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Vorverfahren

VG Dresden11 K 3733/9615.03.1999ZOV 1999, 316

VwGO § 162 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorverfahren; Zuziehung eines Rechtsanwalt; zweckentsprechende Rechtsverfolgung; Rechtsanwaltskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Vermögensrecht machen regelmäßig die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schon im Vorverfahren notwendig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag hat Erfolg. Das Gericht ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung berufen. Der vom Beigeladenenvertreter im Schriftsatz vom 26.10.1998 gestellte Antrag ist als Antrag auf Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zulässig und begründet. Der Antrag muß nicht als Antrag auf Urteilsergänzung innerhalb der Zwei Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt werden, denn die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gehört nicht zur Kostenfolge (§§ 154 bis 161, 120 Abs. 1 VwGO), über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Mit dem im Urteil getroffenen Ausspruch über die Kostenfolge wird nur dem Grunde nach über die Kostenerstattungspflicht entschieden; über den Umfang der Erstattungspflicht besagt die Kostenentscheidung nichts. Hierüber befindet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 164 VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1967 - 7 C 128.66 in BVerwGE 27, 39; BVerwG B. v. 18.2.1981 - 4 C 75/80 in DÖV 1981, 343). Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gehört nicht zu dieser Grundentscheidung über die Kostenfolge. Sie bestimmt weder -wie die Kostenentscheidung - den Kostenerstattungspflichtigen noch erlegt sie diesem Kosten auf, die von der Grundentscheidung nicht erfaßt werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1967 - 7 C 128.66 in BVerwGE 27, 39). Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geht es somit nicht um eine Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht, sondern lediglich um die Frage, ob die im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob und inwieweit Aufwendungen erstattungsfähig sind, ist eine im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheidende Frage (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1967 - 7 128.66 - a. a. O.). Hat sich dem Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen, gehören auch die Kosten des Beigeladenen, die ihm im Vorverfahren entstanden sind, zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Auf der Grundlage der positiven Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über seine Bevollmächtigten-Kosten zu entscheiden (Olbertz, in: Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 88 m. w. N.). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dies ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger ohne rechtskundigen Rat nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Redeker/von Oerken, VwGO § 162 Rn. 13 a m. w. N.). Von diesen Voraussetzungen kann im Vermögensrecht generell ausgegangen werden, denn die hiermit verbundenen prozessualen und materiellen Fragen übersteigen ohne weiteres den Rahmen, der von einem juristisch nicht ausgebildeten Bürger übersehen werden kann.