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Wärmemengenzähler/Neueinbau, keine Heizkosten

AG Schöneberg11 C 387/8722.02.1988MM 1988, 189

§ 7 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wärmemengenzähler/Neueinbau, keine Heizkosten; Wärmemengenzähler/Neueinbau; keine Heizkosten; Heizkosten/Wärmemengenzähler; Hauswartslohn/Überwachung der Ölzentralheizungsanlage; Überwachungskosten/Ölzentralheizung; Ölzentralheizung/Überwachungskosten; Nacheichungskosten/Wärmemengenzähler

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einbau eines neuen Wärmemengenzählers stellt eine im Rahmen der Heizkostenabrechnung nicht umlegungsfähige Instandhaltungsmaßnahme dar, es sei denn, die Kosten einer Nachbeglaubigung oder Nacheichung hätten ebenfalls nicht wesentlich niedriger gelegen.

2. Bei einer vollautomatischen Ölzentralheizungsanlage ist der Überwachungsaufwand normalerweise so gering, daß er mit dem Hauswartslohn abgegolten wird und nicht gesondert im Wege der Heizkostenabrechnung umlegungsfähig ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Betrag für die Anbringung von neuen Wärmemengenzählern in Höhe von DM 2073,82 konnte nicht auf die Mieter umgelegt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 MMV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 HeizkostenVO können zwar die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung auf die Mieter umgelegt werden. Sind aber, wie hier, bereits Wärmemengenzähler vorhanden, liegt im Kauf neuer Geräte eine Erneuerung, welche als Instandsetzungsmaßnahme grundsätzlich nicht umlegungsfähig ist. (Schlich, Mieterlexikon 1987, S. 132; Maciejewski, Berliner Mieterhandbuch, 6. Aufl., Rdnr. 217). Der Mieter braucht nämlich nur diejenigen Kosten zu tragen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen und sachgerechten Versorgung der Mieter mit Wärme erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hätte auch eine billigere Nachbeglaubigung oder Nacheichung der vorhandenen Geräte ausgereicht. Daß die Neuanschaffung dieser Geräte nur unwesentlich teurer war, hat die Bekl. nicht schlüssig dargelegt.

Auch die Reinigungs- und Kontrollkosten, welche die Bekl. mit 2288,24 DM in Ansatz gebracht hat, waren so nicht auf die Mieter umzulegen. Derartige Kosten können zwar gemäß § 22 und § 7 Abs. 2 HeizkostenVO grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten müssen aber auch tatsächlich entstanden sein und vor allem auch erforderlich gewesen sein, daß sie als durch den Mietzins beglichen gelten müssen (Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Bdnr. III 293 und 295). Gerade dies ist aber von den Kl. bestritten worden. Die Bekl. hätte nunmehr im einzelnen darlegen und nachweisen müssen, daß die hier in Ansatz gebrachten Kosten auch tatsächlich entstanden sind, vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß normalerweise bei einer vollautomatischen Ölheizungsanlage der Überwachungs- und Bedienungsaufwand so gering ist, daß er mit dem Hauswartslohn abgegolten wird (Maciejewski, a.a.O.). Das gleiche gilt auch für die Reinigung des Heizraums (AG Friedberg, WM 86, 202; AG Neukölln, BMM 79, 20). Die Bekl. haben demgegenüber jedoch weder für das Entstehen der Kosten noch für die besondere, eine überdurchschnittlich häufige Reinigung erforderliche Empfindlichkeit der Heizungsanlage irgend etwas schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt.