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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bei Nießbrauchsbestellung in Kenntnis eines Restitutionsbescheides

KG13 U 5/07 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen04.12.2007ZOV 2008, 252

VermG §§ 3 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 10 Satz 3; BGB §§ 823 Abs. 2, 826

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat der Verfügungsbefugte in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten diesem einen Nießbrauch an dem restitutionsbefangenen Grundstück bestellt, kann der Berechtigte von dem Dritten im Wege des Schadensersatzes Löschung des Nießbrauchsrechts und Herausgabe des Grundstücks verlangen. 2. Kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn der Verfügungsberechtigte und der Dritte in Kenntnis des laufenden Verwaltungsverfahrens über den bereits positiv beschiedenen Restitutionsantrag den Nießbrauch an dem erst 1938 von einem NS-Geschädigten erworbenen Grundstück bestellt haben. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater der Verfügungsberechtigten Frau G. erwarb am 2.12.1938 von [...] das Grundstück [...] in Berlin für 288.000 RM und wurde am 18.1.1941 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Seit 1977 war Frau G. als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 31.8.1990 verkaufte Frau G. das Grundstück für 3,8 Mio. DM an den Kaufmann J. Die Kaufpreiszahlung sollte 7 Tage nach der Mitteilung des Notars, dass der Eigentumsüberschreibung keine Hindernisse mehr im Weg stehen, erfolgen. Der Nutzen-/Lastenwechsel wurde bereits zum 1.10.1990 vollzogen. Eine für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der damals geltenden GVVO wurde nicht erteilt. Am 9.12.1991 wandte sich die Bekl. zu 1. schriftlich an die Kl. und teilte dieser mit, dass der Kaufvertrag zwischen Frau G. und Herrn J. nicht vollzogen werde, da das Amt für offene Vermögensfragen das Haus nicht zum Verkauf freigebe, da das Haus 1938 von einem jüdischen Eigentümer erworben worden sei. Sie glaubten aber, dass damals alles ordentlich und korrekt gelaufen sei, denn sie hätten alle Unterlagen und auch der Kaufpreis sei durchaus in Ordnung gewesen. Die Kl. wurde gebeten mitzuteilen, dass sie keine Ansprüche stellen werde. Am 10.12.1991 stellte die Kl. den Antrag auf Rückübertragung. Am 27.10.1994 bevollmächtigte Frau G. die Bekl., sie gemeinschaftlich in allen Angelegenheiten betreffend das Grundstück [...] zu vertreten und auch gerichtliche Verfahren in ihrem Namen, aber auf eigene Kosten durchzuführen. Am 28.8.1996 wurde auf dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM und am 10.12.1997 eine weitere in Höhe von 3,8 Mio. DM jeweils zugunsten der Bekl. eingetragen.

Mit Bescheid vom 29.12.1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte‑Prenzlauer Berg (AROV I) das Eigentum an dem Grundstück der Kl. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder der Kaufpreis angemessen noch der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei, weil lediglich für einen Kaufpreisanteil von 110.000 RM ein entsprechender Nachweis vorliege, jedoch nicht für den restlichen Kaufpreis. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Verfügungsberechtigten wurde mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt vom 10.2.2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kaufpreis wohl als angemessen anzusehen sei, aber der Nachweis der vollen Verfügbarkeit des Verkäufers über den vollen Kaufpreis nicht erbracht worden sei. Hiergegen erhob die Verfügungsberechtigte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und führte zur Begründung u. a. an, dass die damaligen Kaufvertragsparteien eine Stundung des Kaufpreisanteils von 100.000 RM vereinbart hätten und die Zahlung der restlichen 78.000 RM davon abhängig gewesen sei, dass eine zugunsten des Finanzamtes Wilmersdorf-Nord eingetragene Sicherungshypothek gelöscht wurde. Hierzu sei das Finanzamt nicht bereit gewesen, so dass der Betrag auch nicht fällig gewesen sei. Am 10.11.2001 schrieb die Bekl. zu 1. unter Hinweis auf eine notarielle Vollmacht von Frau G. an das Verwaltungsgericht und teilte mit, dass man noch sehr wichtige Dokumente gefunden habe, aus denen sich ergebe, dass der Käufer 1941 die Hypothek durch Zahlung abgelöst habe und die Löschungsbewilligung vom damaligen Testamentsvollstrecker erteilt worden sei. Das Geld sei einem Konto des damals bereits verstorbenen Verkäufers L. gutgeschrieben worden. Entsprechendes haben die Vertreter der Verfügungsberechtigten dann im Klageverfahren vorgetragen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.4.2004 ist die Klage abgewiesen worden, weil die dortige Kl. nicht habe nachweisen können, dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei, zumal eine vollständige Zahlung des Kaufpreises nicht nachgewiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 1.4.2004 des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 29 A 42.00 - verwiesen. Mit Beschluss vom 26.8.2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Verfügungsberechtigten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Verfügungsberechtigte verfolgt ihren Anspruch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter.

Nachdem im September 2000 Herr J. das Grundstück nach einem Rechtsstreit durch mehrere Instanzen an Frau G. herausgab, wandte sich die Bekl. zu 1. mit Schreiben vom 3. März 2001 an die Kl. und unterbreitete dieser einen Einigungsvorschlag dahingehend, dass die Kl. gegen Zahlung von 5 Mio. DM ihren Rückübertragungsanspruch zurücknimmt. Vergleichsgespräche führten nicht zu einer Einigung.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Bekl. auf den Hilfsantrag der Kl. zur Zahlung von 51.129,18 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Frau G. sei zwar nicht gem. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG berechtigt gewesen, das streitgegenständliche Grundstück ohne Zustimmung der Kl. dinglich zu belasten. Es bestehe aber nur eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten, nicht jedoch eine Unterlassungsverpflichtung des Vertragspartners. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. sei nicht gegeben, weil ein kollusives Zusammenwirken der Bekl. mit Frau G. nicht angenommen werden könne, denn weder die Bekl. noch Frau G. seien davon ausgegangen, der Restitutionsantrag der Kl. werde mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Lediglich das zugleich mit der Einräumung des Nießbrauchs vereinbarte Entgelt von 5.000 DM monatlich stehe der Kl. als Eigentümerin nunmehr zu.

Hiergegen hat die Kl. fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch, soweit die Klage abgewiesen worden ist, weiter.

Die Kl. ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Ansicht, die Vereinbarung des Nießbrauchs sei nichtig i. S. von § 138 BGB bzw. begründe einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes. Ferner folge bereits aus § 16 Abs. 10 S. 4 VermG ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung, denn diese Regelung sei entsprechend anwendbar. [...]

Ferner verlangt sie, ihr Auskunft zu erteilen über die Nutzung - hilfsweise die vereinnahmten Entgelte - insbesondere aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungs- und anderweitigen Rechtsverhältnissen betreffend das Hausgrundstück [...] in Berlin für den Zeitraum 26.6.2004 bis zur Herausgabe des Anwesens an sie sowie Zahlung des sich daraus ergebenden bzw. errechneten Guthabens. [...]

Die Bekl. verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie behaupten ferner, als der Nießbrauch bestellt worden sei, seien sie davon ausgegangen, dass aufgrund der im Juli 2001 durch einen Zufallsfund entdeckten weiteren Unterlagen eine veränderte Prozesssituation bestanden habe und sie davon ausgegangen seien, dass der Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gelänge.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet, denn die Kl. hat im Wege des Schadensersatzes gem. § 826 BGB einen Anspruch gegen die Bekl. auf Herausgabe des Grundstücks, Abgabe einer Willenserklärung, mit der die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs bewilligt wird, sowie Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen sowie über die gezogenen Nutzungen seit dem 26.6.2004 bis 31.12.2006.

1. Die Kl. hat allerdings keinen Anspruch aus § 3 Abs. 3 VermG gegen die Bekl. auf Bewilligung der Löschung des bestehenden Nießbrauchs. Nach § 3 Abs. 3 VermG ist der Verfügungsberechtigte, hier Frau G., verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, wenn ein Antrag nach § 30 VermG vorliegt. Davon ausgenommen sind Geschäfte zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung der Mängel oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes. Die Regelung in § 3 Abs. 3 S. 1 VermG dient im Wesentlichen dem Schutz des Restitutionsberechtigten. Sein Anspruch auf Rückübertragung soll vom Verfügungsberechtigten nicht dadurch ausgehöhlt und vernichtet werden können, dass über den Vermögenswert dingliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die den Restitutionsanspruch zum Erlöschen bringen oder den vom Restitutionsanspruch erfassten Vermögenswert mit dinglichen Belastungen versehen oder langfristige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, die der Restitutionsberechtigte nach § 16 Abs. 1 VermG übernehmen muss oder nur mit Mühe löschen kann. Der Verfügungsberechtigte ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Entsprechend dem Normzweck gilt dies auch für Realakte, die den Rückübertragungsanspruch belasten oder vernichten können. Zu den zu unterlassenden dinglichen Rechtsgeschäften gehört unzweifelhaft auch die Einräumung eines Nießbrauchs (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach u. a., VermG § 3 Rdnr. 224; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 Rdnr. 321). Somit war Frau G. zwar nicht berechtigt, das Grundstück mit einem Nießbrauch zugunsten der Bekl. zu belasten. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG gewährt dem Berechtigten aber lediglich einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BGH ZOV 2004, 166, 168 = VIZ 2004, 452, 454; ZOV 1998, 39, 40 = VlZ 1998, 103, 104). Diese Unterlassungspflicht ist als bloße schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis ausgestaltet und entfaltet im Außenverhältnis keinerlei Wirkung. Die von dem Verfügungsberechtigten geschaffenen restitutionsbeeinträchtigenden Tatsachen sind damit erheblich und gegenüber dem Berechtigten wirksam (vgl. BVerwG ZOV 1994, 497, 498 = VIZ 1994, 604; ZOV 1997, 277, 278 = VIZ 1997, 412, 414; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, VermG § 3 Rdnr. 53).

Es handelt sich bei der Unterlassungspflicht mithin auch nicht um ein gesetzliches Verbot i. S. von § 134 BGB (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 15.4.2002 - 3 U 215/00, zitiert nach juris Rdnr. 88; Wasmuth a.a.O. § 3 Rdnr. 409).

2. Die Kl. kann ihren Anspruch auch nicht auf § 16 Abs. 10 VermG stützen. Grundsätzlich tritt mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten der Berechtigte in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein, § 16 Abs. 2 VermG. Nach § 16 Abs. 10 S. 3 VermG hat in den Fällen, in denen ein Grundpfandrecht nach dem 30.6.1990 bestellt worden ist, der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von den Grundpfandrechten in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen. Vorliegend scheitert eine Anwendung bereits daran, dass hier kein Grundpfandrecht bestellt worden ist, sondern ein Nießbrauch. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind auch nicht gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Zudem richtet sich auch dieser Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten. Der Begünstigte ist lediglich gegen Ablösung der gesicherten Forderung zur Mitwirkung verpflichtet. Hieraus kann aber kein Anspruch gegen den Nießbrauchsberechtigten hergeleitet werden, die Bewilligung der Löschung des zu seinen Gunsten bestellten Rechts zu bewirken, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten.

3. Die Kl. kann ihren Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB stützen. Zwar ist § 3 Abs. 3 VermG auch ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH ZOV 2004, 166, 168 = VlZ 2004, 452, 454), aber dieser mögliche Anspruch der Kl. richtet sich nur gegen die Verfügungsberechtigte und nicht gegen die Bekl. [...]

4. Die Kl. hat aber gegen die Bekl. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, denn die Bekl. haben die Kl. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, als die Verfügungsberechtigte Frau G. in kollusivem Zusammenwirken mit den Bekl. zu deren Gunsten mit notarieller Vereinbarung vom 17. September 2001 einen Nießbrauch an dem restitutionsbelasteten Grundstück [...] in Berlin eingeräumt hat und damit der Kl. der wirtschaftliche Wert des Grundstücks entzogen worden ist. Der Schadensersatzanspruch ist auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes gerichtet (vgl. OLG Dresden VIZ 2003, 429, 430), so dass die Kl. einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs hat.

a. Ein kollusives Zusammenwirken bedeutet ein planmäßiges bewusstes Zusammenwirken zur Schädigung eines Dritten (vgl. BGH NJW 1988, 902, 903). Diese objektive Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein kollusives Zusammenwirken bereits dann vorliegt, wenn dem Verfügungsberechtigten und dessen Vertragspartner bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts die Restitutionsanmeldung bekannt gewesen ist, weil das Belastungsverbot gem. § 3 Abs. 3 VermG nicht davon abhängt, wie der Verfügungsberechtigte die Erfolgsaussicht einschätze und Entsprechendes dann auch für den Vertragspartner des Verfügungsberechtigten gelten müsse (vgl. OLG Dresden VIZ 2003, 429, 430, ablehnend Holzinger VIZ 2003, 409, 410).

Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend über den Restitutionsantrag bereits positiv - wenn auch noch nicht rechtskräftig - entschieden worden ist und beide Vertragspartner davon Kenntnis hatten, ist ein derartiges kollusives Zusammenwirken zu bejahen. Die Verfügungsberechtigte und die Bekl. wussten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs nicht nur, dass die Kl. einen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat, sondern dass dieser bereits durch Bescheid des Amts für öffentliche Vermögensfragen Mitte/Prenzlauer Berg vom 29.12.1998 das Eigentum an dem Grundstück [...] in Berlin übertragen worden war und der hiergegen gerichtete Widerspruch mit Bescheid vom 10.2.2000 durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgewiesen worden war. Der Bescheid war aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen, denn die Verfügungsberechtigte hatte am 14.3.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für den Dritten, hier die Bekl., die in keinerlei Rechtsbeziehung zur Kl. stehen, die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim ist, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 826 Rdnr. 4). Die einfache Beteiligung an fremdem Rechtsbruch oder dessen bloße Ausnutzung reichen für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Nur wenn das Gesamtbild des Vorgangs "signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen" widerspricht, kann ein Verhalten als sittenwidrig bewertet werden. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn die Bekl. zu 1. war bereits seit 1990 mit dem Vorgang beschäftigt, sie wandte sich damals an die Kl. mit der Bitte, zu bestätigen, dass der Kaufvertrag von 1938 nicht zu beanstanden sei. Seit 1994 vertraten die Bekl. die Verfügungsberechtigte in der Grundstücksangelegenheit. Die Bekl. zu 1. kannte zudem auch den genauen Stand des Gerichtsverfahrens, denn ihrem Schreiben vom November 2001 an das Verwaltungsgericht Berlin ist zu entnehmen, dass sie genaue Kenntnis hatte, weshalb eine Rückübertragung bislang abgelehnt worden war. Die Bekl. hatten, nachdem die Verfügungsberechtigte im September 2000 wieder die Verfügungsgewalt über das Grundstück erlangt hatte, da Herr J. es ihr herausgab, zudem am 3.3.2001 der Kl. ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches nicht angenommen worden war. Mithin war es nicht gelungen, das Eigentum des erst im September 2000 an die Verfügungsberechtigte herausgegebenen Grundstücks aufgrund einer Vereinbarung mit der Kl. zugunsten der Verfügungsberechtigten dauerhaft zu sichern. Mit der Einräumung des Nießbrauchs im September 2001 haben die Bekl. und Frau G. sich den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks dann gesichert und zugleich das der Kl. bereits - wenn auch nicht rechtskräftig - rückübertragene Grundstück für diese wirtschaftlich wertlos gemacht. Letztlich wussten die Bekl. und Frau G. zu diesem Zeitpunkt auch, dass der Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens zugunsten der Verfügungsberechtigten nach bereits zwei negativen Entscheidungen mehr als fraglich war. Die Handlungsweise in dem konkreten zeitlichen Zusammenhang, insbesondere auch mit der Ablehnung des Vergleichsangebots, lässt nur den Schluss zu, dass versucht werden sollte, zumindest wirtschaftlich das Grundstück in der Familie zu behalten. Dieses Verhalten beider Vertragsparteien kann nur als ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Kl. bewertet werden.

Die Bekl. haben mithin auch die tatsächlichen das Sittenwidrigkeitsurteil prägenden Umstände gekannt, wobei sie sich der Sittenwidrigkeit ihres Handelns nicht bewusst sein müssen.

b. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der beim Opfer verursachte Schaden von dem Vorsatz des Schädigers umfasst sein muss. Es kann dahingestellt bleiben, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bereits dann erfüllt sind, wenn die positive Kenntnis eines angemeldeten Restitutionsanspruchs vorliegt oder ob weitergehend auch zu verlangen ist, dass die Vertragspartner darüber hinaus aufgrund bestimmter Anhaltspunkte davon ausgehen müssen, dass der Antrag mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg haben könnte oder zumindest nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. Holzinger, a.a.O., S. 413). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - bereits der Rückübertragungsanspruch positiv - wenn auch noch nicht rechtskräftig - entschieden worden ist und ein hiergegen eingelegter Widerspruch, wie beiden Vertragspartnern bekannt war, zurückgewiesen worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Schädigungsvorsatz bestand.

Soweit sich die Bekl. damit verteidigt haben, dass sie im September 2001 bei der Bestellung des Nießbrauchs aufgrund neuer aufgefundener Dokumente ebenso wie die Verfügungsberechtigte davon ausgehen durften, dass das Verfahren für die Verfügungsberechtigte erfolgreich ausgehen würde, kann diese Vorstellung der Bekl. nicht die Schädigungsabsicht entfallen lassen. Denn die Bekl. wussten aus den bisherigen Verfahren, dass nicht nur die vollständige Zahlung des Kaufpreises belegt werden musste, sondern zudem auch nachgewiesen werden musste, dass der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt des Verkäufers bzw. seiner Erben gekommen war. Bei einem Verkauf im Oktober 1938, mithin zu einem Zeitpunkt, in der die spätestens nach Verkündung der sogenannten "Nürnberger Rassegesetze" bestehende erhebliche Zwangslage für jüdische Mitbürger, die sich seither weiterhin stetig verschärft hatte, und 1938 nochmals deutlich beispielsweise durch die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26.4.1938 (RGBI. 1938 I S. 414), die Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938 (RGBI. 1938 I S. 1579), die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (RGBI. 1938 I S. 1709) sowie dazu erlassene Verordnungen verschlimmert worden ist, bedurfte es schon außergewöhnlicher Umstände, um zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise eine freie Verfügung des jüdischen Veräußerers über die Gegenleistung annehmen zu können, wobei die Beweislast bei den aus dem Verkauf Begünstigten lag (vgl. BVerwGE 37, 320). Allein der Eingang eines Teils des Kaufpreises auf dem Konto des Testamentsvollstreckers - was die Bekl. meinten, unter Vorlage neu aufgefundener Dokumente nachweisen zu können - belegt in keiner Weise, dass der Verkaufserlös letztlich an die berechtigten Erben gelangt ist. Dies musste den Bekl. bewusst sein, denn die letzten Leistungen auf den Kaufpreis sollen 1941 erfolgt sein, einem Zeitpunkt, in dem Juden in Deutschland kaum noch Rechte zustanden und ein Transfer von jüdischem Eigentum einschließlich Geld ins Ausland, in dem sich ein Teil der Erben aufhielt, nicht mehr auf legalem Wege möglich war. Unter diesen Umständen konnten die Bekl. und die Verfügungsberechtigte kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass das Grundstück im Eigentum der Verfügungsberechtigten verbleiben wird. Vielmehr war den Bekl. und der Verfügungsberechtigten bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages über die Einräumung eines Nießbrauches bewusst, dass sie damit der Kl. im Falle eines Unterliegens vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauerhaft wirtschaftlich den Nutzen des Grundstücks entzogen haben, und dies war auch so gewollt. Damit liegt eine Schädigungsabsicht der Bekl. vor.

Die Schädigungsabsicht kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Bekl. Aufwendungen für die Kl. getätigt haben. Zum einen ist die in der notariellen Vereinbarung über die Bestellung des Nießbrauchs erwähnte Kreditgewährung von 700.000 € ebenso bestritten worden wie die weiteren nun zwar bezifferten, aber nicht belegten Aufwendungen. Zum anderen waren zugunsten der Bekl. bereits zwei Grundschulden von 1,5 Mio. DM und 3,8 Mio. DM bestellt worden. Es ist nicht erkennbar, welches weitere berechtigte Sicherungsbedürfnis hier bestanden haben soll, welches die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Bekl. rechtfertigen würde.

c. Die Kl. hat mithin gegen die Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz, mit der Folge, dass die bestehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. von den Bekl. zu beseitigen ist und diese daher verpflichtet sind, die erforderliche Willenserklärung zur Löschung des Nießbrauchrechts zu erklären und daraus folgend auch das Grundstück an die Kl. herauszugeben haben, weil sie nicht mehr zum Besitz berechtigt sind.

4. Soweit die Kl. die Herausgabe sämtlicher Miet- und Hausunterlagen betreffend das streitgegenständliche Anwesen begehrt, die die Bekl. in ihrem Besitz haben, ist die Klage unzulässig, denn mangels hinreichend genau bezeichneter Unterlagen fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag gem. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO.

5. Die Kl. hat aber - entsprechend ihrem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsantrag - Anspruch auf Auskunft der Bekl. über die in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen. Es handelt sich insoweit um einen Hilfsanspruch zu dem bestehenden Schadensersatzanspruch, um in Kenntnis der genau vorhandenen Hausunterlagen zu gelangen, die der Kl. als Eigentümerin und allein wirtschaftlich Berechtigte zusteht.

6. Letztlich hat die Kl. im Wege des Schadensersatzanspruchs auch einen Anspruch auf Auskunft über die vereinnahmten Nutzungen betreffend das Hausgrundstück [...] in Berlin, denn sie ist seit dem 26.8.2004 rechtskräftig Eigentümerin des Grundstückes. Ihr standen daher die Nutzungen seit diesem Zeitpunkt zu. Soweit ihr die Nutzungen durch die Einräumung des Nießbrauchs widerrechtlich vorenthalten worden sind, kann sie nunmehr ebenfalls im Wege des Schadensersatzrechts die Herausgabe der Nutzungen begehren und hierfür im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Nutzungen verlangen, wobei der Anspruch nur insoweit begründet ist, als der Zeitraum der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt ist. [...]