veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vorzeitiges Ende der Preisbindung bei Verzicht auf Darlehensrückzahlung

OVG Berlin-BrandenburgOVG 5 B 3.0912.01.2012GE 2013, 1351

WoBindG §§ 15, 16

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei (vollständigem oder teilweisem) Erlass von Aufwendungsdarlehen im Rahmen einer das Förderungsverhältnis insgesamt erfassenden Sanierungsvereinbarung zwischen der Investitionsbank Berlin und einer von Insolvenz bedrohten Immobiliengesellschaft.

2. Bei einem Verzicht des Förderungsgebers auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens ist die Vorschrift des § 16 WoBindG (freiwillige vorzeitige Rückzahlung) analog anzuwenden.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist ein geschlossener Immobilienfonds mit Sitz in Berlin, der in den Jahren 1978/1984 diverse im öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbau bebaute Grundstücke erworben hatte und seither durch Vermietung bewirtschaftet. Zu dem Bestand von insgesamt zehn Immobilien gehört das Grundstück F. in Berlin-Neukölln, auf dem in den Jahren 1976/1977 ein Mietwohngebäude mit 9 Wohnungen errichtet und vom Land Berlin im Wohnungsbauprogramm 1977 mit Aufwendungshilfen gefördert worden war.

2 Schon seit Ende der 90er Jahre zeichnete sich ab, dass Mieteinnahmen und Aufwendungszuschüsse aus den geförderten Objekten nicht mehr zur planmäßigen Bedienung des Kapitaldienstes ausreichen würden; zudem wiesen verschiedene gesellschaftseigene Immobilien einen erheblichen Instandhaltungsrückstau auf. Zur Abwendung einer Insolvenz der Gesellschaft und um das Land Berlin von den übernommenen Bürgschaften freizustellen, schlossen die Kl. und die Investitionsbank Berlin (IBB) mit Zustimmung des Bewilligungs- und des Bürgschaftsausschusses im Juli 2007 eine sämtliche Förderobjekte einschließende Sanierungsvereinbarung, die unter anderem Verzichte auf eine Rückzahlung der nach dem jeweiligen Auslaufen der zweiten Förderungsphase zu bedienenden Aufwendungsdarlehen vorsah, im Falle des Objekts F. einen Verzicht in voller Höhe. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl. u.a. zur Aufbringung von Alt-, Neu- und Fremdkapital sowie dazu, sämtliche durch Landesbürgschaften abgesicherten Forderungen der Landesbank Berlin und der fremdfinanzierenden Banken bis spätestens zum 30. September 2006 vollständig zurückzuführen und in Höhe der noch auszuzahlenden Fördermittel objektspezifisch Maßnahmen zur Beseitigung von Instandhaltungsrückständen vorzunehmen.

3 Im August 2007 beantragte die damals von der Eigentümerin als Geschäftsbesorgerin beauftragte T. für das Objekt F. beim Bezirksamt Neukölln von Berlin - Wohnungsamt - eine Bestätigung über das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert". Nachdem die IBB dem Wohnungsamt auf Anfrage zunächst mitgeteilt hatte, dass für das genannte Objekt nach vollständigem Verzicht auf die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzepts keine weiteren öffentlichen Mittel valutierten, ergänzte sie ihre Auskunft auf Nachfrage dahin gehend, dass Zeitpunkt der (planmäßigen) Tilgung der 31. Mai 2029 gewesen wäre. Daraufhin bestätigte das Bezirksamt Neukölln der Kl. mit Bescheid vom 4. August 2008 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" für das Grundstück F. zum 31. Dezember 2029.

4 Den mit der Begründung, die Gewährung eines Schulderlasses stehe der vorzeitigen Rückzahlung nach § 16 Abs. 1 WoBindG gleich, erhobenen Widerspruch der Kl. wies das Bezirksamt durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2008 zurück. Es führte aus, dass § 16 WoBindG nur die Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung ohne rechtliche Verpflichtung betreffe. Die Bewertung des Erlasses der Schuld als Rückzahlung würde zu einer Besserstellung der nicht oder nur teilweise rückzahlenden Schuldner gegenüber denjenigen führen, die die Darlehensverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllten. Im Übrigen werde auf die Mitteilung 1/2008 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 28. März 2008 Bezug genommen.

5 Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Juli 2009 stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

17 Die Berufung des Bekl. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf die Feststellung gerichteten Klage, die Eigenschaft „öffentlich gefördert" der Wohnungen in dem Mietwohngebäude F. in Berlin-Neukölln ende mit Ablauf des Jahres 2017, zu Recht stattgegeben.

18 Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Das am 10. Juli 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln -) vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319) findet nach der Überleitungsvorschrift des § 13 Satz 2 WoG Bln auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn über den Antrag der Kl. war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoG Bln noch nicht bestandskräftig entschieden.

19 Nach § 18 Abs. 1 WoBindG hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an eine (Miet-) Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Wann die Eigenschaft „öffentlich gefördert" für eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, endet, ist in den §§ 15 bis 17 WoBindG geregelt:

20 - Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG gilt die Wohnung im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem die Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind.

21 - Im Prinzip nichts anderes gilt, wenn die Darlehen aufgrund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides oder des Darlehensvertrages, also unfreiwillig vorzeitig zurückgezahlt werden; die Bindungsfrist verkürzt sich allerdings auf längstens zwölf Jahre nach dem Jahr der Rückzahlung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) WoBindG).

22 - § 16 Abs. 1 WoBindG regelt den Fall der vorzeitigen Rückzahlung ohne rechtliche Verpflichtung; werden die Darlehen vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), es sei denn, der Zeitpunkt der planmäßigen Tilgung tritt früher ein.

23 - Nach § 17 Abs. 1 WoBindG schließlich verkürzt sich die Bindungsfrist bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auf drei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen.

24 Die mangels Zwangsversteigerung des Grundstücks allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften der §§ 15 und 16 WoBindG machen die Dauer der öffentlichen Bindungen für die hier in Rede stehenden Wohnungen von dem Fortbestand der Darlehensschuld, die mit der Vergabe der öffentlichen Mittel begründet worden ist, abhängig. Den darin geregelten Alternativen ist gemeinsam, dass die Darlehensschuld durch „Rückzahlung" erloschen sein muss. Die Kl. hat die ihr gewährten Aufwendungsdarlehen jedoch nicht zurückgezahlt. Vielmehr ist die Schuld von der darlehensgebenden Stelle, der IBB, noch vor Beginn der planmäßigen Tilgung vollständig erlassen worden. Dem reinen Wortlaut nach ist folglich keiner der Tatbestände der genannten Regelungen erfüllt.

25 Die aus diesem Grund zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche der Alternativen der §§ 15 und 16 WoBindG auf die vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden ist, stellte sich freilich nicht, wenn der als Beitrag zu einer Neuordnung der Finanzierung für die Objekte der Kl. gewährte Forderungserlass als „Rückzahlung durch Erlass oder Verzicht" zu qualifizieren wäre, eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke mithin nicht bestünde. Eine derartige Qualifizierung ist in Rechtsprechung und Literatur unter anderem im Zusammenhang mit der Ablösung eines öffentlichen Baudarlehens unter Inanspruchnahme eines Schuldnachlasses außerhalb der Ablösungsregelung des § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - erörtert worden. So hat das OVG Münster eine „Rückzahlung durch Verzicht" auf der Grundlage eines Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB für grundsätzlich möglich gehalten. Zwar legten die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen in § 69 II. WoBauG, die zum Zwecke der Finanzierung weiterer Förderungsmaßnahmen einen Anreiz zur vorzeitigen Tilgung der öffentlichen Mittel geben sollten, die Annahme nahe, dass der Verzicht der darlehensverwaltenden Stelle auf die Rückzahlung in anderen Fällen oder zu anderen Bedingungen habe ausgeschlossen werden sollen. Diesem „Förderungszweck" diene die Bewilligungsstelle aber auch, wenn sie sich in sachlich begründeten Fällen für das Mittel des (teilweisen) Verzichts auf die Darlehensschuld entscheide, um einen ansonsten drohenden Schaden für das Wohnungsbauvermögen zu vermeiden. Anderenfalls sei ein Fortfall der öffentlichen Bindungen in derartigen Fällen überhaupt nicht mehr möglich, da eine durch zulässigen Verzicht erloschene Forderung kein zweites Mal durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht werden könne (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - 14 A 2306/89 -, juris Rn. 61 ff.). Bellinger (in der Kommentierung von Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, WoBindG § 16, Anm. 8.3 Nr. 9) gelangt im Ergebnis zu der gleichen Auffassung, leitet sie allerdings aus einer Stellungnahme der Bundesregierung zur Neufassung des § 16 Abs. 5 WoBindG durch das Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984 (vgl. BT-Drs. 10/2913, S. 17) her, infolge derer Ablösung und Rückzahlung in ihrer Wirkung gleichgestellt worden seien.

26 Die Frage, ob und ggf. welcher dieser Ansichten zumal für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau gefolgt werden kann, bedarf jedoch keiner vertieften Erörterung. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine Regelungslücke jedenfalls nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG, sondern durch eine Analogie zu § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG zu schließen ist. Die gegenteilige Auffassung des Bekl., die sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in deren Mitteilung Nr. 1/2008 stützt, überzeugt nicht.

27 Gegen eine Analogie zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG spricht zunächst, dass diese Vorschrift von einer Rückzahlung nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen ausgeht, während § 16 Abs. 1 WoBindG - ebenso wie der vorliegend mangels Kündigung nicht einschlägige § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) WoBindG - einen Fall vorzeitiger Rückzahlung regelt. Da die IBB das Aufwendungsdarlehen für die F. zu einem Zeitpunkt vollständig erlassen hat, in dem es noch nicht zur Bedienung anstand, lässt sich die durch den Erlass bewirkte Erfüllung der Darlehensschuld bei systematischer Betrachtung weniger dem Tatbestand der planmäßigen Tilgung als demjenigen einer vorzeitigen Rückzahlung zuordnen, zumal eine durch Verzicht erloschene Forderung, worauf das OVG Münster in seinem vorerwähnten Urteil vom 15. Dezember 1993 (aaO., juris Rn. 78) zutreffend hingewiesen hat, nicht ein zweites Mal durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht werden kann. Eine Analogie zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG nähme der Kl. danach jede Möglichkeit, sich von der seit 1977 bestehenden Mietpreis- und Belegungsbindung vorzeitig zu lösen, so dass das geförderte Objekt ungeachtet des auch aus Sicht der darlehensgebenden Stelle gescheiterten und deshalb nach Maßgabe der Sanierungsvereinbarung abzuwickelnden Förderungsverhältnisses noch weitere 21 Jahre der Bindung unterläge.

28 Auch Sinn und Zweck der das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" regelnden Bestimmungen sprechen gegen eine analoge Anwendung des § 15 WoBindG. Denn die gegenüber § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG im Regelfall deutlich kürzere Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1 WoBindG soll einerseits einen Anreiz zur vorzeitigen Ablösung der in Anspruch genommenen öffentlichen Mittel bieten, durch deren vorzeitigen Rückfluss weitere bzw. andere Maßnahmen für den von der Wohnungsbauförderung begünstigten Personenkreis finanziert werden können. Andererseits soll die Sozialbindung, deren möglichst langfristiger Erhalt mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel bezweckt ist, jedoch nicht bereits mit der Rückzahlung enden, sondern noch weitere zehn Jahre „nachwirken", obgleich öffentliche Mittel nicht mehr valutieren. Auf diese Weise bringt die Regelung des § 16 Abs. 1 WoBindG die mit einer vorzeitigen Ablösung verbundenen gegenläufigen Interessen von Förderungsgeber und -nehmer zu einem angemessenen Ausgleich. An dieser Interessenlage ändert sich jedoch nichts Grundlegendes, wenn sich der Förderungsgeber für einen (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Darlehensschuld entscheidet, um einen ansonsten drohenden Schaden für die öffentliche Hand abzuwenden oder jedenfalls möglichst gering zu halten. So aber liegt der Fall hier.

29 Die Notwendigkeit, Ende des Jahres 2005 ein umfassendes Sanierungskonzept für den gesamten Objektbestand der Kl. zu entwickeln, hatte sich daraus ergeben, dass sie seit geraumer Zeit Unterdeckungen erwirtschaftet hatte, die aus am Markt nicht mehr erzielbaren Verpflichtungsmieten herrührten (vgl. hierzu die Vorlage zur Sitzung des Bürgschafts-/Bewilligungsausschusses am 14. Dezember 2005, Hauptakte der IBB, Band III, Falz V). Dadurch waren erhebliche Kapitaldienstrückstände bei der Landesbank Berlin aufgelaufen, die bereits im September 2004 zur Kündigung der Darlehen geführt hatten; außerdem bestand ein erheblicher Instandhaltungsrückstau. Es stand also zu erwarten, dass die Kl. noch vor Auslaufen der Förderungen insolvent werden würde und die Aufwendungsdarlehen bei Verwertung der geförderten Objekte - mit der Folge einer nur dreijährigen Nachwirkungsfrist nach § 17 WoBindG - ohnehin ausfallen würden. Die Inanspruchnahme aus den vom Land Berlin übernommenen Bürgschaften hinzugerechnet, ergab sich gegenüber dem Verwertungsszenario durch die Sanierungskonzeption, die den Verzicht auf den überwiegenden Teil der valutierenden Aufwendungsdarlehen für acht der geförderten Objekte einschloss, eine für das Land Berlin um mindestens 610.000 € günstigere Variante. Die IBB hat sich mit dem Abschluss der Sanierungsvereinbarung mithin wirtschaftlich so verhalten, dass der Schaden für die öffentliche Hand und damit auch das öffentliche Wohnungsbauvermögen möglichst gering gehalten worden ist. Anderenfalls hätten Bewilligungs- und Bürgschaftsausschuss, ohne deren Befassung die IBB den Erlass der Aufwendungsdarlehen weder ganz noch teilweise hätte vereinbaren dürfen, auch nicht zugestimmt.

30 Das an die Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Nr. 1/2008 vom 28. März 2008 angelehnte Argument des Bekl., § 16 WoBindG könne schon deshalb keine Anwendung finden, weil anderenfalls die öffentlich-rechtliche Bindung der privatrechtlichen Disposition anheimgegeben sei, greift zu kurz. Es ist zwar unbestreitbar richtig, dass der bei Bewilligung von Aufwendungshilfen für den Wohnungsbau zwischen der vormals Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, jetzt Investitionsbank Berlin, als Darlehensgeberin und dem Bauherrn als Darlehensnehmer über den Darlehensanteil zu schließende Darlehensvertrag privatrechtlicher Natur ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass beide Bestandteile der gewährten Aufwendungshilfe, also Zuschuss wie auch Darlehen, eine einheitliche Subventionsmaßnahme der öffentlichen Hand bilden, die weder nach Belieben noch nach finanziellem Bedarf aufgespalten werden kann. Insofern gewinnt die Sanierungsvereinbarung auch unter dem vom Bekl. ins Feld geführten Aspekt der unzulässigen „privatrechtlichen Disposition" über die öffentlich-rechtliche Bindung Bedeutung. Diese Vereinbarung hatte eben nicht nur die Beendigung bzw. Modifizierung der privatrechtlichen Darlehensbeziehungen zum Gegenstand; vielmehr war mit ihr bezweckt, das öffentlich-rechtliche Förderungsverhältnis insgesamt neu zu strukturieren und mit einem - wohlgemerkt - für beide Beteiligten wirtschaftlich vertretbaren Ergebnis abzuwickeln. Das Argument des Bekl., die im Rahmen der Sanierungsvereinbarung gewährten Erlasse bzw. Teilerlasse führten zu einer indirekten privatrechtlichen Disposition über die öffentlich-rechtliche Bindung, wenn sie als Rückzahlung zu begreifen wären, verliert im Übrigen vor dem Hintergrund, dass Vertragspartner der Kl. die IBB war, also eine vom Land Berlin getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, und demzufolge jegliche Disposition über ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen der haushaltsrechtlichen Legitimation bedurfte und zudem von der vorherigen Zustimmung des Bewilligungs- und des Bürgschaftsausschusses abhängig war, weiter an Überzeugungskraft.

31 Soweit der Bekl. mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einer (analogen) Anwendung des § 16 Abs. 1 WoBindG ferner entgegenhält, das Darlehen sei nicht freiwillig zurückgezahlt bzw. erlassen worden, weil der Darlehensgeber in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung aus einer „Erlassvereinbarung" auf das Aufwendungsdarlehen verzichtet habe, übersieht er, dass die IBB zum Abschluss der Sanierungsvereinbarung keineswegs verpflichtet gewesen ist und diese im Übrigen, wie bereits ausgeführt, nicht zuletzt im wirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin geschlossen hat. Der Verzicht auf Teile der für acht der zehn Objekte gewährten und vom Ausfall bedrohten Aufwendungsdarlehen war überdies an die Bereitschaft der Kl. gebunden, zur Vermeidung ihrer Insolvenz erhebliche Eigenleistungen zu erbringen, insbesondere Alt-, Neu- und Fremdkapital im Umfang von rd. 5,7 Mio. € aufzubringen sowie sämtliche durch Landesbürgschaften abgesicherten Forderungen der IBB bis spätestens zum 30. September 2006 vollständig zurückzuführen.

32 Dass schließlich auch das Argument, die Bewertung eines Erlasses der Schuld als Rückzahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 WoBindG führe zu einer Besserstellung der gar nicht oder nur teilweise zurückzahlenden Schuldner gegenüber denjenigen, die die Darlehensverpflichtung aus eigenen Mitteln erfüllten, unter den hier gegebenen Umständen eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 WoBindG nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag, erhellt sich im Prinzip bereits vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen. In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang insbesondere das nicht unerhebliche wirtschaftliche Eigeninteresse der öffentlichen Hand an der Vermeidung einer Insolvenz der Kl. mit nachfolgender Verwertung aller Förderobjekte bei Verkürzung der Bindung auf nurmehr drei Jahre, Ausfall der Aufwendungsdarlehen in voller Höhe sowie Inanspruchnahme aus den vom Land Berlin übernommenen Bürgschaften. Dem Einwand der Besserstellung ist ferner entgegenzuhalten, dass der Kl. im Rahmen der Sanierungsvereinbarung erhebliche Gegenleistungen für den Rückzahlungsverzicht abverlangt worden sind, dieser also - anders, als dies in dem Vorhalt des Bekl. unterschwellig anklingt - durchaus keinen Schenkungscharakter hatte, und ihr zudem jede Möglichkeit genommen wäre, die nach Auffassung des Bekl. gleichwohl bis zur planmäßigen Tilgung der Darlehen anhaltende Bindungsdauer noch durch eine vorzeitige Rückzahlung zu verkürzen.

33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihr ausgelaufenes Recht zugrunde liegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem WoBindG gilt für eine öffentlich geförderte Wohnung die Preis- und Belegungsbindung. Die Eigenschaft „öffentlich gefördert" endet nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen (§ 15) oder früher bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung (§ 16). Fraglich war, wie ein Verzicht des Fördergebers auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens zu behandeln ist. Das OVG Berlin urteilte: Der Fall sei wie eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung zu behandeln mit der Folge, dass die Preis- und Belegungsbindung vorzeitig endet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein geschlossener Immobilienfonds hatte in den Jahre 1978 bis 1984 zahlreiche Wohnhäuser in Berlin errichtet, die mit Aufwendungshilfen gefördert worden waren. Schon seit Ende der 90er Jahre zeichnete sich ab, dass die Mieteinnahmen und die Aufwendungszuschüsse nicht mehr zur planmäßigen Bedienung des Kapitaldienstes ausreichen würden; zur Abwendung einer Insolvenz und um das Land Berlin von den übernommenen Bürgschaften freizustellen, schlossen die IBB und der Immobilienfonds eine Sanierungsvereinbarung, wonach auf die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens verzichtet wurde. Der klagende Immobilienfonds beantragte Feststellung, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert" vorzeitig beendet sein werde (31. Dezember 2017 statt 31. Dezember 2029). Das Bezirksamt wies dies zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 bestätigte das OVG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach hier ein vorzeitiges Bindungsende anzunehmen sei. Die Vorschrift des § 16 WoBindG über die Folgen einer freiwilligen Rückzahlung sei analog anzuwenden, wenn der Verordnungsgeber sich für einen Verzicht entscheide, um Schaden für die öffentliche Hand abzuwenden. Die Interessenlage sei gleich wie bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und nicht mit einer planmäßigen Rückzahlung nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen zu vergleichen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Wohnraumgesetz Berlin (vgl. GE 2012, 28 ff.) wäre anders zu entscheiden gewesen (§ 7).

Vorzeitiges Ende der Preisbindung bei Verzicht auf Darlehensrückzahlung — OVG Berlin-Brandenburg OVG 5 B 3.09 — vera