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Wärmedämmung als nicht zu duldender Überbau

OLG Karlsruhe6 U 121/0909.12.2009GE 2010, 123

BGB §§ 1004, 903; NRG BW § 7 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Eine auf die Hauswand aufgebrachte Wärmedämmung stellt kein untergeordnetes Bauteil i. S. v. § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit eines Überbaues an einer Außenwand zum Zweck der Wärmedämmung. Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks, das zur Straße eine ca. 4,50 - 5 m breite Durchfahrt zwischen den Grundstücken K.-Straße 23 und K. Straße 25 aufweist. Diese bildet eine Zufahrt zum hinteren, sich erweiternden und bebauten Grundstücksbereich des Kl. Die Bekl. ist Eigentümerin des in westlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks K.-Straße 25. Im vorderen Bereich grenzen beide Grundstücke an die K.-Straße. Das Grundstück der Bekl. ist bis an die Grundstücksgrenze des Kl. mit einem Gebäude bebaut.

Die Bekl. ließ zunächst am 13.3.2009 ohne Genehmigung des Kl. auf dessen Grundstück entlang ihrer der Durchfahrt zugewandten Gebäudeseite ein Gerüst stellen. Auf die Bitte der Bekl. hin genehmigte der Kl. zeitlich begrenzt nachträglich das Aufstellen des Gerüstes, um die von der Bekl. angegebenen dringenden Instandsetzungsmaßnahmen im Giebelbereich durchführen lassen zu können. Am 14.5.2009 stellte der Kl. fest, dass die Bekl. begonnen hatte, auf der Außenwand ihres Gebäudes eine mindestens 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die anschließend mit einem Grundputz und einem Oberputz versehen werden sollte. Die Gesamtdicke der geplanten Baumaßnahme beläuft sich auf 15 cm. Diese sollte im vorderen Bereich in einer Höhe von 3 m oberhalb des Bodens beginnen und im hinteren Bereich wegen der ansteigenden Durchfahrt in einer Höhe von 2,20 m oberhalb des Bodens enden. Die zu verkleidende Fläche der Außenwand der Bekl. beläuft sich auf 252,96 m2. Da das Gebäude der Bekl. unmittelbar bis an die Grenze des Grundstücks der Bekl. bebaut ist, ragt die beabsichtigte Dämmschicht 15 cm in den Luftraum über das Grundstück des Kl. hinein und würde dessen Durchfahrt einengen. Der Kl. widersprach der Aufbringung der Dämmschicht. Zunächst stoppte die Bekl. die Arbeiten bis zur Klärung. Am 13.6.2009 setzte die Bekl. die zu einem Überbau führenden Arbeiten fort. Der Kl. forderte die Bekl. erfolglos unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er hat hierzu vorgetragen, eine Duldungspflicht ergebe sich weder aus § 912 BGB noch aus § 7 b NRG BW. Die letztere Vorschrift erfasse Dämmmaßnahmen nicht. Im Übrigen handle es sich auch nicht um ein untergeordnetes Bauteil. Aus § 912 BGB ergebe sich ebenfalls keine Duldungspflicht, da es sich nicht um die Neuerrichtung eines Gebäudes handle. Außerdem habe er der angegriffenen Maßnahme umgehend widersprochen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.6.2009 die einstweilige Verfügung im beantragten Umfang erlassen. Die Berufung der Bekl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. [...] Dem Kl. steht gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 903 BGB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. zu (Verfügungsanspruch). Der Kl. muss nicht dulden, dass die Bekl. in sein Grundstück hineinragend eine Wärmedämmung anbringt und damit die Breite seiner Durchfahrt verjüngt. Diesen Anspruch kann der Kl. auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (Verfügungsgrund).

1. Der Kl. muss das Vorhaben der Bekl., an ihr auf der Grenze stehendes Gebäude Dämmplatten anbringen zu lassen, die ca. 15 cm in den Luftraum des Grundstücks des Kl. hineinragen, nicht als Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden.

Dabei hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.9.2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Tz. 10 f.) zu Recht angenommen, dass die Vorschrift nicht nur auf Fälle der Errichtung eines Gebäudes, sondern analog auch auf die Fälle anzuwenden ist, dass eine Grundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderung eines zunächst innerhalb der Grenzen errichteten Gebäudes überbaut wird. Eine Pflicht zur Duldung ist jedoch deshalb ausgeschlossen, da die Bekl. grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, indem sie Maßnahmen vornimmt oder vornehmen will, die einen 15 cm in das Grundstück des Kl. hineinragenden Überstand verursachen. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt jedenfalls grob fahrlässig (BGHZ 156, 170 ff.). Die Bekl. weiß, dass ihr Gebäude unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut ist. Sie weiß daher auch, dass bei einem weiteren Aufbringen von Dämmplatten diese zwingend in das Grundstück des Kl. hineinragen. Darüber hinaus kann § 912 BGB auch deshalb keine Duldungspflicht entfalten, da der Kl. sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. ergibt sich auch aus § 7 b NRG BW keine Pflicht zur Duldung des Überbaues.

§ 7 b NRG BW regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf, der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden hat, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind nach der Vorschrift insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.

Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich bei wärmeschutzbedingten Überbauten an einer Hauswand nicht um ein untergeordnetes Bauteil. Der nachbarrechtliche Begriff eines untergeordneten Bauteils ist dabei nicht anders auszulegen als in § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO BW. Dort werden in einer beispielhaften Aufzählung "Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen" genannt. Dem steht eine ab einer bestimmten Höhe in den Luftraum des benachbarten Grundstücks hineinragende Hauswand nicht gleich (ebenso Heinzmann, BWNotZ 2006, 153, 154; a.M. Birk, NachbR für BW, 5. Aufl., § 7 b Seite 116 oben). Der Vorbau einer Wand ist weder nach dem Zweck noch nach der Funktion ein untergeordnetes Bauteil. Entgegen Schröer, NZBau 2008, 706, 707 wird durch die Anbringung von Wärmedämmplatten im Wege des Überbaues darüber hinaus mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert. Wollte man vermeiden, dass die Dämmung in das Grundstück des Nachbars hineinragt, müsste die Dämmung an den Innenwänden angebracht werden, was die jeweilige Raumgröße verkleinern würde. Bei gleicher Wärmedämmung führt die Lösung des Überbaus daher zu einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche. Auch dies steht der Annahme entgegen, das Anbringen von Wärmedämmplatten an einer Hausaußenwand als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren (vgl. § 7 b Abs. 1 Satz 2 NRG BW).

3. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Ableitung von Rechten und Pflichten aus einem solchen nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis muss eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben, da sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber entsprechende Überbauregelungen getroffen haben. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist, führt dazu, dass allein das grundsätzliche Interesse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führt. Besondere Umstände sind im Streitfall nicht dargetan. Weder ist ersichtlich, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden muss, noch ist dargetan, dass diese aus technischen Gründen nicht anders als von außen erfolgen kann. Hinzu kommt, dass an dieser Stelle nach dem Schreiben der Stadt X vom 18.8.2009 eine "geschlossene Bebauung vorgegeben" ist, so dass - für den Fall der Bebauung dieser Lücke durch den Kl. - auch dessen Interesse am Erhalt der Ausschöpfung seiner Grundstücksgröße zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Streitfall scheidet damit eine aus § 242 BGB abgeleitete Duldungspflicht aus. Auch das Gemeinwohlinteresse an einer Wärmedämmung rechtfertigt den Überbau nicht (insoweit zu § 912 BGB ebenso: OLGR Celle 1998, 32, 33). [...]

4. Dabei steht dem Kl. für die Geltendmachung seines Anspruchs auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Im Hinblick auf die begonnenen Arbeiten musste der Kl. vermeiden, dass die Bekl. nicht oder nur schwer rückbaubare Tatsachen schafft. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. bis zum 23.6.2009 zugewartet hat, bis er einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat. Denn die Bekl. hatte zunächst die Arbeiten aufgrund einer Vereinbarung bis zur Klärung der Sachlage eingestellt. Am 13.6.2009 hat diese die Arbeiten wieder aufgenommen, so dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift (23.6.2009) Dringlichkeit bestand und der Kl. durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben hat, anzunehmen, die Angelegenheit sei ihm nicht hinreichend eilig (Verfügungsgrund).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Grundstücks muss nicht - jedenfalls nicht in Baden-Württemberg - dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Eine auf die Hauswand aufgebrachte Wärmedämmung stellt kein untergeordnetes Bauteil i. S. v. § 7 b des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg dar, entschied das OLG Karlsruhe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn (Kläger) gebaut. Auf des Klägers Grundstück führt seine ca. 4,50 bis 5 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang. Im Frühjahr 2009 ließ der Beklagte ohne Genehmigung des Klägers auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst stellen, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. Der Kläger genehmigte das nachträglich, musste jedoch Mitte Mai feststellen, dass der Beklagte begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in das Grundstück des Klägers hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ca. 253 m2 bedecken. Nachdem der Kläger den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagte es zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des Klägers hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Karlsruhe war der Auffassung, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. Er müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden. Nach § 912 BGB hat ein Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Hier habe der Beklagte jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handele gegebenenfalls grob fahrlässig. Das habe dem Beklagten bewusst sein müssen. Darüber hinaus habe der Kläger sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben.

Auch nach dem baden-württembergischen Nachbarrecht sei der Kläger nicht zur Duldung verpflichtet. § 7 b NRG-BW regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf, der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden hat, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Der wärmeschutzbedingte Überbau an der Hauswand sei jedoch kein untergeordneter Bauteil. Wie in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg werden darunter Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen verstanden. Dem stehe eine in den Luftraum des benachbarten Grundstücks hineinragende Hauswand nicht gleich.

Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis - das sieht im Übrigen auch der BGH so (vgl. BGH GE 2008, 725). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur neuen Berliner Überbauregelung für Wärmedämmung vgl. Beuermann, GE 2010, 104.