Vorwegabzug von Betriebskosten bei gemischter Gebäudenutzung
NMV § 20 Abs. 2-4
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Vorwegabzug von Betriebskosten bei gemischter Gebäudenutzung; Gewerberäume; preisgebundener Wohnraum; bereinigte Gesamtkosten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Auch bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft (nur) deren materielle Richtigkeit (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, GE 2010, 1261 = NJW 2010, 3363; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90). Die Abrechnung ist daher nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter den gesetzlich vorgeschriebenen Vorwegabzug unterlässt.
b) Wird ein Vorwegabzug vorgenommen, genügt die Abrechnung auch bei preisgebundenem Wohnraum den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, GE 2007, 438 = NJW 2007, 1059).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. sind Mieter einer preisgebundenen Wohnung der Kl. in B. In dem Gebäude befinden sich 103 Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit (Pizzeria). In der Schlusswirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. Februar 2004 ist für die 103 Wohnungen eine Gesamtwohnfläche von 7.074,83 m2 und für die Gewerbeeinheit eine Nutzfläche von 154,23 m2 angegeben.
2 Die von den Bekl. monatlich geschuldete Miete setzt sich aus einer Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen zusammen. Nach § 2 Abs. 6 des Mietvertrages vom 4. Juli 1997 werden auf die Mieter stichwortartig beschriebene Betriebskosten im Sinne von Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsordnung umgelegt.
3 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung restlicher Miete [...] und auf Feststellung der ab Juni 2009 geschuldeten Mieten in Anspruch. Außerdem macht sie Nachforderungen [...] aus den Abrechnungen über die kalten Betriebskosten für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 - jeweils nebst Zinsen - geltend. [...] Von der Nachforderung für das Jahr 2007 bringt sie zusätzlich einen Betrag von 105,22 € in Abzug (101,87 € für die Position Gebäudeversicherung, 1,29 € Teilabzug für die Position Gartenpflege sowie Korrektur der Position Umlagenausfallwagnis um 2,06 €). [...]
4 Die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 weisen jeweils unter anderem den erläuternden Zusatz auf:
„Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, wurden vorweg abgezogen. Konnte nicht festgestellt werden, ob die Betriebskosten auf Wohnraum oder gewerblich genutzte Flächen entfielen, wurden die gewerblich genutzten Flächen in der Abrechnung entsprechend des Anteils ihrer Nutzfläche an der Wohn- und Nutzfläche der Verwaltungseinheit berücksichtigt."
5 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung einer Nebenkostennachforderung von 1.054,34 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat Erfolg.
I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Kl. könne den aus den Betriebskostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.054,34 € von den Bekl. nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB, § 20 NMV in Verbindung mit § 2 des Mietvertrags vom 4. Juli 1997 verlangen. Die Abrechnungsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV werde nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt, die den Anforderungen des § 259 BGB genüge, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Weiter sei erforderlich, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt würden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig seien. Denn für den Mieter müsse ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt würden. Dies gelte auch beim preisgebundenen Wohnraum, zumal § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV für solche Kosten, die nicht für Wohnraum entstanden seien, zwingend einen Vorwegabzug vorsehe.
9 Diesen Anforderungen würden die Betriebskostenabrechnungen der Kl. nur teilweise gerecht. Hinsichtlich der Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier sei der erforderliche Vorwegabzug vorgenommen und hinreichend ausgewiesen worden. Die in der Abrechnung für das Jahr 2005 zusätzlich berücksichtigten Kosten für den Kabelanschluss seien für die jeweilige Mieteinheit angefallen, so dass ein Vorwegabzug nicht in Frage komme. Auch hinsichtlich der Wasserkosten sei, ohne dass dies letztlich entschieden werden müsse, kein weiterer Vorwegabzug notwendig. Zwar sehe § 21 Abs. 2 Satz 1 NMV im preisgebundenen Wohnraum vor, dass bei der Abrechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen seien, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhänge. Dem damit verbundenen Anliegen sicherzustellen, dass ein Wohnungsmieter nicht mit Kosten belastet werde, die allein oder in einem höheren Maße wegen der gewerblichen Nutzung in einem gemischt genutzten Objekt anfielen, würden die Abrechnungen der Kl. jedoch gerecht. Denn sie lege nicht die Gesamtkosten des Wasserverbrauchs aller Nutzer ohne Vorwegabzug auf die Bekl. um, sondern berechne nur den mittels eines Einzelwasserzählers gemessenen und von dem Abrechnungsunternehmen B. dokumentierten individuellen Kaltwasserverbrauch der Bekl.
10 Die Betriebskostenabrechnungen seien jedoch zumindest hinsichtlich der Positionen Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom und Beleuchtung zu beanstanden, da insoweit ein Vorwegabzug nicht ausgewiesen worden sei. Ein solcher Abzug sei nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV stets, also selbst dann vorzunehmen, wenn die unterschiedliche Nutzung auf die Höhe der Betriebskosten keinen oder einen nur unwesentlichen Einfluss habe. Der gebotene Vorwegabzug bestehe bei einer gleichen Belastung in einem prozentualen Abzug von den Gesamtkosten, der dem Verhältnis der Gewerbefläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Objektes entspreche. Da dies bei den genannten Positionen vorliegend nicht geschehen sei, seien die Abrechnungen wegen formeller Mängel unwirksam. Im Hinblick auf die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben sei ein unterbliebener Vorwegabzug - anders als beim preisfreien Wohnraum - nicht erst für die materielle Richtigkeit einer Abrechnung von Bedeutung, sondern gehöre schon zu deren - im Vergleich zum preisfreien Wohnraum strengeren - formellen Anforderungen. Da die zu beanstandenden Kostenpositionen in ihrer Gesamtsumme jeweils höher seien als die hinsichtlich der Kalenderjahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Nachforderungsbeträge, könne die Kl. für die genannten Abrechnungsperioden keine Nachzahlungen beanspruchen.
II. 11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Zahlungsanspruch der Kl. aus § 535 Abs. 2 BGB, § 20 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1, 2 NMV, § 2 des Mietvertrages vom 4. Juli 1997 hinsichtlich der in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 aufgeführten Kostenpositionen Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom und Beleuchtung nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die Abrechnungen insoweit den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Dagegen sind die Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier, anders als das Berufungsgericht meint, nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden.
12 1. § 20 Abs. 3 NMV regelt als Gegenstück zu der für den preisfreien Wohnraum geltenden Bestimmung des § 556 Abs. 3 BGB die Abrechnungspflichten des Vermieters über Betriebskostenvorauszahlungen im preisgebundenen Wohnraum. Danach ist über die Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NMV), wobei alle oder mehrere Betriebskostenarten in einer Abrechnung erfasst werden dürfen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 NMV). Weder § 556 Abs. 3 BGB noch § 20 Abs. 3 NMV treffen konkrete Vorgaben über die bei einer Betriebskostenabrechnung zu beachtenden formellen Erfordernisse, so dass auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen ist, soweit nicht § 20 Abs. 4 Satz 1 NMV besondere Formerfordernisse aufstellt.
13 2. Ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, WuM 2011, 741 Rn. 10; vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10, GE 2011, 406 = NJW 2011, 1867 Rn. 8; jeweils m.w.N. [jeweils für den preisfreien Wohnraum]; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, GE 2005, 1118 = NJW 2005, 3135 unter II 2 m.w.N. [sowohl für preisfreien als auch für preisgebundenen Wohnraum]; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, GE 2010, 333 = NJW 2010, 1198 Rn. 20 [für preisgebundenen Wohnraum]).
14 3. Die dafür erforderlichen Angaben sind in den Betriebskostenabrechnungen der Kl. vom 15. September 2006, vom 12. September 2007 und vom 12. September 2008 enthalten, soweit die Positionen Wasser, Kabelanschluss, Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom und Beleuchtung betroffen sind. Hinsichtlich der weiteren Kostenpositionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier fehlt es dagegen an der notwendigen Angabe der Gesamtkosten.
15 a) Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel lässt sich den Abrechnungen unschwer entnehmen. Bei nahezu allen Kostenpositionen wird die Wohnfläche der von den Bekl. bewohnten Wohnung (100,96 m2) mit der in der Schlusswirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. Februar 2004 für die 103 Wohnungen ausgewiesenen Gesamtwohnfläche von 7.074,83 m2 oder mit der dort angegebenen gesamten Wohn- und Nutzfläche von 7.229,06 m2 (7.074,83 m2 zuzüglich 154,23 m2 Nutzfläche der Gewerbeeinheit) in Bezug gesetzt. Hiervon ausgenommen sind nur die Position Wasserkosten und - in der Abrechnung für das Jahr 2005 - die Kosten für den Kabelanschluss. Bei den Wasserkosten wurden von vornherein unmittelbar die für die Wohnung der Bekl. nach deren anteiligem Verbrauch konkret entstandenen Kosten in Ansatz gebracht. Die Kabelanschlusskosten wurden nicht nach Flächenanteil, sondern gleichmäßig auf die 104 vorhandenen Einheiten umgelegt. Auch der jeweils auf die Bekl. entfallende Kostenanteil und die von diesen geleisteten Vorauszahlungen sind in den Abrechnungen ausgewiesen. Schließlich sind bei den Kostenpositionen Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom, Beleuchtung und Wasser (dort in der beigefügten Kaltwasserabrechnung) auch die umzulegenden Gesamtkosten der Wohnnutzung angegeben. Solche Angaben fehlen allerdings bei den Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier.
16 b) Die Abrechnungen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deswegen formell mangelhaft, weil die Kl. bei den Positionen Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom und Beleuchtung keinen Vorwegabzug vorgenommen hat.
17 aa) Zwar sieht § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NMV vor, dass Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, vorweg abzuziehen sind. Für den Fall, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Betriebskosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum entfallen, sind sie für den Wohnteil und den anderen Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit im Verhältnis des umbauten Raums oder der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NMV).
18 bb) Die Vornahme eines entsprechenden Vorwegabzugs gehört entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu den formellen Mindestanforderungen an eine Abrechnung, sondern betrifft (nur) deren materielle Richtigkeit. Der Senat hat dies bereits mehrfach für den Fall einer Abrechnung im preisfreien Wohnraum entschieden (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 ff.; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, aaO Rn. 11 ff.). Für den preisgebundenen Wohnraum gilt nichts anderes. In beiden Fällen richten sich die formellen Mindestanforderungen an eine Abrechnung nach den Vorgaben des § 259 BGB (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, aaO). Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682 = NJW 2011, 368 Rn. 15). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO m.w.N.).
19 Daher berührt die Frage, ob in Ansatz gebrachte Kostenarten den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, (nur) die materielle Richtigkeit einer Abrechnung und nicht deren formelle Mindestanforderungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, GE 2011, 949 = NJW 2011, 2786 Rn. 12 m.w.N. für die Umlage von Betriebskosten trotz fehlender Umlagevereinbarung bzw. trotz vereinbarter Pauschale). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NMV, die in den dort genannten Fällen zwingend einen Vorwegabzug verlangt. Denn diese Vorschrift beschränkt sich darauf, einen gesetzlichen Umlagemaßstab festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2004 - VIII ZR 341/03, GE 2004, 666 = WuM 2004, 666 unter II 1). Sie bestimmt damit nur, welche Betriebskosten(anteile) in materieller Hinsicht umlagefähig sind, und trifft folglich keine die formellen Anforderungen des § 259 BGB verschärfende Regelung.
20 Hierfür besteht auch - anders als die Revisionserwiderung meint - kein Bedürfnis. Denn der Mieter kann einer - den allgemeinen Mindestvorgaben des § 259 BGB entsprechenden - Betriebskostenabrechnung aufgrund der darin anzugebenden Gesamtflächen unschwer entnehmen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Vorwegabzug erfolgt ist oder nicht. Ein unterbliebener Vorwegabzug berührt daher auch bei preisgebundenem Wohnraum die rechnerische Nachvollziehbarkeit einer Abrechnung nicht.
21 c) Soweit die Kl. in ihren Abrechnungen einen Vorwegabzug für die Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier vorgenommen hat, erfüllen die Abrechnungen dagegen - anders als das Berufungsgericht meint - die formellen Mindestanforderungen nicht.
22 Nach der auch vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, nur die um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigten Kosten mitzuteilen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, GE 2007, 458 = NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 12; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, aaO Rn. 12). Dem Mieter muss vielmehr ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, denn auch dies hat Einfluss auf die ihm angelasteten Kosten (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06 - aaO m.w.N.).
23 Diese für Betriebskostenabrechnungen im preisfreien Wohnraum entwickelten Grundsätze gelten - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - sinngemäß auch im preisgebundenen Wohnraum. Die danach erforderliche Angabe der für das Objekt bei den Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier anfallenden Gesamtkosten ist unterblieben. Die Kl. hat stattdessen in den Abrechnungen nur die um den gesetzlichen Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen und sich mit dem erläuternden Hinweis begnügt, dass ein solcher Vorwegabzug erfolgt ist. Dies genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Denn die Höhe des Vorwegabzugs erschließt sich für den Mieter hieraus nicht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: zurückverwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsprechung des BGH legt bei den formellen Voraussetzungen von Betriebskostenabrechnungen für den preisgebundenen Wohnraum dieselben Maßstäbe an wie für preisfreien Wohnraum. Die Vornahme eines Vorwegabzuges für die gewerbliche Nutzung gehört danach nicht zu den formellen Mindestanforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen sind, sondern betrifft (nur) die materielle (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung. Auch für preisgebundene Wohnungen gilt allerdings: Wenn der Vermieter einen Vorwegabzug vornimmt, darf er sich in der Abrechnung nicht darauf beschränken, sondern muss zusätzlich auch die Gesamtkosten ausweisen. Tut er das nicht, ist die Abrechnung bereits formell unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten sind Mieter einer preisgebundenen Wohnung in einem größeren Gebäudekomplex. In dem Gebäude befinden sich 103 Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit (Pizzeria). Die Gesamtwohnfläche beträgt 7.074,83 m² und die Nutzfläche der Gewerbeeinheit 154,23 m². Der Vermieter nimmt die Beklagten u. a. auf Zahlung von Nachforderungen aus Abrechnungen über kalte Betriebskosten in Anspruch. In diesem Zusammenhang wies der Vermieter darauf hin, dass Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden seien, vorweg abgezogen worden seien. Betriebskosten, bei denen nicht habe festgestellt werden können, ob sie auf gewerblich genutzte Flächen oder auf Wohnraum entfielen, seien entsprechend der Wohn- bzw. Nutzfläche verteilt worden.
In der Instanz wurde die Klage abgewiesen, was zur zugelassenen Revision des Vermieters zum BGH führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Abrechnungen zu den Kostenpositionen Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hausreinigung, allgemeine und zusätzliche Gartenpflege, Spielplätze, Strom und Beleuchtung genüge den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Weder § 556 Abs. 3 BGB noch § 20 Abs. 3 NMV würden konkrete Vorgaben über die bei einer Betriebskostenabrechnung zu beachtenden formellen Erfordernisse treffen, so dass auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen sei, soweit nicht § 20 Abs. 4 Satz 1 NMV besondere Formerfordernisse aufstelle. Zu den formellen Erfordernissen bezieht sich der BGH auf seine ständige Rechtsprechung für preisfreien Wohnraum (z. B. GE 2010, 1261 und GE 2011, 406) und für preisgebundenen Wohnraum (z. B. GE 2005, 1118 und GE 2010, 333). Die erforderlichen Angaben seien in den Betriebskostenabrechnungen zu den genannten Positionen enthalten.
Hinsichtlich der weiteren Kostenpositionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Recycling Biomüll und Recycling Papier fehle es dagegen an der notwendigen Angabe der Gesamtkosten. Die Abrechnungen seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deswegen formell mangelhaft, weil der Vermieter bei den zuerst genannten Positionen (Niederschlagswasser ...) keinen Vorwegabzug vorgenommen habe. Die Vornahme eines Vorwegabzugs gehöre nicht zu den formellen Mindestanforderungen an eine Abrechnung, sondern betreffe (nur) deren materielle Richtigkeit. Der Senat habe dies bereits mehrfach für den Fall einer Abrechnung im preisfreien Wohnraum entschieden. Für den preisgebundenen Wohnraum gelte nichts anderes.
Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NMV. Diese Vorschrift beschränke sich darauf, einen gesetzlichen Umlagemaßstab festzulegen und bestimme damit nur, welche Betriebskosten (-anteile) in materieller Hinsicht umlagefähig seien und treffe folglich keine die formellen Anforderungen des § 259 BGB verschärfende Regelung. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, denn der Mieter könne einer – den allgemeinen Mindestvorgaben des § 259 BGB entsprechenden – Betriebskostenabrechnung aufgrund der darin anzugebenden Gesamtflächen unschwer entnehmen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Vorwegabzug erfolgt sei oder nicht. Ein unterbliebener Vorwegabzug berühre daher auch bei preisgebundenem Wohnraum die rechnerische Nachvollziehbarkeit einer Abrechnung nicht.
Soweit der Vermieter in den Abrechnungen einen Vorwegabzug für die weiteren Positionen (Grundsteuer ...) vorgenommen habe, erfüllten die Abrechnungen dagegen nicht die formellen Mindestanforderungen. Nach der Rechtsprechung des Senats genüge es nicht, nur die um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigten Kosten mitzuteilen (z. B. GE 2007, 458). Dem Mieter müsse vielmehr ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden seien, denn auch dies habe Einfluss auf die ihm angelasteten Kosten.
Diese für Betriebskostenabrechnungen im preisfreien Wohnraum entwickelten Grundsätze würden sinngemäß auch im preisgebundenen Wohnraum gelten. Das Berufungsgericht müsse nunmehr Feststellungen zur materiellen Richtigkeit einzelner Kostenpositionen treffen, zumal auch nach Abzug der formell nicht ordnungsgemäß abgerechneten Positionen eine Restforderung des Vermieters verbleibe.
Praxistipp
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, dass die Gesamtkosten mitgeteilt werden und nicht nur die um die Gewerbeanteile „bereinigten". Man verschlechtert nur seine eigene Position, wenn man dem Mieter das Verständnis der Abrechnung „erleichtern" will.