veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vorschuss für Betriebskosten bei dinglicher Wohnberechtigung nicht ohne Vereinbarung

BGHV ZR 196/0918.06.2010unveröffentlicht

BGB §§ 556, 1093

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der dinglich Wohnberechtigte ist ohne Vereinbarung nicht verpflichtet, Vorschüsse auf Betriebskosten zu zahlen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Den Bekl. steht als Gesamtgläubigern an drei - vermieteten - Wohnungen jeweils ein dingliches Wohnungsrecht zu. Nach dem der Bestellung der Rechte zugrunde liegenden Vertrag sind die Bekl. zur Erstattung der Betriebskosten verpflichtet.

2 Entsprechend der von der Kl. für das Jahr 2007 erstellten Betriebskostenabrechnung, die einen Saldo zu Lasten der Bekl. von 1.720,20 € aufweist, hat die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines Vorschusses auf die Betriebskosten von 145 €/Monat für die Zeit von Januar bis August 2008 (1.160 €) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Kl. die Hauptsache für erledigt erklärt und die Feststellung der Erledigung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgt die Kl. den Feststellungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Weder aus den gesetzlichen Vorschriften über das dingliche Wohnungsrecht noch aus dem neben diesem bestehenden gesetzlichen Begleitschuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wohnungsberechtigten noch aus der analogen Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich eine Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen auf die Betriebskosten.

II. 5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

6 1. Unerheblich sind die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu der Verpflichtung von Wohnungsberechtigten, auch ohne Vereinbarung die durch die Benutzung der Wohnung verursachten Betriebskosten zu tragen. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, gegen dessen Richtigkeit sich die Kl. nicht nach § 320 ZPO gewandt hat, ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Bekl. der Kl. Betriebskosten erstatten müssen. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§§ 314, 559 ZPO) und muss sie seiner Beurteilung zugrunde legen (siehe nur BGH, Urt. v. 23. April 2010, LwZR 20/09, Rdn. 10, juris). Im Übrigen stellen die Bekl. ihre Zahlungspflicht nicht in Abrede; dementsprechend sagt das Berufungsgericht hierzu nichts, sondern setzt sie - zu Recht - voraus.

7 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Argumentation des Berufungsgerichts, mit der es den geltend gemachten Anspruch verneint.

8 a) Dass sich aus den Regelungen in § 1093 BGB und aus den Vorschriften, auf die darin verwiesen wird, keine Verpflichtung eines Wohnungsberechtigten ergibt, an den Grundstückseigentümer Vorschüsse auf die Betriebskosten zu zahlen, sieht auch die Kl. nicht anders.

9 b) Unklar ist, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte sie ihre Ansicht stützt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Betriebskosten zunächst verauslagen solle und sodann von den Bekl. zurückfordern müsse.

10 aa) Soweit sie im Hinblick auf die Vorschusspflicht eine Gleichstellung der Bekl. mit den übrigen Mietern verlangt, scheitert dies daran, dass der Mieter nur dann Vorauszahlungen auf die Betriebskosten schuldet, wenn sie mit dem Vermieter vereinbart sind (§ 556 Abs. 2 BGB), zwischen den Parteien eine solche Vereinbarung jedoch fehlt.

11 bb) Ins Leere geht die Überlegung, da bei einem Wohnungsrecht keine Miete entrichtet werde, könne die mietrechtliche Erwägung, dass beim Fehlen einer abweichenden Vereinbarung die Betriebskosten mit der Grundmiete abgegolten seien, nicht gelten. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft lediglich die Frage, ob ein Wohnungsberechtigter auch ohne Vereinbarung Betriebskosten schuldet, besagt jedoch nichts zu der Verpflichtung zur Vorschusszahlung.

12 cc) Ebenfalls ins Leere geht der Hinweis auf den Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts. Damit hat die Verpflichtung des Wohnungsberechtigten zur Leistung von Vorschüssen auf Betriebskosten nichts zu tun.

13 dd) Nicht erkennbar ist, worauf die Kl. den Vorwurf stützt, ein Wohnungsberechtigter verhalte sich treuwidrig, wenn er Vorauszahlungen auf geschuldete Betriebskosten verweigere. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, redliche Vertragsparteien hätten „diese Situation" durch die Vereinbarung einer Vorauszahlungspauschale geregelt, spricht das dafür, dass die Kl. eine ergänzende Vertragsauslegung anstrebt. Im Gegensatz dazu verweist die Kl. jedoch auf eine von ihr angenommene planwidrige Regelungslücke im Gesetz; der hier zu beurteilende Sachverhalt sei insoweit mit dem Tatbestand der mietrechtlichen Betriebskostenregelung in § 556 Abs. 2 BGB vergleichbar, als angenommen werden könne, der Gesetzgeber wäre bei Kenntnis der Lücke im Hinblick auf die Betriebskostentragung bei Wohnungsrechten und Abwägung der jeweiligen Interessen zur Annahme einer Verpflichtung zur Vorauszahlung entsprechend § 556 Abs. 2 BGB gelangt. Was dies alles mit einem treuwidrigen Verhalten zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Auch vermag die - gegebenenfalls - gewünschte Gesetzesanalogie der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn sie hätte lediglich zur Folge, dass Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter die Verpflichtung zu Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbaren könnten, nicht aber, dass der Wohnungsberechtigte ohne eine solche Vereinbarung Vorauszahlungen schuldete.

14 ee) Schließlich kommt eine ergänzende Vertragsauslegung, die weder von den Instanzgerichten noch von der Kl. in Betracht gezogen worden ist, nicht in Betracht. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in dem Wohnungsrechtsbestellungsvertrag gibt es keine Anhaltspunkte. Darin heißt es, dass die Wohnungsberechtigten der Grundstückseigentümerin die Nebenkosten zu erstatten haben, „soweit diese im Einzelfall von ihr persönlich verauslagt werden". Das spricht für eine bewusst abschließende Regelung ohne Verpflichtung zur Vorauszahlung. Dass dies auch tatsächlich der Vereinbarung der Parteien entspricht, wird daraus deutlich, dass die Bekl. bisher keine Vorauszahlungen geleistet haben und die Kl. solche auch nicht verlangt hat.

15 c) Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht, der sich die Kl. anschließt, scheidet ein Anspruch nach § 669 BGB aus. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis enthält keine Auftragselemente.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob und in welchem Umfang der Inhaber eines Wohnungsrechts, das als beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB bestellt wurde, auch Betriebskosten zu tragen hat, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen diese, muss er nur die durch die Benutzung verursachten Betriebskosten (Müll, Wasser, Heizung) selbst tragen, nicht aber die benutzungsunabhängigen Grundstückslasten (LG Duisburg, WuM 1988, 167). Ist (nur) eine Erstattung der Betriebskosten vereinbart, folgt daraus nicht eine Pflicht zur Vorschussleistung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Vertrag mit dem Eigentümer war der dinglich Wohnberechtigte zur Erstattung der Betriebskosten verpflichtet. Die Betriebskostenabrechnungen wurden jeweils von dem Wohnberechtigten ausgeglichen; nunmehr verlangte der Eigentümer Vorschusszahlung und bekam beim Amtsgericht recht. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab (GE 2010, 272) und ließ die Revision zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. Juni 2010 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts und verwies darauf, dass auch im Mietrecht ohne Vereinbarung keine Vorschusspflicht besteht. Weder komme eine ergänzende Vertragsauslegung noch eine Anwendung des § 669 BGB (Auftragsrecht) in Betracht.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Siehe im Übrigen auch die Anmerkung von Kinne (GE 2010, 238) zum Urteil des Landgerichts.