Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung
BGB § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vorwegabzug bei Gewerberäumen in der Wirtschaftseinheit kann auch noch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 BGB erläutert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Abrechnungen sind formal ordnungsgemäß. Sie lassen die Kostenblöcke, die darauf entfallenden Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, die anteiligen Kosten der Bekl. und die Vorauszahlungen erkennen und berechnen auf dieser Basis den Nachzahlungsbetrag. Die über diese Mindestanforderungen hinausgehenden Fragen danach, ob die Gewerbeanteile zutreffend und die eingestellten Kosten korrekt sind, betreffen nicht die formelle, sondern die materielle Seite der Abrechnung. Die Kl. konnte insbesondere auch nach der für die Abrechnung abgelaufenen Abrechnungsfrist noch Erläuterungen zur Abrechnung im Laufe des Rechtsstreits nachreichen. In dem Urteil von 17. November 2004 - VIII ZR 115/04 - hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß der Vermieter sogar Fehler in den oben genannten Angaben korrigieren darf (dort: falscher Verteilerschlüssel).
Eine Benachrichtigung des Mieters und eine Aushebelung der Abrechnungsfrist liegen dadurch nicht vor, denn der Vermieter kann auch in den Einzelposten höchstens die Nachzahlungen aus der fristgerechten (und später korrigierten) Abrechnung verlangen. Daraus ergibt sich, daß wenn schon gar eine Korrektur außerhalb der Frist erlaubt ist, erst recht weitere Erläuterungen zugelassen werden müssen. (...)