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Vorverhandlungen, - durch nicht allein Vertretungsberechtigten

BGHIII ZR 5/9808.07.1999unveröffentlicht

BGB § 157 C

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bedeutung von Vorverhandlungen, die ein nicht allein Vertretungsbe rechtigter führt, für den späteren Vertragsabschluß.

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Die bekl. Bank, die erhebliche Forderungen gegen die I. GmbH i.L. hatte, war zur Verminderung von deren Schuldenlast an dem Verkauf der der GmbH gehörenden 50 Eigentumswohnungen nebst Stellplätzen in B. interessiert. Sie beauftragte die Kl., ihr einen Käufer für dieses Objekt zu suchen. Nach Gesprächen über die Modalitäten eines Verkaufs an die Kl. oder einen von ihr zu benennenden Dritten sagte die Bekl. der Kl. zunächst mit Schreiben vom 8. August 1995 für den Fall eines vollständigen Verkaufs der Resteinheiten an einen von der Kl. benannten Interessenten die Auskehrung eines Teils des Kaufpreises, der über eine bestimmte Summe für die Wohnungen und Stell plätze hinausging, als Vergütung zu. Nachdem die Kl. der Bekl. den Kaufinteressenten R. benannt hatte, der die Wohnungen mit Stellplätzen zu einem Gesamtpreis von 4.750.000 DM erwerben, zugleich bei der Bekl. aber einen Finanzierungskredit über 5.250.000 DM aufnehmen wollte, verhandelten die Parteien erneut über die an die Kl. zu zahlende Vergütung. Im Schreiben der Bekl. vom 10. Oktober 1995, das auf diese Ver handlungen Bezug nimmt, heißt es:

"Vom Gesamtkaufpreis werden vereinbarungsgemäß 25 % an Vertriebskosten an Sie ausgekehrt." Der Kaufinteressent gab am 13. Oktober 1995 ein notarielles Kaufangebot ab, das die Bekl., der die GmbH am 11. Oktober 1995 Verkaufsvollmacht erteilt hatte, am 20. Oktober 1995 annahm. Zur Durchführung des Kaufvertrags kam es bisher nicht, weil die Bekl. die mit dem Käufer abgeschlossenen Darlehensverträge vom 13. und 31. Oktober 1995 am 21. November 1995 fristlos kündigte und von ihnen am 17. Mai 1996 vorsorglich zurücktrat.

Die Kl. berechnete der Bekl. am 23. November 1995 aus dem Kaufpreis eine Provision von 25 % (= 1.187.500 DM) zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (= 178.125 DM). Die Par teien streiten darüber, ob der Provisionsanspruch mit Abschluß des Kaufvertrags oder erst nach Eingang des Kaufpreises entstehen sollte. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 1.187.500 DM nebst Zinsen entspro chen. Mit ihrer Revision begehrt die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei sung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Klage entsprochen worden ist.

I. Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme auf der Grundlage der Aussage des Zeu gen F. zu der Überzeugung gelangt, der Provisionsanspruch der Kl. habe erst nach Ein gang des Kaufpreises bei der Bekl. fällig werden sollen. Dies ergebe sich zum einen aus der Verwendung des Wortes "auskehren" in den Schreiben der Bekl. vom 8. August 1995 und 10. Oktober 1995; denn dieses Wort werde in der Rechtssprache in dem Sinn gebraucht, daß etwas Vorhandenes herausgegeben werde. Dafür spreche auch die völlig aus dem Rahmen fallende Provisionshöhe von 25 % des Kaufpreises. Den Anga ben der Zeugen L. und S., nach denen der Provisionsanspruch mit Abschluß des Kauf vertrags habe fällig werden sollen, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt.

Auch das Berufungsgericht hält die Aussage des Zeugen F., des Mitarbeiters der Bekl. und des Verfassers der beiden genannten Schreiben, über die Verwendung des Wortes "auskehren" für glaubhaft, was durch die aus dem Rahmen fallende Provisionshöhe ge stützt werde. Gleichwohl hält das Berufungsgericht es für bewiesen, daß die Provisi onsvereinbarung zwischen den Parteien nicht mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung zustande gekommen sei. Das Landgericht habe nämlich übersehen, daß der Zeuge F. ausgesagt habe, er habe die Bekl. bei den maßgebenden Vorgesprächen nicht allein vertreten können. Deswegen sei die Provisionsvereinbarung erst aufgrund des Schreibens der Bekl. vom 10. Oktober 1995 zustande gekommen. Bei seiner Auslegung komme es darauf an, wie die Kl. die streitige Formulierung in diesem Schreiben habe auffassen können. Insoweit habe die Kl. den bei den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht verwendeten Begriff des "Auskehrens" lediglich im Sinn von "bezahlen" oder "vergüten" verstehen dürfen. Dies entspreche der Wortbedeutung im täglichen Ge schäftsverkehr unter nicht juristisch Ausgebildeten. Daß auch der Bekl. klar gewesen sei, der Begriff des "Auskehrens" könne in diesem Sinne verstanden werden, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 4. September 1995 in einer anderen Sache, in dem sie aus drücklich formuliert habe, die anfallenden Vertriebsprovisionen würden ausgekehrt, so bald die Verkaufspreise vollständig und auflagenfrei bei ihr eingegangen seien.

II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht stand.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, wie die Kl. das Schreiben vom 10. Oktober 1995 verstehen mußte, allein anhand des Wortlauts beantwortet hat, ohne die vorausgegangenen Verhandlungen zu berücksichtigen und die weiteren Umstände, die es in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts gesehen hat, in diese Würdigung einzubeziehen. Daß der Zeuge F. bekundet hat, er habe die Bekl. nicht allein vertreten können, rechtfertigt es nicht, den Inhalt der Vorge spräche bei der Auslegung des Schreibens vom 10. Oktober 1995 außer Betracht zu lassen. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels einer Bevollmächtigung des Zeugen F. sei eine wirksame Provisionsvereinbarung auf der Grundlage der mündli chen Vorbesprechungen noch nicht zustande gekommen, im Ausgangspunkt richtig. Dar aus folgt aber nicht, daß die Vorbesprechungen für den Inhalt der dann auf der Grundla ge des Schreibens vom 10. Oktober 1995 geschlossenen Vereinbarung völlig unerheb lich wären. Das Berufungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang, daß nach dem Inhalt des Schreibens vom 10. Oktober 1995 - wie die mehrfache Erwähnung des Wor tes "vereinbarungsgemäß" zeigt - die mündlichen Vorgespräche wiedergegeben und zusammengefaßt wurden. Dafür spricht auch die Aussage des Zeugen F. vor dem Landgericht, er habe in den vorausgegangenen Verhandlungen mit der Kl. vereinbart, daß diese 25 % des "eingegangenen" Kaufpreises bzw. einen bestimmten Teil hiervon erhalten sollte; er sei der Ansicht gewesen, mit den in den beiden Schreiben gewählten Formulierungen diese Vereinbarung wiedergegeben zu haben. Die Kl. hat in den Tatsa cheninstanzen - entgegen ihrer Sichtweise in der Revisionserwiderung - selbst nicht geltend gemacht, man sei sich bei den Vorbesprechungen über den möglichen Inhalt der Provisionsabrede - abgesehen von der noch einzuholenden Zustimmung der vertre tungsberechtigten Organe der Bekl. - noch nicht einig gewesen und, die Bekl. habe mit dem Schreiben vom 10. Oktober 1995 einen über ihr bisheriges Angebot hinausgehen den neuen und für sie günstigeren Vorschlag gemacht, den sie angenommen habe. Da nach hängt die Auslegung des im Schreiben vom 10. Oktober 1995 verwendeten Be griffs des "Auskehrens", auch soweit es um die maßgebliche Frage geht, wie die Kl. die ses Schreiben verstehen mußte, entscheidend davon ab, welchen Inhalt die in Bezug genommenen Vorgespräche hatten, worüber das Landgericht Beweis erhoben hat. Da bei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob bei der Auslegung nicht auf das Ver ständnis der Kreise abzustellen ist, die den in der allgemeinen Umgangssprache offenbar wenig gebräuchlichen Begriff verwenden.

2. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Zu einer abschließen den Entscheidung im Sinne der Bekl. ist der Senat nicht in der Lage, weil das Berufungs gericht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht umfassend gewürdigt hat und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht auf die Einwendungen einge gangen ist, die die Kl. in ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung er hoben hat. Bei der hiernach vorzunehmenden Würdigung, die zu einer erneuten Verneh mung der Zeugen zwingt, falls das Berufungsgericht die protokollierten Aussagen anders als das Landgericht verstehen oder die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders beurteilen will, besteht auch Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Bedeu tung den im Schreiben der Bekl. vom 8. August 1995 angeführten Vorgesprächen zu kommt, nach denen der Verkauf an die Kl. oder einen von ihr zu benennenden Dritten vorgesehen war und der Kl. (nur) bei einem Ankauf durch einen Dritten der über einen bestimmten Kaufpreisteil hinausgehende Mehrerlös ausgekehrt werden sollte.

Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens hat der Senat keinen Anlaß, auf die von der Kl. in der Revisionsverhandlung vorgetragene Erwägung einzugehen, die Bekl. habe durch Kündigung des Darlehensvertrages das Entstehen des Provisionsanspruchs der Kl. treuwidrig vereitelt.

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