Vorschubleisten
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorschubleisten; Ausschlussgrund; Indizwirkung; Parteifunktion; Amtshauptmannschaft; Kreisausschuss; Ortsgruppenleiter; Generalstabsoffizier
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusgleichsLeistG kann auch schon bei einem innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis drei Monaten erfolgten rasanten kommunalpolitischen Aufstieg eines zuvor politisch nicht in Erscheinung getretenen Parteimitglieds der NSDAP angenommen werden, der zeitgleich zur Besetzung der Ortsgruppenleiterstelle erfolgte, zumal dann, wenn der Berechtigte zum Vorsitzenden der Amtshauptmannschaft und als einziger Vertreter in den Kreisausschuss der Kreishauptmannschaft gewählt wurde und Generalstabsoffizier war.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des früheren Grundstückes K.-Platz in B.
Der Lebenslauf des Vaters der Kl. gestaltete sich wie folgt:
Der Vater der Kl. wurde 1899 in H. geboren. Nach seinem Schulbesuch bis Ende Mai 1917 trat er im September 1917 freiwillig ins Heer ein. Dem Infanterieregiment Nr. 181 zugehörig nahm er an Frontkämpfen teil und wurde am 20.6.1918 zum Leutnant befördert. Am 31.8.1919 wurde er aus dem Heer entlassen und studierte Rechtswissenschaft. Nachdem er 1923 promoviert und 1924 das Assessorexamen bestanden hatte, heiratete er 1925 seine erste Ehefrau, A. M. K., und ließ sich zusammen mit dem Notar und Rechtsanwalt Dr. M. in B. als Rechtsanwalt, später, ab 15.7.1935, als Notar nieder.
Aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist im Staatsarchiv C. unter anderem ein Vorgang im Bereich der Strafverteidigung aus dem Jahre 1936 dokumentiert. Dieser enthält ein Schreiben des Vaters der Kl. vom 18.3.1936 an die Kreisleitung der NSDAP folgenden Inhalts:
"Der Vg. P. E. St. in Mü. bei B. ist, wie sich aus der in Abschrift beifolgenden Anklageschrift ergibt, von dem Herrn Oberstaatsanwalt beim Landgericht Chemnitz angeklagt worden, am 17.11.1935 in der Gaststätte ‚Stadt L.' in H. in angetrunkenem Zustand erklärt zu haben: ‚Jedenfalls ist es heute so, die, die uns früher angesägt haben, regieren uns heute'. Nach den eigenen Erklärungen des Angeklagten St. hat sich diese Äußerung auf den Gemeindeverordneten S. in Mü. bezogen, der seit 1.7.1932 der NSDAP angehört und das Amt eines Marschblockausbilders und Personalamtsleiters in Mü. bekleidet.
Vg. St. hat sich an uns mit dem Ersuchen gewendet, ihn im Strafverfahren zu vertreten. St. war Parteimitglied - Eintritt 1.3.1931 - und hat die Partei in Mü. mit gegründet (Mitgliedsnummer). Wegen Differenzen mit dem jetzigen Ortsgruppenleiter während der Kampfzeit ist er aus der Partei ausgetreten. Er gibt an, nicht zu wissen, dass er eine solche Äußerung getan hat. Wenn sie gefallen sei, habe er sie in der Trunkenheit gemacht und sie habe sich nur auf S. beziehen sollen, der früher für die alten Kämpfer nichts übrig gehabt habe und heute Amtsverwalter sei.
Wir möchten die Vertretung des Vg. St. nur übernehmen, wenn seitens der Kreisleitung, oder, falls diese für die Entschließung nicht zuständig sein sollte, seitens der Gauleitung Bedenken gegen die Übernahme nicht bestehen. Wir bitten deshalb ergebenst, uns Ihre Stellungnahme mitzuteilen."
Hierauf antwortete die Kreisleitung R. - Rechtsamt - mit Schreiben vom 20.3.1936: "Für Ihre Anfrage ... ist das Kreisrechtsamt an und für sich nicht zuständig. Ich persönlich hätte, wenn auch nicht gerade schwere Bedenken, die Vertretung St.
s zu übernehmen, da er nicht Pg. ist, sein Gegner aber, praktisch gesehen, der Bürgermeister ist, der ein Pg. ist, was Sie auch sind. Es handelt sich jedoch nach meinem Dafürhalten um keine schwerwiegende Angelegenheit, so dass ich die Verteidigung nicht ohne Weiteres ablehnen würde, sondern am besten einmal bei Pg. Stü., C., in seiner Eigenschaft als Bezirksobmann des BNSDJ anfragen würde. Er ist auch zweifellos für eine solche Frage zuständig."
Das Verfahren wurde unter Mitwirkung des Vaters der Kl. als Verteidiger mit einem Vergleich beendet, in dem der Angeklagte seine Beleidigungen zurücknahm, sich entschuldigte und sich mit der Zahlung einer Buße von 25 RM an die NSDAP verpflichtete.
Am 13.5.1932 unterzeichnete der Vater der Kl. unter der Mitgliedsnummer ... seine Aufnahmeerklärung in die NSDAP. In sämtlichen Unterlagen wird er als Mitglied seit dem 1.5.1932 geführt. In einem in der Gerichtsakte befindlichen, am 3.1.1939 beim Landgericht Chemnitz eingegangenen Personal- und Befähigungsnachweis, den Vater der Kl. betreffend, wird hinsichtlich seiner Ämter in der NSDAP ein Rechtsberateramt im Jahre 1932 erwähnt, wobei die dort benannte genaue Funktionsbezeichnung für die Kammer nicht leserlich ist.
Zu den Stadtverordnetenwahlen am 13.11.1932 für die Wahlperiode 1933/35 kandidierte der Vater der Kl. als Spitzenbewerber der NSDAP und wurde als einer von fünf der NSDAP zugehörigen Stadtverordneten gewählt. Bereits zu dieser Zeit wurde er als "Vertrauensmann" der NSDAP bezeichnet. Etwa im März 1933 wurde er zum Stadtrat in B. gewählt, wodurch er von Gesetzes wegen sein Mandat als Stadtverordneter verlor. Die Tätigkeit als Stadtrat übte er bis einschließlich 1936 aus.
Aus seiner Tätigkeit als Stadtrat sind im Kreisarchiv W. zahlreiche Vorgänge überliefert, aus denen das Tätigkeitsfeld des Vaters der Kl. ersichtlich ist. So hat er beispielsweise bei Stellenbesetzungen zum Friedensrichter und zum Ortsrichter mitgewirkt, hat sich mit finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde (Kosten, Zuschüsse), mit Genehmigungsfragen, mit Stellenbesetzungen, Einbürgerungen und anderem befasst. So ist beispielsweise in der Beratung der Stadträte am 5.9.1935, Punkt 28, über den Mietrückstand eines Bürgers beraten und beschlossen worden, diesem die Wohnung sofort zu kündigen, da es sich um einen "böswilligen Zahler" handelte. In einer Beratung der Stadträte am 27.9.1935, Punkt 1, wurde Übereinstimmung dahin gehend erzielt, dass nur die Firmen Aufträge von der Stadt erhalten können, die Mitglied der NSV und der DAF seien. Am 13.2.1936, Punkt 6, beschlossen die Stadträte nichtöffentlich, einen Altparteigenossen auf Anregung des Kreisleiters im Polizei- und Meldeamt einzustellen. In einer nichtöffentlichen Besprechung vom 7.4.1936, Punkt 22, zur Besetzung der Stadtbankleiterstelle wurde den Beigeordneten zur Kenntnis gegeben, dass der Verwaltungsrat die Besetzung mit Verwaltungsinspektor Schu. geplant habe. Die anwesenden Ortsgruppenleiter sprachen sich gegen diesen Kandidaten aus. Es wurde daraufhin beschlossen, die Stelle zur Besetzung auszuschreiben. Unter Punkt 24 dieser Besprechung ist ein Vorgang dokumentiert, der sich mit Mietrückständen eines Sattlers befasst. Hier wurden gegen die Inwegfallstellung des Mietrückstandes keine Einwände erhoben. In einer Besprechung vom 29.5.1936, Punkt 22, betreffend ein Gesuch um Gehaltserhöhung eines Gasanstaltsarbeiters findet sich der Vermerk, dass der für das Gaswerk übliche Höchstlohn erst nach zwei Jahren Dienstzeit zu gewähren sei. Da der besagte Arbeiter aber ein alter Kämpfer gewesen sei, werde ihm dieser Lohn bereits nach Vollendung des 1. Dienstjahres gewährt.
Ebenfalls Anfang 1933 wurde dem Vater der Kl. der Posten des Vorsitzenden des Bezirkstages der Amtshauptmannschaft R. übertragen und er wurde Mitglied des Kreisausschusses der Kreishauptmannschaft L. Diese Positionen und Ämter hatte er bis zur Auflösung der Bezirkstage (Bezirksversammlungen) und Kreisausschüsse zum 14.7.1937 inne.
Parallel hierzu war der Vater der Kl. vom 6.4.1933 bis Anfang Oktober 1935 NSDAP-Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe B. In dieser Funktion unterzeichnete der Vater der Kl. ein Schreiben vom 11.10.1934, welches die Einreihung der Bürgermeisterstelle betraf und unter anderem folgenden Wortlaut hatte: "... wird geplant, die Bürgermeisterstelle der Stadt B. aus Bes.
Gr. 7 a nach Bes.
Gr. 7 b ... zurückzustufen. ... Die hiesige Bürgermeisterstelle war ... mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft und des Ministeriums in Gruppe XII mit Aufrückung nach XIII eingereiht. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass B. vom Ministerium selbst als besonders gearteter Fall anerkannt worden ist. ... Da B. ... selbst vom Ministerium als besonders liegender Fall anerkannt werden musste, so kann schon jetzt, ... nachdem sich B. immer weiter entwickelt hat, bei der Wahl der Besoldungsgruppe für die Bürgermeisterstelle die Größe und der Charakter der Gemeinde, das Vorhandensein von Gemeindeunternehmungen und Einrichtungen nicht unbeachtet bleiben. B. hat 9.961 Einwohner ..., besitzt die vollen Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde, ist Eigentümerin eines Gaswerks ..., eines Wasserwerks ... B. besitzt eine Stadtbank ..., eine Sparkasse ..., ein Stadtkrankenhaus und ein städtisches Licht- und Heilbad. Der Stadtrat verwaltet weiter ein Standesamt ..., eine Verbandsberufsschule und einen Gewerbe- und Textilfachverband ..., befindet sich in unmittelbarer Nähe der Industrie-Großstadt C., ist selbst Industriestadt und Sitz sowohl von Reichs- und Landesbehörden. ... Schließlich ist vor allem noch darauf hinzuweisen, dass seit Juli ds. Js. mit den Nachbargemeinden G. und Bu. Eingemeindungsverhandlungen ... gepflogen worden sind, die zu dem Erfolge geführt haben, dass ... die Gemeindeverordneten-Kollegen der 3 Orte die Eingemeindung für den 1. Dezember 1934 beschlossen haben. ... Die Stadt würde dann ca. 18.300 Einwohner haben."
Der Vater der Kl. nahm im Januar/Februar 1934 an einem Ausbildungskurs der Gauführerschule in A. teil.
Auf Vorschlag des Beauftragten der NSDAP und unter Zustimmung der Kreisleitung der NSDAP und des Kreishauptmanns zu L. wurde der Vater der Kl. am 14.11.1936 zum Ersten Beigeordneten für B. und damit zum Stadtrat ernannt. Der Zeitrahmen der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter wurde in der Ernennungsurkunde vom 27.12.1938 auf die Zeit zwischen dem 14.11.1936 und 13.11.1942 bestimmt. Die zur Ernennung erforderliche Beurteilung des Vaters der Kl. durch die NSDAP-Ortsgruppenleitung B. vom 6.4.1936 lautete wie folgt:
"Pg. Dr. K. ist am 1.5.1932 der NSDAP Ortsgruppe B. beigetreten und hat die Mitgliedsnummer ... Pg. K. hat sich jederzeit restlos für die Bewegung eingesetzt. Seit 6.4.1933 bis Anfang Oktober 1935 war Pg. Dr. K. Ortsgruppenleiter der hiesigen Ortsgruppe. Pg. K. ist seit 1.1.1933 Stadtverordneter und Stadtrat der NS-Fraktion gewesen. Ich befürworte seine Berufung als Beigeordneter, denn er hat jederzeit zum Wohle unserer Bewegung und der Stadt B. gearbeitet."
Des Weiteren liegt eine Bescheinigung des stellvertretenden Ortsgruppenleiters vom 18.8.1935 mit folgendem Wortlaut vor:
"Dem Pg. Rechtsanwalt Dr. jur. F. K., B., Ba.
str. wird hiermit bescheinigt, dass seiner Berufung zum Beigeordneten keinerlei Bedenken entgegenstehen. Dr. K. gehört der NSDAP seit dem 1.5.1932 als Mitglied unter der Nummer ... an. Er bekleidet das Amt des Ortsgruppenleiters der Ortsgruppe B. seit dem 6.4.1933; er hat die Ortsgruppe in vorbildlicher Weise aufgebaut und geleitet. Der Stadtvertretung B. gehörte er vom 1.1.1933 bis heute als Stadtverordneter an. Das Amt des Stadtrates hat er seit dem 1.1.1933 inne."
Der Vater der Kl. war darüber hinaus seit 1.3.1934 Mitglied im NS-Juristenbund, der später in NS-Rechtswahrerbund umbenannt wurde, seit 1.7.1934 Mitglied im NSV und seit 1.5.1939 im NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten sowie Leiter der örtlichen NS-Rechtsberatungsstelle.
Am 26.8.1939 wurde der Vater der Kl. nach der Mitteilung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 7.5.2007 und nach seinen eigenen Angaben im Entnazifizierungsverfahren zur Wehrmacht einberufen, nachdem er bereits am 30.11.1938 während einer militärischen Übung mit Wirkung zum 1.1.1939 zum Oberleutnant der Reserve befördert worden war. Er diente zunächst bis März 1940 als Truppenoffizier in der 4. Kompanie Infanterieregiment ... Nachdem er am 8.9.1939 zum Hauptmann der Reserve befördert worden war, wurde er zum 10.3.1940 als Hilfsoffizier zum Generalkommando XXII. Armee-Korps versetzt. Seit dem 7.10.1940 war er Kommandant des Gruppenhauptquartiers der Panzergruppe 1. Wenige Tage später wurde er als Ordonnanzoffizier des Oberquartiermeisters (Oberst Kr.) zum Armeeoberkommando II versetzt, wo er bis Ende Juli 1941 tätig war. Die im Wege der Amtshilfe mehrfach durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gesichteten Unterlagen des Bundesarchivs - Militärarchiv - ergaben, dass der Vater der Kl. unter anderem Mitglied eines Sonderstabes Kr. war, welcher in einer nicht näher eingegrenzten Zeit zwischen Oktober 1940 und Februar 1941 dem Oberkommando des Heeres zur Verfügung stand. Insoweit liegt dem Gericht eine Bescheinigung des Armee-Oberkommandos IV vom 28.8.1944 vor, in der es heißt: "davon 15.10.1940 bis 1.3.1941 Kommandierung in den Generalstab des Heeres (Generalquartiermeister)." Des Weiteren konnte unter der Signatur ... ein Tätigkeitsbericht des Oberquartiermeisters ermittelt werden, aus dem sich ergibt, dass der Vater der Kl. in der Zeit vom 11.3.1941 bis 13.3.1941 eine Besprechung mit Major Sp., Rittm. La. und Hauptmann He. über Beförderungs- und Urlaubsangelegenheiten die Unteroffiziere und Mannschaften betreffend durchführte. Ab August 1941 beschreibt der Vater der Kl. seine Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Oberquartiermeister (Oberst Ro., Oberst Schä.) des Armeeoberkommandos IV, wobei er 1942 zum Major der Reserve befördert wurde. Am 3.5.1945 geriet er in Gefangenschaft.
Der Vater der Kl. erhielt im Oktober 1940 das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern und im April 1942 das Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse mit Schwertern wegen guter Diensterfüllung, im Herbst 1941 die Spange zum E.K. 2. Klasse und im August 1942 die Ostmedaille.
Am 25.6.1943 wurde die erste Ehe des Vaters der Kl. aus Schuld der Ehefrau geschieden.
Mit Schreiben vom 24.10.1945 wurde die Zulassung des Vaters der Kl. zur Rechtsanwaltschaft und dessen Bestellung zum Notar zurückgenommen, weil er Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist.
1946 hat der Vater der Kl. ein Entnazifizierungsverfahren angestrengt. In diesem gab der Vater der Kl. u. a. an, dass er 1936 oder 1937 vom Ortsgruppen- und Kreisleiter der NSDAP wegen gesellschaftlicher Beziehungen zu Nichtariern schriftlich gemaßregelt worden sei. Zum Nachweis seiner politischen Tragbarkeit wurden folgende Erklärungen vorgelegt:
- J. Se., 24.8.1946 (Schwester 1. Ehefrau):
"... seit seiner Studienzeit in L. ... kenne. Ich kenne daher auch die Einstellung des Herrn Dr. K. genau und weiß, dass die anfangs für die NSDAP gehegte Sympathie sich sehr bald legte, als die Partei zur Macht kam und eine üble Bonzenwirtschaft einsetzte. Ich kann bezeugen, dass Herr Dr. K. sehr gegen die zum Kriege führende Politik Adolf Hitlers eingestellt war, nachdem ... die ursprüngliche Zuneigung zu seinem Programm schon seit 1934 stark gelitten hatte. Ich kann versichern, dass der Genannte stets gute Beziehungen zu seinen jüdischen Nachbarn, Familie Kö., gepflegt hat, die auch nach 1933 fortgesetzt wurden. Auch wurde das Wohnhaus des Herrn Dr. K. in B. von einem jüdischen Architekten ... umgebaut. Diese Beziehungen erregten das Ärgernis des Ortsgruppenleiters Pe., B., der seinerzeit drohte, den Genannten aus der Partei auszuschließen."
- E. Tr., 27.8.1946:
"Ich kenne Herrn Dr. F. K. seit etwa 6 Jahren. Über seine politische Vergangenheit ist mir nichts bekannt. In Gesprächen und Unterhaltungen hat sich Herr Dr. K. sehr oft gegen die Auswüchse der Nazi-Politik, insbesondere gegen die Bonzenwirtschaft, ausgesprochen und immer wieder gegen die Hitlersche Kriegsführung Stellung genommen. Im Herbst 1944 hat er mit dem ehem. Kreisleiter von Lötzen/Ostpr. und dem Ortsgruppenleiter von Wiminnen/Ostpr. einen schweren Zusammenstoß gehabt. Über den Ausgang dieses Streites ist mir allerdings nichts bekannt."
- Dr. Fr. Str. (Landesminister und Landespressechef NRW), 21.9.1946:
"Herr Dr. K. ist mir aus der Kriegszeit von 1941-1945 bekannt, da ich mit ihm in der gleichen Einheit war. Ich hatte dienstlich mit ihm viel zu tun und auch häufig Gelegenheit, außerdienstlich über allgemein interessierende Fragen zu sprechen. Ich habe durch diese Unterhaltungen den Eindruck gewonnen, dass Herr Dr. K. der Gesinnung nach nicht als Nationalsozialist zu bezeichnen ist. Er sah durchaus kritisch die Gefahren, die der Nationalsozialismus als Idee und Wirklichkeit mit sich brachte. Ich bin der Überzeugung, dass Herr Dr. K. nach erfolgter Entnazifizierung ein positiver Mitarbeiter am deutschen Wiederaufbau werden kann."
- Hi. U., 26.10.1946:
"Ich kenne Herrn Dr. K. aus B. seit vielen Jahren. Ich weiß, dass er vor dem Kriege Streitigkeiten mit seinem Ortsgruppenleiter hatte und nur deshalb nicht aus der Partei austrat, weil er dadurch seine gesamte Existenz aufs Spiel gesetzt hätte. Er hat seine Empörung über die Bonzenwirtschaft der NSDAP oft sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Dr. K. war nicht antisemitisch eingestellt. Er verurteilte die zum Kriege führende Politik Hitlers."
- E. Ru., 1.10.1946:
"Ich war in den Jahren 1931-1938 bei Herrn Dr. K. als Gärtner und Wagenpfleger beschäftigt. Ich weiß, dass Herr Dr. K. sich stets gegen die Ausmaße der Nazi-Politik gewendet hat und kein Judengegner war. Es war allgemein bekannt, dass Dr. K. mit dem Ortsgruppenleiter Pe. und anderen Parteigrößen auf schlechtem Fuße stand. Er wollte vor allem keinen Krieg. Der Jude Ka. C. hat kurz vor 1933 noch den Umbau des Dr. K.'schen Hauses in B. durchgesetzt."
- Kä. Br., 1.10.1946:
"... bezeuge, dass ich Herrn Dr. F. K. aus B. schon seit etwa 1932 persönlich kenne. Mir ist bekannt, dass Herr Dr. K., obwohl er Parteimitglied war, die judenfeindliche Politik der NSDAP verurteilte und auch nach 1933 noch gesellschaftliche Beziehungen zu Nichtariern aufrecht erhielt. Er war auch ein scharfer Gegner der zum Krieg führenden Politik Hitlers und äußerte dies wiederholt in Gesprächen. Es ist mir auch bekannt, dass Herr Dr. K. verschiedentlich Schwierigkeiten mit seinem Ortsgruppenleiter hatte und dass ihm der Ausschluss aus der Partei wegen seines parteiwidrigen Verhaltens angedroht wurde."
Der Landesentnazifizierungsausschuss - Fachausschuss für Justiz - schlug daraufhin am 3.1.1947 vor, den Vater der Kl. für politisch tragbar zu erklären. In der Begründung wird ausgeführt: "Aufgrund der persönlichen Anhörung des Betroffenen und nach Prüfung der von ihm vorgelegten Zeugnisse ... muss der Ausschuss annehmen, dass die politischen Angaben des Betroffenen den Tatsachen entsprechen. Hiernach gehörte Dr. K. der NSDAP ... an, war ihr aber nur im Vertrauen auf die Lauterkeit ihrer politischen Absichten beigetreten und wandte sich schon bald innerlich derart von ihr ab, dass er zu einem scharfen Gegner und Kritiker ihrer Ziele und Maßnahmen wurde."
Ausweislich des Einreihungsbescheides vom 8.12.1947 wurde der Vater der Kl. zunächst in die Kategorie IV a nach der Anlage 1 zur Verordnung Nr. 110 der Militärregierung eingereiht.
Mit Bescheid des Entnazifizierungs-Hauptausschusses des Kreises Wesermarsch vom 29.4.1949 wurde der Vater der Kl. entlastet (Kat. V). In den Gründen des Bescheides wurde angegeben, dass der Betroffene der NSDAP angehört habe, Mitglied der NSV, des NS-Rechtswahrerbundes und des NS-Altherrenbundes gewesen sei, aber keinerlei Ämter bekleidet habe, so dass er als einfaches Mitglied anzusehen und zu entnazifizieren sei.
Am 11.2.1949 heiratete der Vater der Kl. Frau I. Up. In dieser Ehe wurde die Kl. geboren.
Im Januar 1956 beantragte der Vater der Kl. seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt und Notar. Der Erfassungsbogen enthält einen Hinweis, dass der Vater der Kl. mit Urteil eines englischen Militärgerichts vom 9.6.1948 zu 6 Monaten Gefängnis wegen Fragebogenfälschung verurteilt worden war. Am 13.4.1956 wurde der Vater der Kl. erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Sein Antrag auf Bestellung zum Notar wurde zunächst abgelehnt. Nachdem er hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wurde das Gesuch für etwa 9 Monate zurückgestellt, da der Vater der Kl. sich im Hinblick auf seine Verurteilung zunächst als Rechtsanwalt bewähren sollte. Mit Urkunde vom 27.5.1957 wurde er als Notar bestellt.
Am ... 1960 verstarb der Vater der Kl. Am 13.4.1960 wurde dessen am 20.3.1960 erstelltes notarielles Testament eröffnet, mit welchem der Vater der Kl. seine zweite Ehefrau, I. K., geb. Up., als befreite Vorerbin auf seinen gesamten Nachlass einsetzte und die Kl. als Nacherbin bestimmte. Ein Erbschein zugunsten der Kl. nach ihrem Vater befindet sich nicht in der Akte.
Im Grundbuch von B. Band 37, Blatt ... war seit 1937 das Flurstück 1 der Gemarkung B. mit einer Größe von 2.670 m² verzeichnet. Die Eintragungen in der ersten und in der dritten Abteilung bis zum Jahre 1949 wurden durch Herausschneiden der entsprechenden Blätter mit folgendem Vermerk vernichtet: "Dieses Blatt ist aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 76, ... geschlossen und am 24. April 1950 vernichtet worden." An den Rändern der abgeschnittenen Blätter lässt sich deutlich erkennen, dass in der dritten Abteilung eine Vielzahl von Eintragungen vorhanden war.
In der Einheitswertakte zum Grundstück H.-Platz (später K.-Platz), Flurstück 1, wird der Vater der Kl. für die hier interessierende Nachkriegszeit als Alleineigentümer geführt. Zum 1.1.1935 wurde für dieses Grundstück ein Einheitswert in Höhe von 35.300 RM festgestellt. Das Grundstück war nach der dortigen Beschreibung des Vaters der Kl. mit einem Vordergebäude (Einfamilienhaus mit einer Wohnung mit 8 Räumen) und einem Hintergebäude (Waschhaus und Garagen) bebaut. Ausweislich eines von dem Vater der Kl. am 11.10.1934 ausgefüllten Erhebungsbogens war das Grundstück hypothekarisch belastet, und zwar mit 20.000 RM zugunsten des Herrn G. K. als Treuhänder und mit 20.000 RM zugunsten der Stadtgemeinde B.
Nach dem Inhalt der Behördenakte unterlag unter anderem das Grundstück H.-Platz (später K.-Platz) der Beschlagnahme nach dem Befehl 124 des Obersten Chefs der SMA. Ausweislich eines Protokolls vom 25.6.1946 der Kommission für die Bearbeitung von anderen beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne der Deklaration des Präsidiums der Landesverwaltung Sachsen zum Volksentscheid wurde das Vermögen des Vaters der Kl., unter anderem das zuvor bezeichnete Grundstück, nach Prüfung zunächst nicht freigegeben. Der Vater der Kl. wurde dort als "Aktivist" bezeichnet. In einem Schreiben der SED - Kreisvorstand R. - an das Landratsamt R. - Abteilung für sequestriertes Eigentum - vom 26.2.1947 heißt es: "M. war Mitglied der NSDAP seit 1933 und Rechtsberater der NSKOV, M. war gleichzeitig Sozius des bekannten Nazi-Rechtsanwaltes K. Sie haben beide im Sinne der nationalsozialistischen Rechtsprechung gewirkt, desgleichen die Zwangsversteigerung von Arbeiter-Eigentum rechtlich durchgeführt." In einem weiteren Schreiben des Kreispolizeiamtes R. - Gebietsleitung B. - vom 8.1.1948 wird ausgeführt: "Die bisherigen Unterlagen ... erbringen den Beweis ..., dass er Mitglied der NSDAP vom 1.5.1932 bis 1945 war. Funktionen: Ortsgruppenleiter, Stadtrat, Bezirkstags-Vorsitzender, Kreisausschussmitglied. Er hat Verhaftungen vor 1933 durchgeführt und Misshandlungen geduldet. K. war mit bei einem Kriegsgericht und geistiger Urheber sämtlicher aggressiven Aktionen in B."
Das Grundstück K.-Platz wurde schließlich in die "Liste A" der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 auf Blatt 273, Position ... als zur Enteignung anstehender sonstiger Vermögenswert aufgenommen. Ausweislich einer vom Amtsgericht an die Grundsteuerstelle übermittelten Übereignungsanzeige wurde das Grundstück aufgrund des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 in Eigentum des Volkes überführt. Seit dem 6.5.1949 ist als Eigentümer des Flurstückes 1 auf dem Grundbuchblatt des Grundbuchs von B. Eigentum des Volkes vermerkt. Die dritte Abteilung enthält keine Eintragungen mehr. Die in der dazugehörenden Grundakte befindliche Eintragungsverfügung enthält u. a. Folgendes: "b) in Abt. III die Hypotheken Nr. 1, 2, 3 von 2.500 GM, 17.500 ... (abgerissen) 20.000 RM löschen". Am 9.5.1949 teilte das Grundbuchamt der Landesregierung Sachsen die Änderungen im Grundbuch von B., Blatt ... unter anderem wie folgt mit:
"Abteilung III, Nr. 1 u. 2:
2.500 GM Zweitausendfünfhundert Goldmark - RGBl. 1924 I S. 415 17.500 GM
und siebzehntausendfünfhundert Goldmark - RGBl. 1924 S. 415 - zufolge Enteignung gelöscht am 6. Mai 1949
Nr. 3:
20.000 RM
Zwanzigtausend Reichsmark zufolge Enteignung gelöscht am 6. Mai 1949".
Das nunmehr volkseigene Flurstück 1 wurde am 3.1.1957 in das Flurstück 1/1 (2.504 m²) und das Flurstück zu 1/2 (166 m²) geteilt. Das Flurstück zu 1/2 wurde mit dem auf Blatt ... des Grundbuchs von B. verzeichneten Flurstück 1a (2.730 m²) zum neuen Flurstück 1/2 (2.896 m²) verschmolzen (VN 21/56). Am 18.9.1957 wurde das Flurstück 1/1 (2.504 m²) in die Flurstücke 1/4 (2.186 m²) und zu 1/3 (318 m²) geteilt. Das Flurstück zu 1/3 (318 m²) wurde mit dem Flurstück 1b (290 m²) zum Flurstück 1/3 (608 m²) verschmolzen.
Die Flurstücke 1/3 und 1/4 mit der heutigen Bezeichnung Ah. Platz stehen seit 1996 in Privateigentum (M. Mü.). Das Flurstück 1/2 wurde neben anderen Flurstücken investiv an Herrn J. Mü. veräußert. Dieses Flurstück ist an der Dr. H-Straße gelegen.
Mit Schreiben vom 30.8.1990 meldete die Mutter der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der früheren Grundstücke K.-Platz und in B. an.
In der Behördenakte befindet sich ein Bescheid vom 1.10.1991, in dem der Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes K.-Platz und (heute Ah. Platz und ...) wegen einer hier vorliegenden Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage abgelehnt wurde, § 1 Abs. 8 a VermG. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in den Akten.
Mit einem weiteren Bescheid des Landratsamtes C. vom 22.4.1993 wurde der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück Ah. Platz, Flurstücksnummer 1/2 mit der gleichen Begründung abgelehnt.
Der gegen den letzten Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.1996 zurückgewiesen. Die dagegen auf Rückübertragung des Flurstückes 1/2 gerichtete Klage (2 K 1484/96) wurde am 4.12.1997 zurückgenommen.
Bereits am 15.2.1997 war die Mutter der Kl. verstorben. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 28.8.1997 von der Kl. als befreiter Vorerbin allein beerbt.
Mit Schreiben vom 17.8.1999 wurden dem Prozessbevollmächtigten der Kl. die Formblätter zum Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsgesetz übersandt.
Mit Bescheid der Bekl. vom 25.4.2005 wurde der Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gegenüber der Kl. für das Grundstück in B., Ah. Platz, ehemaliges Flurstück 1 der Gemarkung B., abgelehnt.
Der Vater der Kl. habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, so dass Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht zu gewähren seien. Der Vater der Kl. sei vor Machtübernahme Mitglied der NSDAP gewesen. Seit 1932 habe er über den gesamten Zeitraum des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft freiwillig Ämter der NSDAP und der Kommunalpolitik übernommen, um zur Durchsetzung der Ziele des Nationalsozialismus beizutragen. Dabei habe es sich nicht um untergeordnete Funktionen gehandelt. Bereits vor der Machtübernahme sei der Vater der Kl. Ortsgruppenleiter von B. gewesen und habe damit zu den politischen Leitern mit erheblichen Einflussmöglichkeiten gehört. Dass er die Aufgaben der ihm übertragenen Ämter im Sinne der NS-Ideologie erfüllte und damit das NS-Regime in nachhaltiger Weise festigte und förderte, zeige sein Aufstieg auf kommunalpolitischer Ebene innerhalb kürzester Zeit, woraus man schlussfolgern könne, dass er dem NS-System treu ergeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Kl. am 16.6.2005 Widerspruch ein.
Ihr Vater habe sich entsprechend der Wahlergebnisse seit 1933 so verhalten wie 99,1 % der deutschen Bevölkerung. Der Bescheid sei phrasenhaft erstellt und durch nichts gerechtfertigt. In dem Entnazifizierungsverfahren sei belegt worden, dass sich ihr Vater keiner besonderen Verfehlungen im Sinne des Besatzungsrechts schuldig gemacht habe. Zu keiner Zeit habe ihr Vater dem nationalsozialistischen System Vorschub geleistet. Er habe vielmehr - solange noch ein demokratisches System herrschte - seine parteipolitische Tätigkeit als Stadtverordneter, Bezirkstagsmitglied und Kreisausschussmitglied wahrgenommen. Derartige durch demokratische Wahlen legitimierte Tätigkeiten unterfielen nicht § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Kl. legte weitere eidesstattliche Versicherungen der Eheleute U. sowie des Herrn K. Es. vor, die bescheinigten, dass der Vater der Kl. nach ihrem Kenntnisstand erst nach dem 1.5.1932 Mitglied der NSDAP geworden sei, jedoch eine Rückdatierung der Mitgliedschaft erfolgt sei, weil er in der Stadtverwaltung von B. tätig werden sollte. Teilweise wurde bescheinigt, dass der Vater der Kl. die Ortsgruppenleitung nur kommissarisch für kurze Zeit (3 Monate) übernommen habe, aber nicht bekannt sei, dass er auch als Ortsgruppenleiter bestätigt worden sei. Herr Dr. K. sei froh gewesen, als er die Geschäfte wieder habe abgeben können. Schon seit Ende 1934, insbesondere seit dem Röhmputsch, habe Herr Dr. K. häufig Maßnahmen und Methoden der Partei kritisiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der des Ausgangsbescheides und bejaht im Wege einer Gesamtschau der Aktivitäten des Vaters der Kl. ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.12.2005 zugestellt.
Am 5.1.2006 ging die Klage der Kl. ein. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des in früherem Eigentum ihres Vaters stehenden Flurstückes 1, gelegen in B., K.-Platz.
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die Kl. die von ihr behauptete, von der Bekl. aber bestrittene Rechtsnachfolge nach ihrem Vater hinreichend nachgewiesen hat und ob auf der Grundlage des von der Bekl. offensichtlich angewandten § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG überhaupt eine Entscheidung über Ausgleichsleistungen hätte ergehen dürfen. Letzteres erscheint zumindest deshalb fraglich, weil nach Aktenlage bereits am 1.10.1991 ein die Rückübertragung zuvor benannten Flurstückes ablehnender Bescheid ergangen und dieser offenbar nicht angefochten worden war, so dass ein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erforderlicher noch anhängiger Antrag möglicherweise gar nicht mehr vorhanden war. Der insoweit später erlassene Bescheid vom 22.4.1993, der erst durch die Klagerücknahme am 4.12.1997 bestandskräftig wurde, folglich als noch anhängiges Verfahren gewertet werden könnte, bezog sich möglicherweise allein auf das Flurstück 1/2, welches jedoch nur zu 166 m² mit dem ehemaligen Flurstück 1 identisch war und daher ein Ausgleichsleistungsverfahren ohne vorherige fristgebundene Antragstellung nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AusglLeistG für das gesamte frühere Flurstück 1 eventuell nicht ermöglichen konnte.
Denn unabhängig von diesen Fragen steht der Kl. ein Ausgleichsleistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG nicht zu, weil der Vater der Kl. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat und damit die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen.
Nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17.3.2005 - 3 C 20/04 -, BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233; Urteil vom 23.2.2006 - 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 = ZOV 2006, 184; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 39/05 -, BVerwGE 127, 56 = ZOV 2007, 75; Urteil vom 14.12.2006 - 3 C 36.05 -, ZOV 2007, 95 = NJW 2007, 1607; Beschluss vom 1.8.2007 - 5 B 148/07 -, ZOV 2007, 95 = ZOV 2007, 228 = RÜ BARoV 2008, Nr. 1, S. 7) ist geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Weiterhin ist geklärt, dass eine einschränkende Auslegung dieses Ausschlussgrundes dahin, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, nicht geboten ist, weil eine Unterstützung des NS-Regimes, selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der mit dem nationalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge hatte. Die unterstützende Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich, und der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu. So wird etwa bei einem Gauleiter oder einem früheren Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006, a.a.O.; so auch für Tätigkeiten für die Gestapo: BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 5 C 4/08 -, ZOV 2009, 195). Für eine derartige Regelvermutung reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 B 33/06 -, ZOV 2007, 179). Jedoch können auch Ämter und
G, Urteil vom 19.10.2006, a.a.O.; so auch für Tätigkeiten für die Gestapo: BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 5 C 4/08 -, ZOV 2009, 195). Für eine derartige Regelvermutung reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 B 33/06 -, ZOV 2007, 179). Jedoch können auch Ämter und Funktionen auf mittlerer Ebene bei einzelfallbezogener Würdigung der Tätigkeiten den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Vater der Kl. bei einer einzelfallbezogenen Gesamtschau seiner Funktionen, Ämter und Tätigkeiten dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet:
Der Vater der Kl. ist bereits vor Machtergreifung Mitglied der NSDAP geworden. Auch wenn die Aussagen mehrerer Personen im Entnazifizierungsverfahren eine Rückdatierung belegen sollen, so kann damit keine Rückdatierung von 1933 auf das Jahr 1932 - wie teilweise behauptet - gemeint sein, sondern allenfalls die Rückdatierung um wenige Tage, nämlich von der Antragstellung am 13.5.1932 auf den 1.5.1932. Eine Rückdatierung eines Eintritts von 1933 auf das Jahr 1932 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vater der Kl. bereits am 13.11.1932 als Spitzenkandidat der NSDAP zum Stadtverordneten gewählt wurde und zuvor entsprechend aufgestellt worden war. Im Übrigen wurde der Vater der Kl. im Rahmen der Vorbereitung der Wahlen als "Vertrauensmann" der NSDAP bezeichnet, was ohne Mitgliedschaft in der NSDAP nahezu ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Schließlich wird in den Unterlagen für das Jahr 1932 auch eine im Zusammenhang mit der NSDAP stehende Funktion als Rechtsberater genannt, die ebenfalls erkennen lässt, dass der Vater der Kl. bereits vor 1933 aktiv für die NSDAP tätig geworden ist. In Fortsetzung dieser aktiven Parteimitgliedschaft wurde der Vater der Kl. bereits Anfang 1933 Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe B., wobei er dieses Amt innerhalb der NSDAP nicht, wie gelegentlich behauptet wurde, nur kommissarisch und für wenige Monate, sondern durchgängig bis Oktober 1935, also 2 1/2 Jahre, ausgeübt hat. Wie die Beurteilungen im Rahmen der 1936 erfolgten Ernennung zum Beigeordneten belegen, hat der Vater der Kl. die Ortsgruppe B. vorbildlich, und zwar im nationalsozialistischen Sinne, aufgebaut und über den gesamten Zeitraum hinweg ohne Beanstandungen geleitet. Auch wenn die Tätigkeit als Ortsgruppenleiter für sich allein die Annahme eines Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht rechtfertigt, ist im hier vorliegenden Einzelfall allerdings zu berücksichtigen, dass der Vater der Kl. mit dem so bezeichneten "Aufbau" der Ortsgruppe einen erheblichen Beitrag zur Manifestierung des bis dahin noch nicht gefestigten nationalsozialistischen Systems geleistet hat. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der Ortsgruppe B., in deren Zuständigkeitsbereich bis Ende 1934 bereits knapp 10.000 Einwohner, danach sogar etwa 18.000 Einwohner lebten, um eine der größten Ortsgruppen des NSDAP-Kreises R. gehandelt hat, die selbst die nach den parteiinternen Zuständigkeiten für einen Ortsgruppenleiter vorgesehene Größe von - parteimitgliedschaftsunabhängig - 1.500 Haushalten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17.12.2008 - 6 K 27/06 -, n. v.) weit überschritten hat. Auch die besondere Stellung der Stadt B., die im Rahmen der Einreihung der Bürgermeisterstelle von der Kreishauptmannschaft und dem Ministerium anerkannt worden war, zeigt, dass der Vater der Kl. einer außergewöhnlich großen und entsprechend auch politisch einflussreichen Ortsgruppe vorstand, die seinem bestätigten vorbildhaften Wirken im Sinne der nationalsozialistischen Idee ein besonderes Gewicht verleiht. Dass der Vater der Kl. sich innerhalb der NSDAP engagiert verhalten hat und nicht bloß ein sog. Mitläufer gewesen ist, belegt neben seiner Funktion als Ortsgruppenleiter auch die Tatsache, dass er Anfang des Jahres 1934 einen Ausbildungskurs an der Gauführerschule in A. absolvierte, der ohne jeden Zweifel der Schulung von Führungspersonal, und zwar im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie diente.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vater der Kl. nicht nur ein - im hier vorliegenden Fall gewichtiges - Amt innerhalb der NSDAP besetzte, sondern daneben auch für die NSDAP kommunalpolitisch tätig war. Zunächst als Stadtverordneter gewählt, wurde er sogleich zum Stadtrat ernannt, in die Bezirksversammlung gewählt, dort zum Bezirkstagsvorsitzenden bestimmt und weiterführend auch noch zum Kreisausschussmitglied der Kreishauptmannschaft L. gewählt. Dieser innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis drei Monaten erfolgte rasante kommunalpolitische Aufstieg eines zuvor politisch nicht in Erscheinung getretenen Parteimitglieds der NSDAP, der zeitgleich zur Besetzung der Ortsgruppenleiterstelle in B. erfolgte, zeigt deutlich, dass der Vater der Kl. in besonderem Maße politisch in der NSDAP hervorgetreten ist und offenbar auch über die entsprechend notwendige einflussreiche politische Unterstützung verfügte. Zwar überrascht angesichts der damaligen politischen Verhältnisse noch nicht, dass der bis dahin noch nicht politisch in Erscheinung getretene Kl. als Spitzenkandidat der NSDAP 1932 zum Stadtverordneten gewählt wurde. Nachvollziehbar wäre auch noch, dass er aus dieser Stellung heraus in die Bezirksversammlung des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft R. als einer der 40 Vertreter der im Bezirk der Amtshauptmannschaft gelegenen Gemeinden gewählt wurde (§ 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen zu den Bezirksversammlungen, Bezirksausschüssen, Kreisausschüssen und innerhalb dieser Körperschaften vom 5.7.1919 [GVBl. S. 145]). Überraschend wäre ohne ein entsprechendes politisches Protegieren aber schon, dass er von diesen 40 in der Bezirksversammlung vertretenen Gemeindemitgliedern, die den Bezirk der gesamten Amtshauptmannschaft R. abdeckten, nach § 2 Satz 2 vorbenannten Gesetzes zu ihrem Vorsitzenden und darüber hinaus auch noch als ihr einziger Vertreter nach § 29 Satz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend vom 21.4.1873 (GVBl. S. 275) in den Kreisausschuss der Kreishauptmannschaft L. gewählt worden wäre. Der Kreisausschuss stand nach § 26 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend der jeweiligen Kreishauptmannschaft zur Mitwirkung als entscheidendes oder beratendes Organ zur Seite, wobei die Kreishauptmannschaften (in Sachsen fünf) nach § 22 dieses Gesetzes die unmittelbar delegierten Organe der Staatsregierung waren. Entscheidende Funktion hatte der Kreisausschuss nach § 27 vorbenannten Gesetzes bei Rekursen und Beschwerden gegen Entscheidungen, welche in erster Instanz von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk oder von den Stadträten über Einsprüche in Bezug auf die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und Leistungen für die Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung ergangen waren. Erstinstanzlich war der Kreisausschuss zur Entscheidung von Verwaltungsgerichtsangelegenheiten über Unterstützungswohnsitz und Verbindlichkeiten der Armenversorgung, Anträge auf Untersagung der ferneren Benutzung gewerblicher Anlagen, anderweitige Regulierung der Kehrbezirke der Schornsteinfeger, Konzessionsgesuche sowie Anträge auf Genehmigung zur Anlegung von Pulverfabriken berufen. Der Vater der Kl. wurde demnach binnen kürzester Zeit in kommunalpolitische Ämter und Funktionen gewählt, die einerseits angesichts ihrer durch Wahlen gekennzeichneten
utzung gewerblicher Anlagen, anderweitige Regulierung der Kehrbezirke der Schornsteinfeger, Konzessionsgesuche sowie Anträge auf Genehmigung zur Anlegung von Pulverfabriken berufen. Der Vater der Kl. wurde demnach binnen kürzester Zeit in kommunalpolitische Ämter und Funktionen gewählt, die einerseits angesichts ihrer durch Wahlen gekennzeichneten Erreichbarkeit den Schluss erzwingen, dass der Vater der Kl. in besonderer Weise im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie politisch hervorgetreten sein muss, und die andererseits auch hinsichtlich ihrer Einflussmöglichkeiten jedenfalls nicht - wie die Kl. darzustellen versucht - auf der untersten kommunalpolitischen Ebene angesiedelt sind. Vielmehr hatte der Vater der Kl. insbesondere auf der Ebene des Kreisausschusses als Mitglied eines entscheidenden Organs für den Bezirk der Kreishauptmannschaft L. erhebliche, zum Beispiel im Hinblick auf die Gewerbeerlaubnisse, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten. Entscheidend ist aber auch hier nicht isoliert die Tatsache, dass der Vater der Kl. höherrangig kommunalpolitisch tätig war, sondern die ihm hierdurch und durch seine bedeutende parteipolitische Tätigkeit als Ortsgruppenleiter verschaffte Möglichkeit, seine von ihm vertretenen nationalsozialistischen Ideen und Ziele nicht nur parteiintern, sondern - ohne entsprechende Widerstände der staatlichen Verwaltung überwinden zu müssen - auch auf staatlicher Ebene durchsetzen zu können. Der Vater der Kl. steht damit geradezu exemplarisch für die mit der Machtergreifung einsetzende Gleichschaltungspolitik, die ein wesentliches Element der Stabilisierung der nationalsozialistischen Herrschaft darstellte und die objektiven Voraussetzungen des Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG - nämlich die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern - unzweifelhaft erfüllt. Dass der Vater der Kl. seine gerade nicht unwesentlichen kommunalpolitischen Ämter auch im Sinne des Nationalsozialismus ausgeübt hat, ergibt sich, ohne dass dies einer näheren Vertiefung bedarf, aus den vom Archiv Wechselburg zur Verfügung gestellten Protokollen über die Sitzungen der Stadträte. Sogar seine beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt und Notar hat der Vater der Kl. - wie sich aus dem aus dem Jahre 1936 dokumentierten Vorgang der Strafverteidigung ergibt - den parteipolitischen Interessen untergeordnet.
Diese stark nationalsozialistisch motivierte und geprägte Ausübung der kommunalen Ämter hat der Vater der Kl. auch von der Machtergreifung bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1939, also sechs Jahre lang, durchgängig ausgeübt, was belegt, dass er sein Engagement getreu den Zielen der NSDAP ausgeübt haben muss. Auch die im Zuge der Bestellung zum Beigeordneten im Jahre 1936 erfolgten Beurteilungen geben eben dieses liniengetreue engagierte Einsetzen für die Ziele des Nationalsozialismus wieder, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beigeordneten keineswegs - wie die Kl. wohl meint - gewählte Volksvertreter waren, sondern auf parteipolitische Veranlassung bestellt wurden (§ 6 Abs. 2 Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935 [RGBl. I, S. 49]). Soweit die Kl. über die zahlreichen Versicherungen aus dem Entnazifizierungsverfahren belegen will, dass ihr Vater sich recht bald (bereits 1934) von den Ideen und Zielen des Nationalsozialismus, insbesondere von der Bonzenwirtschaft, abgewandt haben und zu einem scharfen Kritiker geworden sein will, so lässt sich dieses Vorbringen mit dem nachweislich ermittelten Werdegang ihres Vaters nicht im Ansatz in Einklang bringen, unabhängig davon, dass die Erklärungen der bezeugenden Personen auch untereinander zum Teil erheblich abweichen und teilweise nachweislich auch nicht mit dem vom Gericht ermittelten Sachverhalt übereinstimmen. Für die angeblichen Schwierigkeiten des Vaters der Kl. mit Parteifunktionären der NSDAP, bei denen ihm ein Parteiausschluss gedroht haben soll, bietet der geschilderte Werdegang des Vaters der Kl. keinen Anhaltspunkt.
Die von dem Vater der Kl. über einen langen Zeitraum unbeanstandet ausgeübte parteipolitische und kommunalpolitische Tätigkeit auf mittlerer Ebene, die er in konkreten Einzelfällen auch zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Ziele genutzt hat, spricht bereits für ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Denn die "Haupt"verantwortung für die unter der jeweiligen Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt in nicht minderem Maße derjenige, der zur Errichtung dieses Systems erheblich beigetragen, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden (BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, a.a.O.). Gerade dies hat der Vater der Kl. durch den Aufbau einer außergewöhnlich großen und wirtschaftlich starken Ortsgruppe, deren beanstandungsfreier Leitung sowie durch die Verknüpfung seiner parteipolitischen Tätigkeit mit kommunalen Ämtern jedenfalls auch auf mittlerer Ebene und die damit verbundene Gleichschaltung getan. Dabei erfüllte der Vater der Kl. auch die eingangs erläuterten subjektiven Voraussetzungen des Vorschubleistens. Ihm kann angesichts seiner sowohl parteipolitischen als auch kommunalpolitischen Ämter und seiner damit verbundenen Einflussmöglichkeiten nicht verborgen geblieben sein, dass er einen maßgeblichen Beitrag zur Errichtung und Festigung des nationalsozialistischen Systems leistet. Insbesondere seine parteikonforme Ausübung der kommunalen Ämter zeigt, dass es ihm gerade darauf ankam, dieses System zu unterstützen, in den staatlichen Aufbau zu integrieren und damit zu festigen. Darauf, dass er die Einzelheiten der späteren Entwicklung möglicherweise nicht überschaut und nicht gewollt hat, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, a.a.O.), zumal auch seine lang währende ununterbrochene Tätigkeit eher dafür spricht, dass er auch der späteren Entwicklung unterstützend zur Seite stand.
Das sich bereits aus der Tätigkeit des Vaters der Kl. in den Jahren 1933 bis 1939 ergebende Vorschubleisten setzt sich im Wege einer Gesamtschau auch in seiner weiteren Tätigkeit bei der Wehrmacht fort. Entgegen den Ausführungen der Kl. war ihr Vater keineswegs einfacher Soldat an der Front, sondern vielmehr zuletzt Major im Generalstab eines Armeeoberkommandos. Zwar erreichte der Vater der Kl. trotz eines auch hier raschen Aufstiegs keine Führungsposition, die eine Vermutung für ein Vorschubleisten rechtfertigen könnte. Andererseits war er aber beim Oberquartiermeister und damit im Generalstab eines Armeeoberkommandos, also zumindest nicht an einer völlig untergeordneten Stelle, eingesetzt. Hinzu kommt, dass der Vater der Kl. 1940/41 über 41/2 Monate in den Generalstab des Heeres zum Generalquartiermeister kommandiert wurde, also zum Oberkommando des Heeres als dessen oberster Befehlszentrale. Der Vater der Kl. war damit ein Generalstabsoffizier im Sinne des Abschnitts I, L., 2. des Anhangs "A" der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12.10.1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 184), der nach Abschnitt II, Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 11 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 der Gruppe der Hauptschuldigen zugeordnet wurde. Zwar begründet diese Einstufung allein keine Vermutung des "Vorschubleistens"; sie kann aber im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau als Indiz herangezogen werden. Auch die in der Wehrmacht von dem Vater der Kl. erreichte Stellung belegt, dass er nicht nur gelegentlich und beiläufig, sondern mit Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu geeignet waren, dem nationalsozialistischen System Vorschub zu leisten. Insoweit wird eine engagierte Pflichterfüllung innerhalb der Wehrmacht auch durch die Verleihung der Kriegsverdienstkreuze der 2. und 1. Klasse in den Jahren 1940 und 1942 belegt, wobei das verliehene Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse, welches nach allgemein zugänglichen Quellen (vgl. http://de.
wikipedia.
org/wiki/Kriegsverdienstkreuz) ca. 140.000mal - und damit vergleichsweise in moderatem Umfang - verliehen wurde, die herausgehobene Stellung des Vaters der Kl. auch innerhalb der Wehrmacht unterstreicht. Dass die Position als Generalstabsoffizier im Entnazifizierungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, ist offenbar der Tatsache geschuldet, dass der Vater der Kl. die dahin gehende Frage entgegen aller sonstigen maschinenschriftlichen Eintragungen im Mantelbogen handschriftlich mit "nein" beantwortet hatte, was wiederum erhellt, warum die hier ergangene Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren für die Frage des Vorschubleistens nicht im Ansatz aussagekräftig sein kann.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass sich aus einer Gesamtschau sämtlicher Aktivitäten des Vaters der Kl. für den hier zu beurteilenden Einzelfall ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergibt, so dass die Bekl. zu Recht die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG abgelehnt hat. [...]
Leitsatz
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Hinweis: Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, ZOV 2007, 75 ff.