Vorschußklage, - und Schadensersatz gegen Architekten
BGB §§ 133 C, 157 E
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt für Mängel bei Dachdeckerarbeiten von den Bekl. zu 1 und 2, den Architekten, sowie der Bekl. zu 3, der Erbin des Dachdeckers, Zahlung von 49.760,50 DM.
Der Kl. übertrug den Bekl. zu 1 und 2 die Architektenleistungen der Phasen 3 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI sowie die Ingenieurleistungen bei der Errichtung einer Produktionshalle. Nach Errichtung des Da ches durch den Rechtsvorgänger der Bekl. zu 3 kam es in erheblichem Umfang zu Feuchtigkeitsschäden. Der Kl. nimmt die Bekl. gesamtschuldnerisch für die Beseitigung und Entsorgung des vorhandenen Da ches sowie für die Neuherstellung eines Daches in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB gegen die Bekl. zu 1 und 2 scheitere bereits daran, daß der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl. keine Planungs- und/oder Aufsichtsfehler schlüssig dargelegt bzw. nachgewiesen habe. Gegenüber der Bekl. zu 3 fehle es an der Aufforderung zur Mangelbeseitigung.
Das Berufungsgericht hat die Bekl. zu 3 zur Zahlung verurteilt. Gegenüber den Bekl. zu 1 und 2 hat es die Berufung des Kl. als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. gegen die Bekl. zu 1 und 2 zu Unrecht als unzulässig verworfen.
I. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Kl. gegen die Bekl. zu 1 und 2 für unzulässig, da in das Berufungsverfahren ausschließlich ein neues Klagebegehren eingebracht werde. In erster Instanz sei Vorschuß gemäß § 633 Abs. 3 BGB verlangt worden. Der Kl. habe sein Klagebegehren als Vorschußkla ge bezeichnet und dies in dem die Instanz abschließenden Schriftsatz auch ausdrücklich bekräftigt. In zweiter Instanz werde demgegenüber ausdrücklich nur ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB geltend gemacht.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Berufung unzulässig ist, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern aus schließlich ein neuer bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IV b ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Beschluß vom 27. September 1993 - II ZB 5/93, VersR 1994, 330; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei deswegen unzulässig, weil in erster Instanz ein Anspruch auf Kostenvorschuß und in zweiter Instanz ein Anspruch auf Schadensersatz gel tend gemacht werde.
a) Im Berufungsverfahren wird nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts Schadensersatz aus § 635 BGB geltend gemacht.
b) Bei verständiger Würdigung des Prozeßvortrags des Kl., der so auszulegen ist, wie es nach den Maß stäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 VIII ZR 241/94, WM 1996, 1007 = NJW 1996, 1962), wurde vom Kl. auch in erster Instanz von den Bekl. zu 1 und 2 Schadensersatz verlangt. Der Kl. hat zwar die Klage in der Klagebegründung als "Vorschußklage" bezeichnet und sich auf geschätzte Kosten bezogen. Daß eine "Vorschußklage" erhoben werden sollte, hat er ferner im abschließenden Schriftsatz vom 8. Juni 1996 bestätigt.
Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß alle drei Bekl. für den eingetretenen Schaden hafteten, die Feh ler bei gehöriger Planung und Bauüberwachung nicht hätten eintreten dürfen und die Beseitigung des Mangels durch die Bekl. zu 1 und 2 objektiv unmöglich gewesen sei. Damit wurde hinreichend deutlich gemacht, daß gegen die Bekl. zu 1 und 2 nicht ein Vorschußanspruch aus § 633 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden sollte, sondern der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, der gegen die Bekl. zu 1 und 2 allein in Betracht kam, weil sich deren behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79 = BauR 1981, 395 = MDR 1981, 836; Urteil vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 = BauR 1996, 735 = ZfBR 1996, 258).
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