Vorwegabzug bei teilgewerblicher Nutzung
MHG § 4 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind in einem Wohnhaus auch Gewerbemieter vorhanden, ist bei einer Betriebskostenabrechnung ein Vorwegabzug für Grundsteuer und Versicherungsprämie nur dann erforderlich, wenn der Grundsteuermeßbescheid und die Versicherungsprämie zwischen Wohnraum und Gewerberaum differenzieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Kl. (Mieter, d. Red.) beanstandet, die Grundsteuer werde einheitlich für die Gesamtfläche angesetzt, obwohl neben den Wohnflächen auch Gewerbeflächen vorhanden seien, die zu einer unterschiedlichen Besteuerung führten, ist die Bekl. dem mit dem Hinweis entgegengetreten, der Grundsteuermeßbescheid habe für das Grundstück die Meßzahl unterschiedslos gemäß §§ 13, 15 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1973 auf 3,5 festgesetzt, und der Hebesatz sei gemäß § 2 Abs. 1 b des Haushaltsplangesetzes für das Jahr 1993 auf 500 % festgelegt worden. Diesem Einwand ist der Kl. nicht mit substantiierten Argumenten entgegengetreten. Auch hinsichtlich der Prämien für die Wohngebäudeversicherung gebe es keine Differenzierungen. Auch hierzu finden sich keine überzeugenden Ausführungen des Kl. Was den Wasserverbrauch angeht, kommt es auf die Streitfrage, ob in einer Gaststätte mehr oder weniger Wasser als in den Wohnungen verbraucht wird, nicht an, weil dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. zufolge das in der Gaststätte verbrauchte Wasser ohnehin mit Hilfe einer Wasseruhr gesondert erfaßt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Enthält ein vermietetes Gebäude sowohl Wohnraum als auch Gewerberaum, ist bei einer Betriebskostenabrechnung ein Vorwegabzug für Grundsteuer und Versicherungsprämien nur erforderlich, wenn der Grundsteuermeßbescheid und die Versicherungsprämie zwischen Wohn- und Gewerberaum differenzieren. Dies entschied das LG Berlin durch Urteil vom 16. Juli 1998; die Betriebskosten dürfen einheitlich nach der Fläche (Wohn- bzw. Gewerbefläche) aufgeteilt werden. Im Umkehrschluß muß man dem Urteil entnehmen, daß in all den Fällen, in denen das Finanzamt oder das Versicherungsunternehmen differenziert rechnet, ein Vorwegabzug erforderlich wird.