Vorschuß für Mängelbeseitigung bei Vermieterwechsel
§ 571 BGB, § 538 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorschuß für Mängelbeseitigung bei Vermieterwechsel; Sachmängelhaftung; Schadenersatzpflicht des Vermieters; Selbstbeseitigungsrecht des Mieters; Aufwendungsersatzanspruch; Vorschußanspruch; Vermieterwechsel; Grundstücksveräußerung; vertragsgemäßer Zustand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf einen Vorschuß für die zur Mängelbeseitigung durch den Mieter erforderlichen Aufwendungen (§ 538 Abs. 2 BGB) kann dann gegen den Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden (§ 571 BGB), wenn erst dieser mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt der Veräußerung bestand, von dem früheren Vermieter aber nicht beseitigt worden ist.