Wärmecontracting
BGB § 535; BetrKV § 2 Nr. 4 c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wärmecontracting; keine Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Klausel, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat, genügt zur Überwälzung der Kosten des Wärmecontractings nach § 2 Nr. 4 c BetrKV; einer Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant bedarf es nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 -, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff. = GE 2007, 1310, sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, GE 2008, 730 = NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand.
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl. steht die geltend gemachte Nachforderung aus der Abrechnung vom 12. Oktober 2007 zu; die von den Bekl. erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten verpflichtet sind, ist unbegründet. Denn die Bekl. sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 4 des Mietvertrags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 -, aaO., sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07 -, aaO.). Einer „Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant" bedarf es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht; vielmehr genügt die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Klausel, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat, genügt zur Überwälzung der Kosten des Wärmecontractings; eine Aufschlüsselung des Preisgefüges muss nicht vorgenommen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter macht eine Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung für ein Gebäude geltend, das mit gewerblicher Lieferung von Wärme beheizt wurde. Der Mieter erhob Widerklage auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten zu tragen. In der Instanz wurde der Mieter zur Zahlung verurteilt, die Widerklage wurde abgewiesen. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Mieters.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein Grund für die Zulassung der Revision läge nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen seien durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. GE 2007, 1310 und GE 2008, 730).
Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Vermieter stehe die geltend gemachte Nachforderung zu; die erhobene Widerklage sei unbegründet. Der Mieter sei vorliegend nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. Einer „Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant" bedürfe es entgegen der Auffassung der Revision nicht; vielmehr genüge die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen habe (Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden).