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Wäschetrockenraum, Belüftung des -

AG Köln217 C 29/8925.04.1989WuM 1990, 68

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wäschetrockenraum, Belüftung des -; Belüftung eines Wäschetrockenraumes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wäschetrockenraum in einem Mehrparteienhaus muß vernünftig gelüftet werden können.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Zu dem Mietobjekt gehört als Gemeinschaftseinrichtung ein Trockenraum im Kellergeschoß, den die Kl. nach Hausordnung an den ihnen eingeräumten Waschtagen - jeweils montags - nutzen können. Im Trockenkeller befinden sich zwei straßenwärts ebenerdig gelegene doppelflügelige Fenster, welche nach außen mit einem sogenannten Mäusegitter gesichert sind. Seit einigen Jahren sind die Kellerfenster durch eine Schraubverbindung blockiert.

Mit der Klage begehren die Kl. Öffnung der Fenster an ihrem Waschtag für 24 Stunden. Sie behaupten, eine ausreichende Belüftung sei nicht gewährleistet, so daß die Wäsche innerhalb der Trockenzeiten zum Teil nicht ausreichend trockne, auch nicht, wenn man die Tür zum übrigen Kellerflur öffne.

Der Bekl. behauptet, bei Öffnung der Kellertüren sei auch ohne Fensteröffnung eine ausreichende Belüftung gewährleistet. Beim Öffnen der Fenster dringe Straßenschmutz ein, im Winter entstehe in der darüberliegenden Wohnung Fußkälte. Es bestehe auch Diebstahlsgefahr. Im übrigen drohe im Winter das Zufrieren der Wasserleitungen.

Das AG hat den Bekl. verurteilt, die Fenster im Trockenraum des Hauses jeweils montags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr unverschlossen zu halten, so daß den Kl. das Öffnen der Fenster ungehindert möglich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht insoweit ein Anspruch auf Belüftung des Trockenraumes während der ihnen eingeräumten Trockenzeit nach dem Mietvertrag, der Hausordnung und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu.

Zwar ist den Bekl. lediglich die Nutzung des Trockenraums als Gemeinschaftseinrichtung mietvertraglich zugesagt und keine irgendwie geartete Frischluftzufuhr. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, daß eine zufriedenstellende Wäschetrocknung nur bei ausreichender Belüftung zu erreichen ist, so daß zumindest für einen gewissen Zeitraum eine direkte Trockenraumbelüftung als vertragliche Nebenpflicht gegeben sein dürfte, schon wegen der erhöhten Gefahr der Bildung von Stockflecken und Schimmel bei unbelüfteten Räumen. Eine indirekte Belüftung, wie sie der Bekl. beschrieben hat, genügt hier nicht. Es muß vielmehr die Möglichkeit bestehen, unmittelbar dem Trockenkeller Frischluft zuzuführen und so eine gewisse Zirkulation herbeizuführen. Der Umfang dieser Möglichkeit richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, wobei die konkreten Gegebenheiten des Mietobjekts berücksichtigt werden müssen.

Angesichts der überschaubaren Zahl von Mietparteien, die nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht alle den Trockenraum nutzen, und der Leinenlänge von 40 m erscheint eine achtstündige Belüftung für die Wochenwäsche eines Dreipersonenhaushalts ausreichend. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Kl. an, sondern auf die von einem verständigen Dritten bei Würdigung aller Umstände zu berücksichtigenden Bedürfnisse. Dabei hat die Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotos die Sicherheitsbedenken des Bekl. hinsichtlich des leichten Zugangs bestätigt. Dem Bekl. ist es keineswegs zuzumuten, wegen der Trocknung von Mieterwäsche Sicherheitsrisiken einzugehen, zumal er seinerseits den Mietern gegenüber auch in dieser Hinsicht Sorgfaltspflichten hat. Eine Öffnung der Fenster während der Nachtstunden und bei Dunkelheit kann deshalb nicht verlangt werden. Es ist gerichtsbekannt, daß Versicherungen ihre Haftung in Fällen grober Obliegenheitsverletzungen zu verweigern pflegen. Das Mäusegitter stellt erfahrungsgemäß keine ausreichende Sicherung gegen Eindringlinge dar, zumal die Fenster von der Straße aus erreichbar sind. Eine durchgehende Fensteröffnung im Winter verbietet sich schon aus Gründen der Frostgefahr für Versorgungsleitungen sowie Beeinträchtigungen der Heizungswirkung. Die Fenster sind erkennbar nicht durch Schächte geschützt. Bei verständiger Würdigung des Einzelfalles mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erscheint die Fensteröffnung ganzjährig über Tag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr ausreichend und angemessen. Reicht eine derartige Belüftung im Einzelfall nicht aus, die Wäsche komplett zu trocknen, etwa wegen der witterungsbedingten hohen Luftfeuchtigkeit, der besonderen schwer trocknenden Materialien oder wegen der Fülle der Wäschestücke, ist den einzelnen Mietern zuzumuten, einzelne Stücke innerhalb ihrer eigenen Mieträume zu Ende zu trocknen oder sie im Trockenraum etwas länger hängen zu lassen. Die Kl. haben insoweit nicht behauptet, daß ihnen dies durch andere Mieter oder den Bekl. verwehrt würde. Es entspricht im übrigen auch nicht der Lebenserfahrung, daß ein Dreipersonenhaushalt regelmäßig wöchentlichen Wäscheanfall für 40 m Leine hat, so daß auch kürzere Trocknungszeiten in Betracht kommen.