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Vorschusszahlung auf Basis eines nach WEG-Reform beschlossenen Wirtschaftsplans

LG Frankfurt/Main2-13 T 15/2220.04.2022GE 2022, 647

WEG § 28

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin „der Wirtschaftsplan“ beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Klage wurde eine Forderung aus einem Wirtschaftsplan geltend gemacht, welche im Laufe des Rechtsstreits gezahlt wurde. Die Parteien stritten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch um die Frage der Kostentragung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.

Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint nur eine Kostenauferlegung auf den Bekl. sachgerecht. Zutreffend ist, dass maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ist.

Der Bekl. hat bereits mit der Klageerwiderung, prozessual unzulässig, die Erledigung erklärt und angegeben, gezahlt zu haben. Bereits dies ist insoweit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen sind, denn er hat sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lagen insoweit ersichtlich nicht vor, denn die Forderungen waren fällig und der Bekl. im Verzug. …

Der Bekl. hat lediglich den Beschluss der Eigentümerversammlung bestritten, diesen hatte die Kl. … vorgelegt.

Zutreffend ist, dass dieser Beschluss nicht die Änderung des § 28 WEG durch die WEG-Reform 2020 berücksichtigt, indem wie bisher üblich der Wirtschaftsplan als solcher beschlossen wurde und nicht, wie in § 28 Abs. 1 WEG n.F. vorgegeben, die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Nach Auffassung der Kammer führt dieses aber nicht dazu, dass der Beschluss über den Wirtschaftsplan insgesamt nichtig ist. In Betracht kommt, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, allenfalls eine Teilnichtigkeit, soweit die Beschlusskompetenz durch die Änderung des § 28 WEG teilweise entfallen ist. Jedenfalls soweit die Verpflichtungen zu den Vorschusszahlungen beschlossen worden sind, bestand sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Beschlusskompetenz, so dass jedenfalls insoweit der Beschluss nicht nichtig ist. Alleine dieser Beschlussteil ist für die Zahlungsklage relevant (so auch AG Mettmann, ZMR 2021, 687; näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 31).

Nach alledem ist auf die Beschwerde die angegriffene Kostenentscheidung abzuändern und dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insoweit hat der Bekl. auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht, zumal in Verfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht zur Klärung von materiellen Fragen zugelassen werden darf.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin „der Wirtschaftsplan“ beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, sofern sich der vom Verwalter vorgeschlagene und von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan sinngemäß im Rahmen der gesetzlichen Formulierungen hält; in diesem Fall besteht für die Vorschusszahlungen nach wie vor eine Zahlungspflicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Klage wurde eine Forderung aus einem Wirtschaftsplan geltend gemacht, die im Laufe des Rechtsstreits gezahlt wurde. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ging es nur noch um die Frage der Kostentragung. Das AG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerseite auferlegt, weil nach dem Klägervortrag „der Wirtschaftsplan“ beschlossen worden ist und nicht nach § 28 Abs. 1 WEG wortgemäß über die Vorschüsse und Rücklagen. Hiergegen die sofortige Beschwerde der Klägerseite.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Zu entscheiden ist nach billigem Ermessen. Der Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die Erledigung erklärt und angegeben, gezahlt zu haben. Damit hat er sich bereits freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die Ausnahmevoraussetzungen des § 93 ZPO lagen nicht vor, denn die Forderungen waren fällig und der Beklagte in Verzug. Zu seiner Verteidigung hat der Beklagte lediglich den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan infrage gestellt, den die Klägerin vorgelegt hat. Zu bemängeln wäre nämlich bei der Wirksamkeit des Wirtschaftsplans allenfalls, dass dieser sich nicht formal nach den Bezeichnungen richtet, die nach der WEG-Reform 2020 in § 28 Abs. 1 WEG für den Wirtschaftsplan vorgesehen sind. Formal ist nach der Gesetzesvorschrift über „Vorschüsse zur Kostentragung“ und die „vorgesehenen Rücklagen“ zu beschließen unter Angabe der „voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben“. Dies ist eine Umformulierung der früheren Gesetzesfassung, wonach der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, der enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, 2. die anteilmäßig Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung sowie 3. die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zu der Instandhaltungsrückstellung. Dass die Begriffe der Neufassung des Gesetzes nicht wortgetreu in dem beschlossenen Wirtschaftsplan auftauchen, macht diesen jedenfalls nicht nichtig oder zumindest teilnichtig. Jedenfalls sind Verpflichtungen zu den Vorschusszahlungen beschlossen worden, was für die Zahlungsklage allein relevant ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG betont, dass durch die sinngemäß zutreffenden, lediglich begrifflich abweichenden Bezeichnungen für Vorschusszahlungen usw. jedenfalls nicht eine totale Nichtigkeit hergeleitet werden kann. Der unangefochtene Eigentümerbeschluss, auf den sich die Zahlungsforderungen stützen, hielt sich sowohl nach altem als auch nach neuem Recht sinngemäß im Rahmen der gesetzlichen Beschlusskompetenz.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister