Vorschubleisten
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorschubleisten; Ausschlussgrund; Kreisfunktionen; Parteieneintritt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Allein aus der Innehabung nachgeordneter (ehrenamtlicher) Parteifunktionen auf Kreisebene kann nicht hergeleitet werden, dass der Betreffende gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.
2. Der Umstand des Parteieintritts im Jahre 1930 darf jedenfalls dann, wenn der Parteibeitritt gewissermaßen der Auftakt für ein weiteres aktives Eintreten für die Ziele der NSDAP nach außen gewesen ist, als ein Gesichtspunkt für die Frage, ob das Verhalten des Betroffenen insgesamt die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten überschritten hat, berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil eine Grundsatzbedeutung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.
3 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob mehrere kleine Ämter auf nachgeordneter Kreisebene für sich allein ein Vorschubleisten begründen können", bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt ist, dass allein aus der Innehabung nachgeordneter (ehrenamtlicher) Parteifunktionen auf Kreisebene nicht hergeleitet werden kann, dass der Betreffende gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 [59] = ZOV 2007, 75 [77 f.]; Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - ZOV 2007, 228 = juris). Zudem würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren auch so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder den Rechtssatz aufgestellt noch sich in der Sache darauf gestützt, dass die Innehabung mehrerer kleiner Ämter in der NSDAP auf nachgeordneter Kreisebene für sich allein ein Vorschubleisten begründen könne. Vielmehr hat es entschieden, dass der Großvater der Kl. "in der Gesamtschau seiner Tätigkeiten für, vor und während des Nationalsozialismus die Schwelle eines erheblichen Vorschubleistens, wie vom Ausschlussgrund vorausgesetzt, deutlich überschritten" habe. Dabei hat es nicht nur auf die verschiedenen Ämter abgestellt, die der Großvater der Kl. innerhalb der NSDAP und ihren Gliederungen wahrgenommen hat, sondern u. a. auch die Art und Weise ihrer Ausübung gewürdigt und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt.
4 Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob ein Parteieintritt bereits Ende 1930 als Kriterium für ein erhebliches Vorschubleisten i.S.v. § 1 Abs. 4 AusGlLeistG angesehen werden kann", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen einer Einzelfallwürdigung, die das Verwaltungsgericht hier in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt hat, auch der Umstand des Parteieintritts im Jahre 1930 jedenfalls dann, wenn der Parteibeitritt wie hier gewissermaßen der Auftakt für ein weiteres aktives Eintreten für die Ziele der NSDAP nach außen gewesen ist, als ein Gesichtspunkt für die Frage, ob das Verhalten des Betroffenen insgesamt die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten überschritten hat, berücksichtigt werden darf.
5 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zum einen zwar nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hergeleitet werden kann, dass aber zum anderen bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems ein erhebliches Vorschubleisten möglich war (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233, vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 = ZOV 2006, 184 und vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 = ZOV 2007, 75 sowie zusammenfassend: Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.). Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in Fällen, in denen eine Indizwirkung (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.01 = ZOV 2009, 195 = NVwZ-RR 2009, 625) nicht eingreift, im Wege einer umfassenden Einzelfallwürdigung zu prüfen ist, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 [241] = ZOV 2007, 95 [97]; Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - BVerwG 5 B 199.07 - ZOV 2008, 99; vom 4. Juni 2009 - BVerwG 5 B 16.09 - juris Rn. 6). Dabei muss eine Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen nicht notwendig hauptamtlich ausgeübt worden sein. Maßgeblich für die erforderliche umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sind vielmehr zum einen der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit dem Amt oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse und der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System (Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O.). Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 [66]; Beschluss vom 14. Januar 2008 a.a.O.). Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. [59] Rn. 21; Beschluss vom 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 = ZOV 2007, 179).
6 Damit ist geklärt, dass für eine solche, mit einer umfassenden Einzelfallwürdigung verbundene Gesamtschau auch der Zeitpunkt des Eintritts in die NSDAP ein Kriterium im Sinne eines Gesichtspunktes unter vielen für ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusGlLeistG sein kann, wenn der Eintritt in einer Phase erfolgt ist, in der diese Partei noch um die "Machtergreifung" gekämpft hat. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Gesichtspunkt wie hier im Zusammenhang mit weiteren (zeitnahen) Aktivitäten des Betreffenden zugunsten des nationalsozialistischen Systems steht und zu würdigen ist. Für die Grundsatzrüge ist dabei unerheblich, dass entgegen der Darstellung der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5) das Verwaltungsgericht zudem gerade nicht "allein das Datum des Eintritts in die NSDAP" als Entscheidungskriterium für ein Vorschubleisten angesehen hat. Vielmehr hat es diesen Gesichtspunkt im Zusammenhang gewürdigt mit der kurz nach dem Parteieintritt des Großvaters der Kl. erfolgten (Mit-) Gründung der NSDAP-Ortsgruppe W. und den darin von ihm ausgeübten Funktionen, mit denen eine "lebhafte propagandistische Tätigkeit, die weit über das Ortsgruppengebiet hinausging und sich schließlich auf den Kreis erstreckte", verbunden gewesen sei. Dem frühen Parteibeitritt komme, so das Verwaltungsgericht, deshalb besondere Bedeutung zu, "da sich der Großvater der Kl. damit zeitgleich nicht nur nach außen als Anhänger der Grundgedanken des Nationalsozialismus zu erkennen gegeben" habe, "sondern durch die Mitgründung seiner Ortsgruppe und der Übernahme zunächst im Dezember 1930 der Ämter des Schriftführers und des Pressewarts, 1931 dann des stellvertretenden Ortsgruppenleiters auf örtlicher Ebene an der Installierung bzw. Festigung dieses Unrechtssystems aktiv mitgewirkt" habe.
7 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.