Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
BGB § 826
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Rechtskraftdurchbrechung nur in Ausnahmefällen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. ist Vermieterin und wurde in einem von hiesigen Bekl. geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg - 5a C 147/05 - mit Urteil vom 7.6.2006 zur Mangelbeseitigung verurteilt. Nach dem Tenor des Urteils sollte die Kl. den Boden in der Wohnung der Bekl. wieder herrichten. Unter anderem sollte der neue Boden so beschaffen sein, dass Unebenheiten von maximal 6 mm auf einer Länge von 2 m bestehen.
Die Kl. führte Mangelbeseitigungsarbeiten durch. Die Bekl. ist jedoch der Auffassung, diese seien nicht ausreichend gewesen, um den titulierten Anspruch zu erfüllen.
Daraufhin hat die Kl. zunächst Vollstreckungsgegenklage erhoben. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hat den Boden begutachtet und verschiedene Mängel festgestellt. Unter anderem behauptet die Kl. nunmehr, dass aufgrund des Zustands des Hauses die Vorgabe, dass Unebenheiten maximal 6 mm auf einer Länge von 2 m ausmachen dürften, nicht erfüllbar sei. Diese Vorgabe sei unmöglich bzw. nur zur verwirklichen, wenn in der Wohnung Schwellen eingebaut werden.
Sodann hat die Kl. in der ersten Instanz ihre Klage geändert und beantragt, dass die Bekl. sie von der Verpflichtung zur Herstellung eines Unterbodens in der Weise, dass eine Fußbodenoberfläche entsteht, die Unebenheiten von maximal 6 mm bezogen auf eine Länge von 2 m aufweist, freistelle.
Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, der Einwand, eine Herstellung des Bodenbelags in der verlangten Weise sei unmöglich, habe bereits im Verfahren 5a C 147/05 erhoben werden müssen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Kl. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.5.2009 hat die Kl. keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Bekl. ist die Berufung der Kl. sodann durch Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 29.5.2009 - 63 S 428/08 - zurückgewiesen worden. Das Urteil ist der Kl. am 6.7.2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Kl. mit Schriftsatz vom 13.7.2009 - eingegangen bei Gericht am 15.7.2009 - Einspruch eingelegt.
Im Termin vom 22.1.2010 haben beide Parteien keine Anträge gestellt. Im Termin vom 15.2.2011 beantragt die Kl. sodann, das Versäumnisurteil aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 19 C 59/07 - abzuändern und die Bekl. zu verurteilen, die Kl. von der Verpflichtung zur Herstellung eines Unterbodens in der Wohnung P.straße ..., 12157 Berlin, in der Weise, dass eine Fußbodenoberfläche entsteht, die Unebenheiten von maximal 6 mm bezogen auf eine Länge von 2 m aufweist, freizustellen, hilfsweise, das Versäumnisurteil aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 19 C 59/07 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor Nr. 1 der vollstreckbaren Ausfertigung des am 7.6.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg - 5a C 147/05 - insoweit für unzulässig zu erklären, als darin die Einhaltung von Ebenheitstoleranzen von maximal 6 mm bezogen auf eine Länge von 2 m verlangt werden.
Die Bekl. beantragt, den Einspruch zurückzuweisen.
Die Kl. regt ferner an, die Revision zuzulassen.
II. Der zulässige und fristgemäße Einspruch gegen des Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 29.5.2009 - 63 S 428/08 - ist unbegründet, denn die zulässige Berufung der Kl. hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kl. hat gegen die Bekl. weder einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Herstellung eines Unterbodens in der Wohnung P.straße ..., 12157 Berlin, in der Weise, dass eine Fußbodenoberfläche entsteht, die Unebenheiten von maximal 6 mm bezogen auf eine Länge von 2 m aufweist, noch hat sie einen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor Nr. 1 der vollstreckbaren Ausfertigung des am 7.6.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg - 5a C 147/05 - insoweit für unzulässig erklärt wird.
Hauptantrag: Der Anspruch der Bekl. auf Mängelbeseitigung in der Weise, dass der Unterboden in ihrer Wohnung so wiederhergestellt wird, dass eine Fußbodenoberfläche entsteht, die Unebenheiten von maximal 6 mm bezogen auf eine Länge von 2 m aufweist, ist rechtskräftig tituliert worden. Ein Anspruch der Kl. auf Freistellung von dieser Verpflichtung setzt daher einen Anspruch voraus, der diese Rechtskraft zu durchbrechen vermag. In Betracht kommt hier ein Anspruch gemäß § 826 BGB. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müssen die Voraussetzungen des § 826 BGB so gehandhabt werden, dass die Urteilsrechtskraft nur in Ausnahmefällen zur Disposition gestellt wird. Erste Voraussetzung des Anspruchs aus § 826 ist die materielle Unrichtigkeit des Urteils, wobei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zweitprozess zugrunde zu legen ist, weil andernfalls der Fall der sittenwidrigen Ausnutzung eines Titels nicht erfasst werden könnte (Wagener in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 159 m.w.N.).
Nur in den Fällen der Urteilserschleichung, also der Täuschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt durch den späteren Titelgläubiger, etwa durch Vortrag nicht existierender Tatsachen oder durch Manipulation von Beweismitteln, bedarf es im Grunde keiner weiteren Umstände als der substantiierten Behauptung und des Nachweises der Erschleichung selbst. Ganz anders liegen die Dinge, wenn dem Titelgläubiger zum Vorwurf gemacht wird, er nutze ein Urteil aus, dessen Unrichtigkeit er kennt, ohne dafür die Verantwortung zu tragen. Hier bedarf es „besonderer Umstände", um das sittenwidrige Urteil zu rechtfertigen, wenn Klagen gegen die Zwangsvollstreckung aus - angeblich - rechtswidrigen Urteilen nicht Tür und Tor geöffnet werden soll (Wagner a.a.O., § 826 Rn. 160).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Kl. hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Bekl. den Titel erschlichen hat oder auf andere Weise die Unrichtigkeit der Titulierung erkannt habe. Vielmehr trägt die Kl. selbst vor, dass beide Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg - 5a C 147/05 - nicht wussten, dass die Beseitigung der Unebenheit in der titulierten Art und Weise mit erheblichen Aufwand verbunden, eventuell sogar unmöglich sei.
Hilfsantrag: Auch die hilfsweise von der Kl. erhobene Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet, denn der Einwand der des Unvermögens ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner zwar den Einwand, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu erheben (BGH, Urteil vom 7.4.2005 - I ZB 2/05 - NZM 2005, 678). Er trägt aber dennoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind.
Aus dem Wortlaut des § 767 Abs. 2 ZPO folgt, dass es allein auf die objektive Möglichkeit ankommt, die Einwendung geltend zu machen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der klagende Schuldner die Einwendung überhaupt kannte oder schuldlos bzw. schuldhaft nicht kannte oder nicht beweisen konnte (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 767 Rn. 33). Nach dem Vortrag der Kl. bestand die behauptete Unmöglichkeit bzw. das Unvermögen jedoch schon von Anfang an. Die Kl. trägt insoweit fort, dass aufgrund der Beschaffenheit der Wohnung es nach der Auskunft des Sachverständigen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung festgelegte Ebenheit zu erreichen. Die Beschaffenheit der Wohnung hat sich jedoch im Laufe des Rechtsstreits nicht verändert. Sie bestand vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Amtsgericht im Verfahren 5a C 147/05. Der Einwand der Unmöglichkeit bzw. des Unvermögens hätte objektiv daher bereits in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Darauf, dass die Parteien in dem Verfahren 5a C 147/05 noch nicht wussten, dass die tenorierte Ebenheit - den Vortrag der Kl. als wahr unterstellt - nicht mit zumutbaren Mitteln herzustellen gewesen wäre, kommt es indes nicht an. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert Einwendungen unabhängig von der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners, sofern diese bereits im Hauptsacheverfahren objektiv hätte geltend machen können. Hierauf hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2005 - I ZB 2/05 - NZM 2005, 678).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Einwand des Unvermögens vom Vollstreckungsschuldners erhoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2005 - I ZB 2/05 - NZM 2005, 678).