Vorschuß für Mängelbeseitigung
BGB § 633
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat für den Bekl. eine Lager- und Produktionshalle errichtet. Nach wechselseitigen Kündigungen hat sie die erbrachten Leistungen abgerechnet und mit der Klage Zahlung von 60.705 DM nebst Zinsen verlangt. Der Bekl. hat mit der Widerklage Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 369.814,55 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat den Bekl. antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kl., mit der eine erhöhte Forderung von 85.461,37 DM geltend gemacht worden ist, ist der Bekl. zur Zahlung von 69.407,33 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die Revision des Bekl. teilweise angenommen. Der Bekl. verfolgt seine Anträge im Umfang der Annahme weiter und verlangt die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 28.728 DM nebst Zinsen sowie mit der Widerklage die Verurteilung der Kl. zur Zahlung von 147.840,69 DM nebst Zinsen. Die Revision führte zur Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 28.728 DM nebst Zinsen (I.) und im übrigen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (II.).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Zur Klage auf Zahlung von 28.728 DM nebst Zinsen (auf Abdruck wird verzichtet)
II. Zur Widerklage
1. Ersatzvornahmekosten (auf Abdruck wird verzichtet)
2. Vorschuß auf die Kosten der Mängelbeseitigung am Dach in Höhe von 130.186,80 DM
a) Der Bekl. hat mit der Widerklage einen Vorschuß von 130.186,80 DM wegen Mängeln des Daches verlangt. Er hat behauptet, das Dach der gesamten Halle sei undicht. Es komme schon bei normalen Niederschlägen zu Wassereintritten in der Lagerhalle. Die Parteien hätten eine regendichte Dachausführung vereinbart. Das sei allgemeiner Standard. Einschränkungen enthielte das von der Kl. gefertigte Angebot zur Dacheindeckung nicht. Außerdem sei das Dach nicht ordnungsgemäß errichtet worden. Es habe eine Neigung von lediglich 7°, obwohl nach den Herstellerangaben eine Neigung von mindestens 10° erforderlich sei. So habe die Kl. auch angeboten. Neben diesen konstruktionsbedingten Mängeln seien die Anschlüsse und Wasserabflüsse nicht dicht gefertigt. Das Dach verwinde sich bei Windeinwirkung. Weitere Wassereinbrüche seien die Folge. Die Wärmedämmschicht zwischen den Blechen sei in Blechdampfsperren eingeschlossen. Das dadurch eintretende Wasser könne nicht mehr verdunsten.
b) Das Berufungsgericht bezweifelt, ob der Bekl. ernsthafte Absichten habe, nach zehn Jahren noch Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen zu wollen, läßt dies aber offen. Es könne nicht feststellen, daß das Dach vertragswidrig errichtet sei. Der Auftraggeber müsse bereits bei Vertragsschluß die Anforderungen an das von ihm gewünschte Dach spezifizieren, wenn sie sich nicht aus den Umständen ergäben. Von dem Bekl. sei nicht dargetan, daß das Dach regensicher zu sein habe oder daß die Kl. das zumindest zu hinterfragen habe, um ihr Angebot danach auszurichten.
c) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht läßt für die Vertragsauslegung bedeutsame Umstände unberücksichtigt und prüft nicht, inwieweit das Werk der Kl. von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht.
Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann. "Sowieso-Kosten" sind im Rahmen der Gewährleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 = BGHZ 139, 244). Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht zunächst feststellen müssen, welche Beschaffenheit des Daches vertraglich vereinbart war. Sodann hätte es untersuchen müssen, inwieweit die zahlreichen Rügen des Bekl. eine Abweichung davon begründen.
aa) Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend damit auseinandergesetzt, welche Eigenschaften das von der Kl. zu errichtende Dach nach der vertraglichen Vereinbarung haben mußte. Sofern das Berufungsgericht ein Dach als vertraglich geschuldete Leistung ausreichen lassen möchte, das bei Regen mit starkem Windeinfall undicht sein könne, findet diese Auslegung in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Die Halle ist als Produktions- und Lagerhalle beschrieben worden. Die Nutzung als Lager oder zur Produktion fordert in der Regel einen sicheren Schutz auch bei stärkerem Regen mit Windeinfall. Wassereinbrüche bei Platzregen, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, stehen einer zweckentsprechenden Nutzung entgegen.
Zu Unrecht fordert das Berufungsgericht noch einen besonderen Hinweis des Bekl. bei Vertragsschluß darauf, daß er ein Dach wünsche, welches auch einer stärkeren Regenbelastung standhält. Das ergab sich ohne weiteres aus der Funktion der errichteten Halle. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die vereinbarte Ausführung preisgünstig war. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen, und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 aaO.). Umstände, die den Schluß darauf zulassen, daß der Bekl. angesichts des geringen Preises ohne einen entsprechenden Hinweis der Kl. das Risiko der vereinbarten Konstruktion erkannt und gebilligt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 206, 213; Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 213/91 = BauR 1993, 79 = ZfBR 1993, 20; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 aaO.), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
bb) Darüber hinaus hätte sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Bekl. befassen müssen, das Dach sei nicht fachgerecht errichtet worden. Der Vertrag weist eine Dachneigung von 10° aus. Es ist nicht erkennbar, wieso die Abweichung davon kein Mangel sein sollte. Die Gefahr des Wassereintritts wird mit abnehmender Neigung des Daches erhöht. Die Errichtung mit einer Neigung von nur 7° verstößt gegen die Produktinformation des Systemherstellers. Nach den Ausführungen des Sachverständigen muß davon ausgegangen werden, daß der Hersteller in seiner Produktinformation die Grenze der Dachneigung aufweist, unter der es zum Wassereintritt kommen kann.
cc) Letztlich fehlen jegliche Feststellungen zu den sonstigen behaupteten Mängeln. Dazu gehört die Behauptung, das Dach sei schon bei normalem Regen undicht. Soweit der Sachverständige die Auffassung vertreten hat, es liege insgesamt trotz der festgestellten Wassereinbrüche kein schwerwiegender Mangel vor, beruht das auf denselben Fehlvorstellungen, die auch das Berufungsgericht hat. Die Rechtsauffassung des Sachverständigen ist nicht maßgeblich.
d) Das Urteil ist auch insoweit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zum Vertragssoll und den davon vorhandenen Abweichungen zu treffen haben.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Zweifel des Berufungsgerichts an der fortbestehenden Bereitschaft des Bekl. zur Mängelbeseitigung keine tragfähige Grundlage haben. Allein die lange Prozeßdauer rechtfertigt nicht die Annahme, er wolle nicht mehr nachbessern. Der Bekl. hat frühzeitig Widerklage erhoben und mit dieser bereits im Jahre 1990 zum Ausdruck gebracht, daß er die Mängel beseitigen lassen will, nachdem ihm die dazu notwendigen Mittel von der Kl. zur Verfügung gestellt worden sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er diese Absicht nur deshalb aufgegeben hat, weil der Prozeß ungewöhnlich lange dauert.