigt ist. Es kann dahinstehen, ob das alte Trockengestell schon seit 1945 am Fenster angebracht war und ob der Kl. dies als Rechtsnachfolger auf Vermieterseite mit Nichtwissen bestreiten darf. Denn der Entscheidung ist zugrunde zu legen, daß er selbst ein Wäschereck am Fenster bis zu den Sanierungsmaßnahmen fast fünf Jahre lang geduldet hat; seine Ausführungen zu der früheren Einrichtung erscheinen eher nebulös, ein ausdrückliches und klares Bestreiten fehlt. Die Demontage des alten Gerätes hat nicht dazu geführt, daß die Anbringung des neuen nur mit Zustimmung des Kl. zulässig war. Dessen Vorbringen zur Beschädigung seines Eigentums und zur Denkmalpflege ist völlig unsubstantiiert und schon deshalb nicht entscheidungserheblich. Letztlich muß die Bekl., insbesondere auf Grund ihres Alters und ihrer Behinderung, sich nicht auf den neuen Trockenraum im Keller verweisen lassen. Daß der Kl. meint, Alter und Behinderungsgrad der Bekl. bestreiten zu müssen, soll nicht weiter kommentiert werden.