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Vorschussbeschluss bei fehlender Ansparung einer Erhaltungsrücklage

LG Frankfurt/Main2-13 S 68/2409.07.2025GE 2025, 1020

WEG § 28 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung kann nicht deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil keine Ansparung einer Erhaltungsrücklage vorgesehen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Amtsgericht Darmstadt ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschluss zu Ziffer 2. des Umlaufbeschlusses über die Vorschüsse für das Jahr 2024 nicht für ungültig zu erklären ist. Hiergegen wendet sich die Berufung vergeblich mit dem Argument, dass die Ansparung einer Erhaltungsrücklage fehlt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen. Der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfolgreich anfechtbar, wenn er einer ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG widerspricht. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Kosten und/oder Rücklagen nicht nach den zutreffenden Umlageschlüsseln oder in einer unzutreffenden Höhe auf die Wohnungseigentümer umlegt wurden (LG Berlin II GE 2022, 1163), Vorschüsse auf bestimmte Kosten und/oder Rücklagen vergessen wurden, wenn die Höhe der Vorschüsse ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde oder der Beschluss formal nicht ordnungsmäßig zustande gekommen ist.

Keiner der vorgenannten Fälle liegt vor. Der von der Kl. für die Ungültigkeit angeführte Punkt, dass der Wirtschaftsplan keine Bildung einer Erhaltungsrücklage vorsieht, trägt nicht die Ungültigerklärung des gefassten Beschlusses. Die Wohnungseigentümer sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zwar grundsätzlich verpflichtet, eine angemessene Erhaltungsrücklage zu bilden. Der insoweit von den Vorschüssen zur Kostentragung teilbare Beschluss über die Erhaltungsrücklage ist gesondert, ggf. durch eine Beschlussersetzungsklage zu schaffen.

Gleichwohl führt das Fehlen einer Regelung über Rücklagen nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über Vorschüsse: Denn bei den Vorschüssen handelt es sich mit Blick auf die fehlende Regelung über Rücklagen um einen „rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil“, der allein Bestand haben kann, wobei auch anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer ihn so beschlossen hätten (zuletzt BGH NJW 2025, 1504). Demzufolge kann sich das Fehlen eines Beschlusses über die Rücklagen oder Fehler bei den Rücklagen nicht auf die Vorschüsse zu den Verwaltungsaufgaben auswirken (vgl. bereits Kammer NJW-RR 2024, 628 Rn. 19 m.w.N.). Dass dies richtig ist, zeigt auch die praktische Überlegung, dass anders im Erfolgsfall die GdWE ohne Vorschussansprüche dastehen würde, was ihre finanzielle Situation im Vergleich zu der von der Kl. erstrebten Ansparung einer Rücklage sogar verschlechterte.

Da die Kammer nach alledem der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt, sie - zumindest aus Kostengründen - zurückzunehmen.

Den Streitwert beabsichtigt die Kammer - wie auch das Amtsgericht - auf 23.558,16 € festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung wurde auf den Hinweis zurückgenommen.

Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung (Beschluss über den Jahreswirtschaftsplan) kann nicht deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil keine Ansparung einer Erhaltungsrücklage vorgesehen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses legten die Wohnungseigentümer die Vorschüsse für das Jahr 2024 fest. Diesen hat die Klägerin mit der Begründung angefochten, dass er keine Bestimmung über vorsorgliche Erhaltungsrücklagen enthalte. Das AG hat den Umlaufbeschluss über die Vorschüsse für das Jahr 2024 nicht für ungültig erklärt und die Anfechtungsklage somit abgewiesen. Hiergegen die Berufung an das LG.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Berufungsinstanz entschieden werden muss.

Der von der Klägerin für die Ungültigkeit angeführte Gesichtspunkt, dass der Wirtschaftsplan keine Bildung einer Erhaltungsrücklage vorsieht, führt nicht zur Ungültigerklärung des gefassten Beschlusses. Zwar sind die Eigentümer gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Erhaltungsrücklage zu bilden. Dennoch führt das Fehlen einer Regelung über Rücklagen nicht zur Unwirksamerklärung des gesamten Eigentümerbeschlusses über die Vorschüsse. Bei ihnen handelt es sich um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil des Wirtschaftsplans, der allein Bestand haben kann. Der insoweit von den Vorschüssen zur Kostentragung teilbare Beschluss über die Erhaltungsrücklage ist gesondert, ggf. durch eine Beschlussersetzungsklage zu schaffen.

Das Fehlen eines Beschlusses über die Rücklagen wirkt sich nicht auf die monatlichen Vorschüsse für die Verwaltungsausgaben aus. Würde anders entschieden, würde die Gemeinschaft insgesamt ohne Vorschussansprüche dastehen, wenn der beschlossene Wirtschaftsplan wegen der fehlenden Regelung über Rücklagen getrennt für ungültig erklärt würde.

Nachdem das Landgericht der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumte und die Rücknahme der Berufung vorschlug, nahm die Klägerin daraufhin auch ihre Berufung zurück.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bereits die wirtschaftliche Auffassung des LG, dass die Klägerin bei Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanbeschlusses im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums schlechter dastehen würde, weil eine Wiederholung des Wirtschaftsplanbeschlusses erforderlich wäre, rechtfertigt den Hinweis des LG, dass die Festlegung der Vorschussbeträge für das jeweils laufende Kalenderjahr so wichtig ist, dass die zusätzliche Festlegung von Rücklagen zweitrangig ist, zumal sie nachgeholt werden könnte, falls nicht das Wirtschaftsjahr inzwischen vorüber und eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung zu fassen ist.