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Vorverfahren

VG BerlinVG 10 A 349.9125.09.1992GE 1993, 275

VwVerfG § 80 Abs.2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorverfahren; Vertretung durch Rechtsanwälte; Gebührenerstattung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte in der Regel nicht üblich und auch nicht notwendig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Nach § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Vorschrift gibt - ebenso wie die des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für die dieselben Grundsätze gelten -nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - BVerwGE 61, 100 ff.), die auch das OVG Berlin seiner Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. März 1990 - OVG 3 B 55.80 -, NVwZ-RR 1990, 517; Urteil vom 17. Januar 1991 - OVG 5 B 61.90 -), die Ansicht des Gesetzgebers wieder, daß im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder Bevollmächtigte in der Regel nicht üblich und trotz der im allgemeinen besseren Ausstattung der Behörde mit fach kundigem Personal nicht notwendig ist. Der Herstellung völliger "Waffen-gleichheit" bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren noch nicht, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Vielmehr wird zunächst das unmittelbare Gespräch zwischen Behörde und Betroffenem als zweckmäßig angesehen. Daher kann die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nur aus nahmsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als notwendig anerkannt werden. Maßgeblich ist, ob eine verständige Partei einen Bevollmächtigten mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beauftragt hätte. Dabei sind die persönlichen Fähigkeiten der Partei und die Schwierigkeit der Sache zu würdigen. Notwendig ist die Zuziehung ei-nes Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Fähigkeiten und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13; OVG Berlin NVwZ RR 1990, 517).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Bekl. die Notwendigkeit der Zuziehung im vorliegenden Fall mit zutreffenden Erwägungen und un-ter zutreffender Würdigung der Einzelfallumstände verneint. Der Kl. war, wie insbesondere die Tatsache belegt, daß er am 3. November 1980 das Wohnungsamt aufgesucht hat und dort auf die Abrißgenehmigung und die Verlängerungsbescheinigung hingewiesen hat, ohne weiteres in der Lage, gegenüber der Vermietungsaufforderng differenziert und substantiiert Stellung zu nehmen. Insbesondere verfügte er insoweit offensichtlich über alle erforderlichen Unterlagen, wie sich aus der Klageschrift der Rechtsanwältin vom 25. Juli 1991 ergibt, denn dort trägt sie vor, daß der Kl. mit den erforderlichen Unterlagen, die er zum Teil ihr sodann überlassen habe, bei ihr zu einer Beratung am 30. Oktober 1989 erschienen sei. Es ist auch nichts dafür erkennbar, daß es dem Kl. nach seinen persönlichen Fähigkei-ten wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben. Wie dem Kl. aus den individuellen Zusätzen zu den Formularbescheiden vom 23. Oktober 1989 bekannt sein mußte, hat das Wohnungsamt im wesentlichen an der Vermietungsaufforderung fest-gehalten, weil dem Bauaufsichtsamt eine Unbewohnbarkeit nicht bekannt sei. Dem Kl. war daher ersichtlich, daß er genau zu diesem Punkt, zu dem er über entsprechende Unterlagen verfügte, mit seinem Widerspruch et-was vortragen mußte. Weitere, insbesondere schwierigere Rechtsfragen, waren für den Kl. erkennbar nicht angesprochen. Bei dieser Ausgangslage war es dem Kl., der, wie sein späteres Verhalten zeigt, durchaus im Um-gang mit Behörden vertraut war, zuzumuten, selbst Widerspruch einzulegen und das Wesentliche vorzutragen, zumal der Widerspruch für ihn vom Wohnungsamt sogar formuliert worden war. Daß seine eigene Vorsprache beim Wohnungsamt letztlich schon zum Erfolg wesentlich beigetragen hatte, zeigt sich insbesondere auch daraus, daß noch am selben Tag und unter Inkenntnissetzung des Kl. für den 7. November 1989 eine Ortsbe-sichtigung zur erneuten Aufklärung des Sachverhalts vereinbart wurde. Damit hat der Kl., ohne jegliches Zutun seiner Verfahrensbevollmächtigten, die erst nach der Ortsbesichtigung überhaupt Widerspruch eingelegt hat, alles Wesentliche in die Wege geleitet, um eine erneute Prüfung des Sach- und Rechtsstandes herbeizuführen.

Der Kl. mußte schließlich weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mit irgendwelchen Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Wohnungsamtes rechnen. Zum einen war die "Zuführungsfrist" in den Bescheiden vom 13. Oktober 1989 auf den 30. November 1989 festgelegt, zum anderen hat die Vertreterin des Bekl. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie schon beim ersten Besuch des Kl. am 3. November 1989 in der Dienststelle des Wohnungsamtes diesen dar-auf hingewiesen habe, daß eine Vollstreckung bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt werde. Die Argumentation des Kl., wenn die Rechtslage so einfach gewesen wäre, wie der Bekl. nunmehr behaupte, hätte der Bekl. schon von Amts wegen abhelfen müssen, kann hier ebenfalls nicht gefolgt werden. Es kann insoweit nicht darauf ankommen, mit welchen Mit-teln die Behörde den Sachverhalt aufklären kann. Entscheidend ist allein, ob der Widerspruchsführer bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage seine Interessen ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes wahrnehmen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer aus Spandau ließ sein Haus, das er abreißen wollte, über längere Zeit leerstehen. Mit zahlreichen Bescheiden forderte das Wohnungsamt den Eigentümer unter Androhung von Zwangsgeld auf, die Zweckentfremdung zu beseitigen. Das Widerspruchsverfahren, in dem der Eigentümer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hatte, endete mit einer Aufhebung der Bescheide des Wohnungsamtes.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer verlangte mit der Klage letztlich erfolglos Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihm jedoch das Verwaltungsgericht Berlin versagte, weil die Zuziehung nicht notwendig gewesen sei. Im Gegensatz zu Kostenregelungen anderer Gerichtszweige (etwa § 91 ZPO) halten die Verwaltungsgerichte in preußisch-sparsamer Behördentradition die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren in der Regel für überflüssig.