Wärmedämmung
WEG § 21
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wärmedämmung; Durchfeuchtung; DIN; Instandsetzungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entspricht die Wärmedämmung einer Giebelwand nicht dem heutigen, aber dem in Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen baulichen Standard, scheiden ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteter Anspruch auf (modernisierende) Instandsetzung und damit auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Instandhaltungspflichten aus. Etwaige Modernisierungsmaßnahmen können aus wirtschaftlichen Gründen zu versagen sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtsfehlerfrei hat das LG festgestellt, daß den Ast. als Eigentümern der im 2. Obergeschoß nach Norden gelegenen Wohnung des in Hamburg belegenen Hauses gemäß § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG weder Ansprüche auf Instandsetzung oder modernisierende bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung noch auf Schadensersatz wegen Nichtvornahme der verlangten baulichen Maßnahmen gegen die Antragsgegner, die Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Verwalter, zustehen. Das LG hat dies damit begründet, daß die Giebelnordwand des von den Ast. bewohnten Hauses den im Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1970/1971 maßgeblichen baulichen Standards entspricht und eine heutigen DIN-Vorschriften gemäße Wärmedämmung mangels konkreter, auf ungenügender Wärmedämmung beruhender Nachteile des jetzigen Zustandes für die einzelnen Wohnungseigentümer vor allem unwirtschaftlich wäre. Auch Schadensersatzansprüche hat das LG ohne Rechtsverstoß mangels schuldhafter Verletzung von Instandhaltungspflichten durch die Antragsgegner abgelehnt. Das vom LG gefundene Ergebnis beruht nicht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung von Tatsachen und Sachverständigengutachten.
Die Antragsteller räumen auf Seite 3 ihrer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift selbst ein, daß das vom LG vorrangig für seine Überzeugungsbildung herangezogene Gutachten des vom LG bestellten Sachverständigen M. den Schluß zuläßt, daß die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beschwerdeführer nicht auf Mängel der Giebelwand zurückzuführen sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, daß eine andere ihnen günstigere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte, können sie damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht durchdringen, denn dem Gericht der weiteren Beschwerde ist eine Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse verschlossen (vgl. nur BayObLG ZMR 1986, 249, 250). Den Bf. ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung der gutachterlichen Äußerungen an die Stelle der Würdigung durch das LG als Tatsacheninstanz zu setzen. Auch das Rechtsbeschwerdegericht ist an das vom LG gefundene Beweisergebnis gebunden, denn die Vorinstanz hat nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze verstoßen, insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht in sich widersprüchlich, wie die Beschwerdeführer meinen. (...)
Der Sachverständige V. hat sich zum Wärmedämmwert auf ein ihm vorliegendes Gutachten des Sachverständigen Dr. G. v. 25.11.1983 bezogen, worin festgehalten ist, daß die Wärmedämmung den damaligen DIN-Normen entsprach; auch ein Schreiben des Sachverständigen B. v. 2.1.1988, wonach der Wärmedurchlaßwiderstand der seinerzeit maßgeblichen DIN-Norm gerecht wurde, hat er nicht beanstandet. Ob der Wärmedurchlaß-Widerstand die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche DIN-Norrn stellenweise unterschreitet, wie der Sachverständige V. in seinem Gutachten behauptet, läßt sich nicht überprüfen, da sein Gutachten dazu jegliche substantiierte Begründung vermissen läßt, während der gerichtlich bestellte Sachverständige M. die Grundlagen für seine Feststellungen nennt und zu dem Ergebnis kommt, daß der seinerzeit maßgebliche Mindest Dämmwert sogar um 20% überschritten wurde. Die Annahme des Sachverständigen V., daß die im Eßzimmer und an den Deckenkanten von Schlaf- und Arbeitszimmer von ihm festgestellten Kondensatschäden infolge des dort als Wärmebrücke wirkenden Deckenauflegers eingetreten seien, beruht offenbar auf der Auswertung der ihm vorliegenden Bauzeichnungen, wonach an der Stirnseite der auf dem Mauerwerk anfliegenden Dachdecke keine zusätzlichen Dämmaßnahmen vorgesehen sind. Eine Kontrolle, ob der Bau insoweit entsprechend den Plänen errichtet ist, hat der Sachverständige V. ebensowenig vorgenommen wie eine Messung, ob der Wärmedämmwert an den genannten Stellen unterschritten wird. Aus Rechtsgründen ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das LG das Gutachten des Sachverständigen zur richterlichen Überzeugungsbildung zugunsten der Antragstellerin für nicht aussagekräftig gehalten hat.
Ohne Verstoß gegen den auch in Wohnungseigentums-Sachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 43 WEG, 12 FGG) ist das LG dem Gutachten des Sachverständigen M. gefolgt, denn das Gericht muß nicht allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehen. Vielmehr besteht eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (vgl. BayObLGZ 1980, 95 ff. m. w. N.). An einem solchen Anlaß fehlte es hier, denn angesichts der Differenziertheit der Ausführungen des Sachverständigen M. zum Aspekt des Wärmedämmwerts bestand aus Rechtsgründen kein Anlaß, der damit im Widerspruch stehenden, nicht näher erläuterten Erklärung des Sachverständigen V. wegen angeblicher Unterschreitung des Wärmedämmwerts im Bereich der Wärmebrücken, worauf die Antragsteller sich zur Stützung ihres Vortrags bezogen haben, weiter nachzugehen. Dies gilt um so mehr, als die auch in Wohnungseigentumssachen den Beteiligten obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. 1997 vor §§ 43 ff. WEG Rn. 10, 82 und 86 m.w. N.) hätte erwarten lassen, daß die Antragsteller das Gutachten des Sachverständigen M. in diesem Punkt schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung beanstandeten oder den zum Kammertermin am 29.3.1995 zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen M. befragten und ihn mit dem anderen nicht erläuterten Ergebnis des Sachverständigen V. konfrontierten. (...)
Auch die von den Bf. beanstandete Ablehnung des Anspruchs auf modernisierende Instandsetzung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Das LG ist entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten davon ausgegangen, daß die Wärmedämmung der nördlichen Giebelwand dem heutigen Mindeststandard nicht gerecht wird. Gleichwohl hat es eine Modernisierungsmaßnahme aus wirtschaftlichen Gründen für nicht geboten erachtet, zumal konkrete Nachteile für einzelne Wohnungseigentümer mit dem jetzigen Zustand der Giebelwand nicht verbunden sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Antragsteller greifen denn auch nicht die Wirtschaftlichkeitserwägungen des LG an, sondern wiederum die Beweiswürdigung des LG, wonach die Giebelwand an ihrer Wohnung dicht ist. Wie ausgeführt, ist aber die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Zwar enthält das bereits behandelte Gutachten des Sachverständigen V. einen Hinweis darauf, daß eine Durchfeuchtung in der Außenecke des Schlafzimmers der Antragsteller infolge der Ausführung des Mauerwerks an der nördlichen Giebelwand des Hauses vorliegen kann. Aber der Sachverständige V. hat hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt, daß "eine kleine Durchfeuchtung möglicherweise in der Außenecke des Schlafzimmers vorliegen kann". Sofern ein konkreter Nachteil des Aufbaus der nördlichen Giebelwand darin gesehen wird, daß die Gefahr von Durchfeuchtungen in den dahinter gelegenen Wohnräumen gegeben ist, können die Antragsteller dieser Gefahr begegnen, indem sie ihre Räume sorgfältig beheizen und belüften. (...)
Schließlich hat der Sachverständige V., auf dessen nicht näher erläuterte Ergebnisse die Antragsteller ihr Begehren stützen, die von den Antragstellern für notwendig erachteten modernisierenden Instandsetzungsmaßnahmen in Gestalt eines Vollwärmeschutzes auf den Nordgiebel des Hauses und um die Nordostecke herum nicht befürwortet. Dieser Sachverständige hält es vielmehr lediglich für erforderlich und ausreichend, daß die angeblichen Wärmebrücken, deren Vorliegen in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt werden kann, durch an den Fensterfronten anzubringende Dämmstreifen und im übrigen durch die Montage von Stuckleisten "kompensiert" werden.