Vorratsenteignung
VermG §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1; InVorG § 16 Abs. 1
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Vorratsenteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Baulandenteignung; komplexer Wohnungsbau: Einzelfallunrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Grenze zwischen einer vom Baulandgesetz gedeckten Enteignung und einer unzulässigen und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllenden Vorratsenteignung ist dann überschritten, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant war, sondern eine künftige, nur in groben Umrissen bekannte Nutzung, für die weder eine nähere Planung vorlag noch erkennbar war, daß Mittel und Kapazitäten in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung standen, eigentumsrechtlich gesichert werden sollte. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Feststellung seiner Berechtigung auf Auskehr des im Rahmen der investiven Veräußerung des Grundstücks in Z., G.straße, Flurstück (...) der Flur (...) der Gemarkung Z., eingetragen im Grundbuch von Z. Bl. (...), hinsichtlich einer Teilfläche von 13.251,47 m2 erzielten Veräußerungserlöses.
Der Kl. war Eigentümer dieses ursprünglich landwirtschaftlich genutzten 15.600 m2 großen Grundstücks, welches von der LPG (P) N.-N. bewirtschaftet wurde und südlich der G.straße belegen ist.
Ausweislich der vorhandenen Unterlagen begannen Mitte der 70er Jahre Planungen zu einer komplexen Bebauung des Bereiches G.straße. Nach der Bebauungsstudie "G.straße" aus Juni 1975, der die Errichtung von 1.000 Wohneinheiten zugrunde lag, sollte die komplexe Bebauung nördlich und südlich der G.straße erfolgen. Am 9. Juli 1987 wurde Standortbestätigung für den Wohnkomplex G.straße - Standort Gemarkung Z., Flur (...), Flurstück (...) und (...) sowie Flur (...) Flurstück (...) und (...) - erteilt. Danach war für den Zeitraum bis Ende 1990 die Errichtung von 150 Wohneinheiten, eines Heizhauses, einer Vorschuleinrichtung (Kinderkombination) und einer Verkaufseinrichtung geplant. Für den Zeitraum nach 1990 sollten weitere 80 Wohneinheiten und eine Annahmestelle des Dienstleistungskombinates errichtet werden. Dabei sollten dauerhaft 11.275 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen werden. Zudem wurde eine gesonderte Standortgenehmigung für das Heizhaus am 14. September 1987 erteilt. Mit Beschluß des Rates des Bezirkes P. vom 28. September 1988 wurde die Grundsatzentscheidung für das 2. Teilvorhaben - Wohnungsbau - Z., Wohnkomplex G.straße, bestätigt. Es sollten bis Ende 1990 150 Wohneinheiten und zugehörige Gemeinschaftseinrichtungen für ca. 400 Einwohner mit einem Gesamtinvestitionsvolumen i. H. v. mehr als 19.000.000 Mark geschaffen werden. Die Er- und Aufschließung sollte im April 1989 beginnen. Zudem war für den 3. Teilabschnitt nach 1990 die Errichtung von weiteren 80 Wohneinheiten vorgesehen. Ferner sind zahlreiche Beschlüsse des Rates des Kreises Z. bzw. des Rates des Bezirkes P. sowie weitere Unterlagen vorhanden, die die Grundkonzeption, d. h. die Errichtung von 230 Wohneinheiten nebst entsprechender Versorgungsanlagen in zwei Abschnitten (150 Wohneinheiten bis 1990, 80 Wohneinheiten danach) bestätigen. Konkretere Planungen sowie die Bereitstellung entsprechender Mittel und Kapazitäten lassen sich den vorhandenen Unterlagen nur für die bis Ende 1990 geplanten Vorhaben entnehmen.
Aus den Unterlagen "Mitwirkung an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung Wohnkomplex G.straße" des VEB Wohnungskombinat P. vom 31. August 1988, die die Errichtung von 150 Wohneinheiten, des Heizhauses, einer Vorschuleinrichtung und einer Verkaufseinrichtung zum Gegenstand hatte, ist unter Punkt "1.2.1.1. Allgemeine Angaben zum Standort" ausgeführt, daß der Standort östlich des Zentrums der Stadt Z. im Gebiet "Am Wasserturm" liege und sich beiderseits der Straße (...) B. erstrecke. Das Bebauungsgebiet werde im Osten durch lockere Wohnbebauung, im Süden durch die G.straße, im Westen durch das Wohngebiet M.straße und im Norden durch den K.weg begrenzt. Das Heizhaus sollte südlich des geplanten Wohnkomplexes errichtet werden.
In dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Absteckplan 2 (Lage- und Höhenplan vom 12. April 1988) sind nördlich der G.straße bis zum K.weg mehrere Wohnblocks sowie ein Kindergarten eingezeichnet. Im Absteckplan 1 ist auf den südlich der G.straße belegenen Flächen das - teilweise errichtete - Heizhaus auf dem Flurstück (...) der Flur (...) an der Grenze zum Flurstück (...) verzeichnet. Zudem ist auf dem hier betroffenen Flurstück (...) die ca. 15 m breite und ca. 155 m lange Zufahrtsstraße nebst Leitungstrassen eingezeichnet.
Mit Schreiben an den Kl. vom 19. September 1988 wurde dem Kl. mitgeteilt, daß sein Grundstück für den komplexen Wohnungsbau benötigt werde. Er wurde gebeten, eine Verkaufsvollmacht zu erteilen. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Aus handschriftlichen Vermerken ergibt sich, daß neben dem hier betroffenen Grundstück auch das Nachbargrundstück, dessen Eigentümer u. a. B. A. war, in Volkseigentum überführt werden sollte und hierzu Kaufverhandlungen durchgeführt werden sollten. Zudem findet sich hier der Vermerk: "Baulandgesetz kann erst nach Scheitern der Kaufverhandlungen in Anwendung kommen." Unter "Standortvorschlag" sind die Flurstücke (...) und (...) (Teilfläche) vermerkt. Auf entsprechende Verfahrensschritte wird auch im Entwurf (?) eines Schreibens an die SED-Kreisleitung hingewiesen. Unter 2. heißt es: "Prüfen, ob Vermessung der Flurstücke erfolgen muß." Auf einem Vermerk undatiert, aber vor dem 1. November 1988, ist der Zusatz bezüglich des hier betroffenen Grundstücks "hier muß vermessen werden - Teilfläche" gestrichen. Mit undatiertem Schreiben beantragte der Rat der Stadt Z. als Bauauftraggeber zur "Sicherung des komplexen Wohnungs- u. Gesellschaftsbaus" die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum. Zur Begründung ist angegeben, daß das Vorhaben mit städtebaulicher Grundsatzentscheidung vom 6. September 1988 Nr. 0417/61/701/88 eingeordnet wurde und ein Kaufvertrag nicht geschlossen werden konnte.
Aufgrund des Beschlusses des Rates des Kreises Z. vom 14. Dezember 1988 wurde das hier betroffene Grundstück zur Durchführung des komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbaus gem. § 12 Baulandgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1989 in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde der Rat der Stadt Z., die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 16. Februar 1989. Die weiteren auf dem Grundbuchblatt verzeichneten Flurstücke - insbesondere das an das hier betroffene Grundstück angrenzende Flurstück Nr. (...) - verblieben im Eigentum des Kl. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1988 wurde eine Entschädigung i. H. v. 2.184 Mark festgesetzt. Aus dem Beschluß des Kreises Z. vom 31. Mai 1989 ergibt sich, daß die Fertigstellung von 150 Wohneinheiten, einer Kinderkombination, einer Kaufhalle - Waren täglicher Bedarf - und eines Heizhauses im Wohnkomplex G.straße für 1990 geplant war. Zu einer vollständigen Durchführung des Bauvorhabens kam es in der Folgezeit nicht mehr.
Mit Antragsschreiben vom 10. September 1990 begehrte der Kl. die Rückübertragung des Grundstücks. Aufgrund Investitionsvorrangbescheides vom 12. Juli 1995, geändert durch Bescheide vom 24. Juli 1995 und 2. April 1997, wurde das Grundstück zur Durchführung von Investitionen veräußert. Mit Bescheid vom 10. November 1997 lehnte der Bekl. die Rückübertragung ab. Das Grundstück sei gegen eine diskriminierungsfrei festgesetzte Entschädigung zu einem durch das Baulandgesetz gedeckten Zweck in Volkseigentum überführt worden. Mögliche Verfahrensfehler erreichten nicht das Gewicht, um eine unlautere Machenschaft annehmen zu können. Den am 18. Dezember 1997 mit der Begründung, daß das Grundstück unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und aufgrund bewußt herbeigeführter Überschuldung enteignet worden sei, eingelegten Widerspruch wies der I. Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999, zugestellt am 12. März 1999, unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kl. hat am 12. April 1999 "gegen den Bescheid des Bekl. vom 10. November 1997 zum Az. ... in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Magdeburger Str. 51, 14770 Brandenburg an der Havel, der Widerspruchsausschuß I, zum Aktenzeichen vom 2. März 1999" Klage erhoben. Im Betreff heißt es: "wegen: Anfechtungsklage". Weiter wird in dem Klageschriftsatz erklärt, daß die Klage rein fristwahrend erfolgt sei. Ein Widerspruchsbescheid ist der Klageschrift beigefügt gewesen.
Mit seiner Klagebegründung macht der Kl. geltend, daß die Enteignung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt sei. Zudem sei das Baulandgesetz für die Enteignung nur vorgeschoben worden. Der Wohnkomplex G.straße sollte nicht auf dem hier betroffenen Grundstück errichtet werden. Vielmehr sei dieser nördlich der G.straße geplant gewesen. Südlich der G.straße sei nur das Heizhaus vorgesehen gewesen. Vom klägerischen Grundstück sei für Zufahrt und Leitungstrasse lediglich eine Teilfläche von ca. 2.300 m2 benötigt worden. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die (...) als Verpflichtungsklage auf Feststellung der Berechtigung i. S. d. § 16 Investitionsvorranggesetz - InVorG - am 12. April 1999 erhobene Klage ist begründet.
Der Kl. ist Berechtigter i. S. d. § 16 Abs. 1 InVorG, § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG -, denn das hier betroffene Grundstück unterlag bezogen auf die noch anhängige Teilfläche einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG. Deren Rückübertragung ist allein aufgrund der erfolgten investiven Veräußerung unmöglich, da Ausschlußgründe i. S. d. Vermögensgesetzes nicht bestehen.
Gemäß § 1 Abs. 3 VermG muß der Vermögensverlust aufgrund einer unlauteren Machenschaft, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter eingetreten sein. Die Bestimmung erfaßt dabei nur solche Vorgänge, durch die individuell und qualifiziert auf Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein solches Einzelfallunrecht liegt vor, wenn - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - in manipulativer und sittlich vorwerfbarer Weise der Erwerbsvorgang beeinflußt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1997 - 7 C 57/96 -, ZOV 1997, 357 = VIZ 1997, 684; Urteil vom 26. September 1996 - 7 C 14/95 -, ZOV 1996, 438 = VIZ 1996, 708). Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden generell solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an der in der DDR gültigen Rechtslage - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. So können nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Enteignungen sind insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ zu beurteilen und diesem Schädigungstatbestand zuzuordnen, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (BVerwG, Urteil vom 3. September 1998 - 7 C 26/97 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 m. w. N. = ZOV 1998, 448). Die einfache Rechtswidrigkeit eines Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 25/96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 = ZOV 1997, 355; Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 38/98 -, ZOV 2000, 120 = VIZ 2000, 347, jeweils m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die hier in Rede stehende Überführung des streitgegenständlichen Grundstücks in Volkseigentum eine unlautere Machenschaft dar. Sie erweist sich gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und ideologischen Grundsätzen als nicht mit rechten Dingen zugegangen.
Zwar ist die angegebene Begründung der Inanspruchnahme des Grundstücks für den Zweck des komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbaus durch das Baulandgesetz gedeckt. Weitere Voraussetzung einer Enteignung nach dem Baulandgesetz ist jedoch, daß die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war. Die Grenze zwischen einer vom Baulandgesetz gedeckten Enteignung und einer unzulässigen und damit vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßten Vorratsenteignung ist dann überschritten, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant war, sondern eine künftige, nur in groben Umrissen bekannte Nutzung, für die weder eine nähere Planung vorlag, noch erkennbar war, daß Mittel und Kapazitäten in einem bestimmbaren Zeitraum zur Verfügung standen, eigentumsrechtlich gesichert werden sollte.
Den Unterlagen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß über die hier nicht mehr in Streit stehende Teilfläche des Grundstücks, die für die Zuwegung des Heizhauses notwendig war, hinaus weitere Flächen für bereits näher geplante Baumaßnahmen benötigt wurden. Zwar sind in der Bebbauungsstudie aus dem Jahr 1975 und der von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsstudie aus 1982 Bauvorhaben nördlich und südlich der G.straße eingezeichnet. Allerdings stellt diese Anordnung der baulichen Anlagen lediglich eine Studie dar, die keine, die Enteignung von Grundstücken i. S. d. vorstehenden Grundsätze rechtfertigende Planung darstellt. Hinzu kommt, daß nicht nachvollzogen werden kann, daß diese Studien in eine konkretere Planung überführt worden sind. Gegen eine solche Umsetzung spricht insbesondere, daß die Planung von 1975 noch die Errichtung von 1.000 Wohneinheiten zum Gegenstand hatte und sich auf ein wesentlich größeres Gebiet bezog, während sich die Grundsatzentscheidungen von 1987 und später lediglich die konkrete Errichtung von 150 Wohneinheiten nördlich der G.straße und perspektivisch weitere 80 Wohneinheiten zum Gegenstand hatte. Auch im übrigen ist nicht durch konkrete Planungen belegt, daß zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks über den Teil, der für die Zuwegung zum Heizhaus benötigt wurde, Baumaßnahmen geplant waren. Denn ausweislich des Erläuterungsberichtes vom 31. August 1988 war der Wohnkomplex G.straße nördlich der G.straße geplant. Daß zum Enteignungszeitpunkt auch seitens der staatlichen Stellen nur von der Notwendigkeit einer nur teilweisen Inanspruchnahme des Grundstücks ausgegangen worden ist, ergibt sich auch aus der Standortbestätigung. Danach war vorgesehen, 11.275 m2 land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche für das Gesamtvorhaben, welches auf vier Grundstücke bezogen war, in Anspruch zu nehmen. Allein das klägerische Grundstück überschreitet jedoch diese Fläche, so daß jedenfalls ein großer Teil des klägerischen Grundstücks auch nach den Planungen von 1987 nicht benötigt wurde. Dies wird auch durch die handschriftlichen Aufzeichnungen zur Vorbereitung der Inanspruchnahme des hier betroffenen Grundstücks bestätigt, da darin zunächst von einer Teilinanspruchnahme ausgegangen worden ist, dieser Zusatz aber später wieder gestrichen wurde. Anhaltspunkte dafür, daß die noch nicht näher geplante Errichtung von weiteren 80 Wohneinheiten auf dem klägerischen Grundstück erfolgen sollte, sind in den Unterlagen nicht enthalten. Für eine bereits näher konkretisierte Planung spricht auch nicht, daß das hier betroffene Grundstück in der Standortbestätigung vom 9. Juli 1987 bzw. der Standortgenehmigung vom 14. September 1987 erwähnt ist. Zwar mag für den Regelfall die Bezeichnung eines Grundstücks in einer Standortgenehmigung bzw. Standortbestätigung ausreichend sein, eine konkrete Bebauungsplanung zu belegen. Allerdings ergibt sich vorliegend die Besonderheit, daß hinsichtlich der 150 Wohneinheiten und der Vorschuleinrichtung im nördlichen Bereich der G.straße wie auch hinsichtlich des Heizhauses detaillierte Planungen vorhanden sind, während für das hier betroffene Grundstück sich keine weiteren Unterlagen auffinden lassen. Hinzu kommt, daß auch aus den Unterlagen, die sich auf das hier betroffene Grundstück beziehen, allenfalls ergibt, daß eine Teilfläche des Grundstücks benötigt wird, wovon - wie dargestellt - anscheinend auch im Vorfeld der Enteignung ausgegangen worden ist. In dieser besonderen Situation
Grundstück sich keine weiteren Unterlagen auffinden lassen. Hinzu kommt, daß auch aus den Unterlagen, die sich auf das hier betroffene Grundstück beziehen, allenfalls ergibt, daß eine Teilfläche des Grundstücks benötigt wird, wovon - wie dargestellt - anscheinend auch im Vorfeld der Enteignung ausgegangen worden ist. In dieser besonderen Situation bedarf es dann jedoch weiterer Nachweise, daß die enteigneten Flächen für durch das Baulandgesetz gedeckte Zwecke benötigt wurden, um das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft zu verneinen.
Auch die Anlage der Zuwegung für das Heizhaus mit einer Fläche von ca. 2.300 m2 rechtfertigte für sich nicht die Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksfläche. Angesichts der verbleibenden Restfläche von mehr als 13.200 m2 blieb nicht lediglich eine wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll selbständig nutzbare Restfläche über, die unter Zugrundelegung der DDR-Rechtslage und Rechtswirklichkeit eine Enteignung von nicht konkret benötigten Flächen gerechtfertigt hätte.
Da Ausschlußgründe hinsichtlich der hier noch verfahrensgegenständlichen Teilfläche weder ersichtlich noch vorgetragen worden sind, beruht die Unmöglichkeit der Rückübertragung allein auf der investiven Veräußerung, so daß die entsprechende Berechtigung des Kl. gegeben ist. (...)