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Vorschriften der HausratVO bei Zuweisung einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung

BVerfG1 BvR 1106/9109.10.1991GE 1991, 1143

GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorschriften der HausratVO bei Zuweisung einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung; Rechtsgrundlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorschriften der HausratVO sind auch für die Zuweisung einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuweisung einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung aufgrund der Vorschriften der HausratVO an den Ehegatten, der nicht der Genossenschaft angehört, die Eigentümerin der Wohnung ist. Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnützi-ger Wohnungsbauverein, der mit einem Genossenschaftsmitglied einen Dauernutzungsvertrag abgeschlossen hat. Das Genossenschaftsmitglied wohnte in der Folgezeit mit seiner ausländischen Ehefrau und drei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in der Wohnung. Die Ehe wurde geschieden, die Wohnung der Ehefrau zugewiesen, nachdem die Genossenschaft (Beschwerdeführer) es abgelehnt hatte, die Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung an die Ehefrau bis zur Volljährigkeit der jüngsten Kinder unter Aufrechterhaltung des Dauernutzungsverhältnisses mit dem Ehemann zuzustimmen. Die Genossenschaft sieht in der Zuweisung eine Ver-letzung ihrer Grundrechte aus Artikel 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG und wendet u. a. ein, sie sei zu einem satzungswidrigen Verhalten gezwungen; außerdem erhalte ein Außenstehender die Wohnung für einen Mietzins, der als Nutzungsentgelt für Mitglieder kalkuliert sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

II. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert hat, läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

1. Die Vorschriften der Hausratsverordnung, die die Zuweisung der Ehewohnung regeln und den Richter zur Gestaltung bestehender Rechtsverhältnisse ermächtigen, enthalten eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für Eigentum an Wohnraum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind auch für die Zuweisung einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Ihre Anwendung im konkreten Fall führt nicht zu einer unverhältnismäßigen, die Sozialbindung über-schreitenden Beschränkung des Eigentumsrechts.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, daß die Hausratsverordnung selbst verfassungswidrig sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist insoweit auch nicht ersichtlich. Die mit der Rechtsgestaltung durch den Richter verbundene Beschränkung des Eigentums des Wohnungseigentümers oder Vermieters findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Wohnung vertragsgemäß einer Familie als Lebensmittelpunkt gedient hat und der Ehegatte, der Vertragspartner des Eigentümers oder Vermieters war, auch über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Der Gesetzgeber kann daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Verfügungsrecht des Eigentümers auch nach der Scheidung beschränken, soweit dies insbesondere zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Dem Eigentümer wird damit nichts Unzumutbares abverlangt, da ihm nicht ein außenstehender Dritter als Vertragspartner aufgezwungen wird, sondern der Ehegatte des bisherigen Vertragspartners, der schon zuvor ebenso wie die Kinder die Wohnung befugt genutzt hat.

Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit der Hausratsverordnung auf genossenschaftlich gebundene Wohnungen bejaht hat. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Regelung ohne weiteres vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentums von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften führt. Die über die Scheidung hinauswirkenden familiären Verpflichtungen können vielmehr gerade bei Genossenschaftswohnungen, soweit diese vorrangig für Familien mit Kindern bestimmt sind, die mit der Zuweisung der Wohnung verbundenen Verpflichtungen des Eigentümers rechtfertigen.

Die Anwendung der Vorschriften auf den konkreten Fall ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, daß die Zu-weisung der Wohnung an die sorgeberechtigte Ehefrau auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei. Die Begründung eines Mietvertrages ist un-ter diesen Umständen für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Die Wohnung war dem Ehemann nach Erwerb der erforderlichen Anteilscheine zur Nutzung durch die Familie zugewiesen worden. Die Ehefrau und die Kinder haben sie befugt und im Rahmen des Satzungszweckes schon bis-her genutzt. Der Beschwerdeführer wird also nicht verpflichtet, die Wohnung einem außenstehenden Dritten zu überlassen, der zum Satzungszweck keinerlei Bezug hat. Das Oberlandesgericht hat sich zudem bemüht, die für den Beschwerdeführer schonendste Lösung zu finden.

2. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Diese Verfassungsnorm gewährleistet zwar neben der Gründungs- und Beitrittsfreiheit auch die Selbstbestimmung über die Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte der Vereinigung. Zum Inhalt des Art. 9 Abs. 1 GG gehört aber von vornherein auch die Notwendig-keit, die Vereinigungsfreiheit auszugestalten, um die freien Zusammenschlüsse und ihre Tätigkeit in die allgemeine Rechtsordnung einzufügen, Rechte der Mitglieder zu schützen und schutzbedürftigen Belangen Dritter sowie öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 290 <354>). Die Hausratsverordnung enthält eine solche Ausgestaltung, die die Vereinigungsfreiheit gemeinnütziger Wohnungsvereine und -genossenschaften nicht unzulässig beschränkt. Ihre Anwendung durch das an gegriffene Urteil ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Begründung eines Mietvertrages mit der früheren Ehefrau seines Mitgliedes zwingt dem Be-schwerdeführer kein Mitglied auf, sondern verpflichtet ihn nur dazu, die weitere Nutzung der Genossenschaftswohnung durch Personen zu ermöglichen, die diese bisher schon genutzt und angesichts der über die Scheidung hinauswirkenden familiären Bindungen weiterhin einen hinreichenden Bezug zu einem Mitglied und zum Satzungszweck des Beschwerdeführers haben.