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Vorrangige Kostenerstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren

BGHV ZB 11/0916.07.2009GE 2009, 1199

WEG § 50

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die drei Kl. sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollten sie einen im September 2007 gefassten Beschluss der Gemeinschaft über die Verteilung der Kosten für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen für ungültig erklären lassen. Ferner beantragten sie, die Bekl. zum Abschluss einer Vereinbarung zu verurteilen, wonach nur Eigentümer, deren Wohnungen von der Wärmedämmung profitierten, mit Kosten zu belasten waren.

2 Die Verwalterin beauftragte im Namen aller elf Bekl. einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung. Die Bekl. zu 9 bis 11, die die Kosten der Wärmeschutzmaßnahmen zusammen mit der Bekl. zu 7 vorschussweise getragen hatten, ließen sich in dem Verfahren durch einen eigenen Anwalt vertreten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte den Kl. die Verfahrenskosten auf.

3 Beide auf Seiten der Bekl. tätigen Anwälte haben die Festsetzung außergerichtlicher Kosten gegen die Kl. beantragt. Das Amtsgericht hat die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in Höhe von 3.331,51 € festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. zu 9 bis 11 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Bekl. zu 11 den Antrag weiter, auch die Kosten des zweiten Anwalts in Höhe von 2.259,33 € gegen die Kl. festzusetzen.

II. 4 Das Beschwerdegericht meint, einer Festsetzung der Kosten des Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 9 bis 11 stehe § 50 WEG entgegen. Gründe für eine Einzelvertretung dieser Bekl. lägen nicht vor. Insbesondere hätten sie nicht befürchten müssen, die von ihnen verauslagten Kosten nicht erstattet zu bekommen. Den Kl. sei es nur darum gegangen, den auf sie entfallenen Kostenanteil für die Wärmedämmung auf andere zu verlagern. Mangels Interessenkonflikts könnten die Bekl. lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen. Dies seien die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts.

III. 5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 43 WEG n. F. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Beschwerdebegründung trotz Fehlens der - erst nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten - Seite 5 den Anforderungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 a ZPO. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bedarf es daher nicht.

6 2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Kl. nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten müssen. Das folgt aus § 50 WEG, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. 7 a) Eine Vertretung der bekl. Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte war nicht geboten.

8 aa) Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die bekl. Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Kl.

seite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend.

9 Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die bekl. Wohnungseigentümer von dem Beschluss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Kl. insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Drucks. 16/3843 S. 28). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.

10 bb) Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Bekl. zu 9 bis 11 durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

11 (1) Dass einigen Bekl. an einem Erfolg des Klageantrags, den Beschluss für ungültig zu erklären, gelegen gewesen sein soll, ist unerheblich. Da eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), zählen zu den Bekl. immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfechten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss kann daher für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen. Dies gilt hier umso mehr, als der von der Verwalterin beauftragte Anwalt selbstverständlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen.

12 (2) Eine Mehrfachvertretung war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht im Hinblick auf den weiteren, auf Abschluss einer Vereinbarung gerichteten Klageantrag erforderlich, durch den die Kosten der Wärmedämmung auf nur fünf Wohnungseigentümer, darunter die Bekl. zu 11, umgelegt werden sollten. Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertretung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.). Die Klage gemäß § 46 Abs. 1 WEG hat kassatorischen Charakter; der angefochtene Beschluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 8). Darüber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den bekl. Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.

13 (3) Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch die Bekl. zu 11 war schließlich nicht deshalb geboten, weil sie zusammen mit den Bekl. zu 9 und 10 die Kosten für die - bereits durchgeführte - Wärmedämmung verauslagt hatte. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war nämlich nicht ihr Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur der Verteilungsmaßstab für die Sonderumlage, durch die der Gemeinschaft die zur Rückzahlung des Vorschusses notwendigen Mittel zugeführt werden sollte.

14 b) Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 WEG führt hier dazu, dass nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts gegen die Kl. festzusetzen sind.

15 aa) Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier - durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. AG Konstanz JurBüro 2008, 596).

16 Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, § 50 Rdn. 16; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 11 a. E.; Spielbauer/Then, WEG, § 50 Rdn. 5; AnwK-BGB/Schultzky, 2. Aufl., § 50 WEG Rdn. 5; Abramenko/Frohne, Handbuch WEG, § 8 Rdn. 203; Drasdo, ZMR 2008, 266, 268; a. A. Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 252; Köhler, Das neue WEG, Rdn. 678). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen (ebenso Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 50 WEG Rdn. 5). Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. Abramenko in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 2).

17 bb) Danach erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von den Bekl. zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht (vgl. dazu Jennißen/Suilmann, aaO; Spielbauer/Then, aaO), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur die Kosten des von dem Verwalter in einem Beschlussanfechtungsprozess beauftragten "Hauptanwalts" sind von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, sofern nicht wegen eines Interessengegensatzes die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts durch einen der beklagten Wohnungseigentümer geboten ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem Beschlussanfechtungsprozess beauftragte die Verwalterin im Namen der elf übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung auf der Beklagtenseite. Die Beklagten zu 9 bis 11, die schon besondere Kosten für Wärmeschutzmaßnahmen verauslagt hatten, ließen sich durch einen zusätzlichen Anwalt vertreten. Das LG wies die Klage ab und belastete die Anfechtungskläger mit den Verfahrenskosten. Beide auf Seiten der Beklagten nebeneinander tätigen Anwälte beantragten die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten gegen die Kläger. Das AG hat nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in Höhe von 3.331,51 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das LG wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 9 bis 11 zurück, ließ aber wegen der Kosten des zweiten Anwalts in Höhe von 2.259,33 € die Rechtsbeschwerde an den BGH zu.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger müssen nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten, wie sich aus § 50 WEG ergibt. Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte war nicht geboten. Alle Beklagten verfolgten dasselbe Ziel. Dass die beklagten Wohnungseigentümer von dem Mehrheitsbeschluss finanziell unterschiedlich betroffen waren, ist unerheblich. Bereits der von der Verwalterin beauftragte Anwalt war selbstverständlich verpflichtet, auf eine Klageabweisung hinzuwirken, um dem Mehrheitswillen Geltung zu verschaffen. Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit dem Beschlussgegenstand voraussichtlich ergeben werden, sind im Rahmen der Kostenerstattung nach § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen. Dem vom Verwalter beauftragten Hauptanwalt würde ein ggf. durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bestellter Rechtsanwalt als Hauptanwalt gleichstehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer zusätzlich einen Anwalt mandatieren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anwaltskosten sind nur einmal erstattungsfähig!

Die Entscheidung ist auf zugelassene Rechtsbeschwerde in einem Nebenverfahren der Kostenfestsetzung ergangen, in dem es ausschließlich noch um die Höhe der zu erstattenden Kosten geht. Aus Gründen der Kostenwirtschaftlichkeit sieht § 50 WEG vor, dass mehreren Wohnungseigentümern sowohl im Aktiv- wie im Passivprozess von der unterlegenen Gegenseite jeweils nur die Kosten eines einzigen bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten sind. Sonst würden bei großen Wohnanlagen und der an sich sonst selbstverständlichen Befugnis eines jeden prozessbeteiligten Wohnungseigentümers zur Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts unabsehbare Anwaltskosten entstehen, die nach der allgemeinen Regelung in § 91 ZPO von der unterlegenen Seite erstattet werden müssten.

• Vorrang der gesetzlichen Prozessvertretung durch den Verwalter

Für den Beschlussanfechtungsprozess bestätigt der BGH hier seine bereits in dem Beschluss vom 14. Mai 2009 (GE 2009, 830, 851) festgelegte Linie, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG über seine Zustellungsvertretung (§ 45 Abs. 1 WEG) hinaus der vom Gesetz berufene Prozessvertreter für die auf der Beklagtenseite stehenden übrigen Wohnungseigentümer ist. Dies war im Schrifttum teilweise anders gesehen worden. Aus der Prozessvertretung durch den Verwalter wird vorliegend abgeleitet, dass regelmäßig nur die durch den vom Verwalter beauftragten "Hauptanwalt" ausgelösten Anwaltskosten von den unterlegenen Anfechtungsklägern zu erstatten sind.

Auch vorliegend spricht der BGH wie selbstverständlich von der Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, den Anfechtungsprozess auf der Passivseite für die übrigen Wohnungseigentümer zu führen.

• Ausschließlichkeit der Prozessvertretung durch den Verwalter?

Das führt zu der interessanten Rechtsfrage, ob diese Befugnis ausschließlich ist, also eine eigene Prozessvertretung der beklagten Wohnungseigentümer daneben überhaupt verbietet. Das könnte immerhin aus § 27 Abs. 4 WEG hergeleitet werden, wonach die dem Verwalter u. a. nach dem Abs. 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse sogar durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, also erst recht nicht etwa durch Mehrheitsbeschluss. Dennoch geht der BGH unbefangen auch hier wie selbstverständlich davon aus, dass die übrigen Wohnungseigentümer, die je für sich persönlich auf der Beklagtenseite stehen, sich sowohl selbst vertreten als auch neben der Prozessvertretung durch den vom Verwalter beauftragten Anwalt einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen können. Wäre dies nach der Neuregelung des Gesetzes von vornherein ausgeschlossen, hätte der BGH nicht die Vorfrage übergehen können, ob überhaupt eine Befugnis der übrigen Wohnungseigentümer besteht, sich je einen eigenen Rechtsanwalt zu nehmen (dessen Kosten dann eben schon deshalb nicht erstattungsfähig wären). In der bereits zitierten BGH-Entscheidung vom 14. Mai 2009 (GE 2009, 851) hatte der BGH ausdrücklich betont, dass der Anfechtungsprozess auf der Passivseite für jeden Wohnungseigentümer ein Individualprozess ist und die Wohnungseigentümer sich über den Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen können, also nicht müssen. Erst wenn sie die Prozessvertretung durch den Verwalter widerspruchslos hinnehmen, ist der Anfechtungsprozess für sie vom Verwalter wie ein Verbandsprozess zu führen (mit der Folge, dass notwendige Prozesskosten auch vorläufig aus der Gemeinschaftskasse entnommen werden können).

Sobald der Verwalter für die übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist dieser der Hauptanwalt, dessen Kosten beim Obsiegen zu erstatten sind. Denn gewinnt die Beklagtenseite den Anfechtungsprozess, wird also die Anfechtungsklage abgewiesen, sind die Kosten dieses Rechtsanwalts von der unterlegenen Klägerseite zu erstatten.

• Verhinderung der Prozessvertretung durch den Verwalter

Offen bleibt, ob die übrigen Wohnungseigentümer, die insgesamt vor Beauftragung eines Hauptanwaltes durch den Verwalter diesem für ihre Person anzeigen, dass sie sich selbst oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, insoweit dem Verwalter die Prozessvertretung entziehen können mit der Folge, dass dieser insoweit auch keinen Anwalt auf Kosten der Gemeinschaftskasse beauftragen darf. Das hat freilich zur Folge, dass ihre Anwaltskosten auch nicht vorläufig aus der Gemeinschaftskasse entnommen werden können und bei einer erfolgreichen Prozessführung allenfalls die Kosten eines einzigen Anwalts erstattet verlangen können, bei einer Mehrzahl von Anwälten also auf eine quotale Befriedigung beschränkt werden. Soweit sich nicht alle Wohnungseigentümer diesem Schritt anschließen, wird allerdings der Verwalter für die restlichen Wohnungseigentümer einen Anwalt beauftragen können, dessen Kosten wiederum vorrangig von der Gegenseite im Erfolgsfalle zu erstatten sind. Eine Gebührenvereinbarung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG hinsichtlich eines erhöhten Streitwerts bis zur Grenze des § 49 a GKG darf der Verwalter freilich für alle übrigen Wohnungseigentümer abschließen und den Mehrbetrag gemäß § 16 Abs. 8 WEG auf diese umlegen, was schmerzt, weil sie ihre zusätzlichen Anwaltskosten daneben nicht erstattet bekommen.

• Begrenzte Kostenerstattung auf der Klägerseite

Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Rechtslage, wenn mehrere Anfechtungskläger je für sich Rechtsanwälte beauftragt haben. § 50 WEG gilt wie gesagt auch für mehrere Anfechtungskläger auf der Aktivseite. Während beim Passivprozess der Verwalter der gesetzlich vorgesehene Koordinator zur Verteidigung des Eigentümerbeschlusses ist, gibt es auf der Klägerseite nicht von vornherein eine Bündelung der Anfechtungsinteressenten. Da sich jeder Anfechtungskläger bis zum Ablauf der Monatsfrist Zeit lassen kann, erfahren regelmäßig andere Anfechtungskläger vor der Mandatierung eines eigenen Rechtsanwalts nichts von einer parallelen Beauftragung anderer Anwälte durch andere Wohnungseigentümer. Um dennoch dem Gesetzeswillen § 50 WEG Geltung zu verschaffen, bleibt auch bei einer nicht vorwerfbaren mehrfachen Vertretung durch Rechtsanwälte nur die Konsequenz, dass die Anfechtungskläger zwar je ihren Rechtsanwalt voll bezahlen müssen, insgesamt jedoch nicht mehr als die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts (allenfalls mit Mehrvertretungszuschlag) fordern können, diese Kosten dann also nur quotal aufzuteilen sind. Das kann dazu führen, dass auch erfolgreiche Anfechtungskläger einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst aufbringen müssen.

• Ausnahmefall bei widerstreitenden Interessen der Anfechtungskläger

Während die Passivseite gemeinsam an der Verteidigung des angefochtenen Mehrheitsbeschlusses interessiert ist, können die Anfechtungsgründe der verschiedenen Anfechtungskläger von unterschiedlichen Interessen geprägt sein. Wenn sich etwa ein Anfechtungskläger nur auf die ihn betreffende fehlende Einladung zur Versammlung beruft, macht ein anderer Anfechtungskläger die fehlerhafte Stimmenauszählung zum Anfechtungsgrund, während ein dritter Anfechtungskläger den Verstoß gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung rügt. Diese Konstellation war bereits Gegenstand einer Entscheidung des LG Berlin vom 14. Januar 2009 (GE 2009, 364, 390). Führen mehrere Wohnungseigentümer Anfechtungsprozesse (die zwangsläufig verbunden werden), können auch nur teilweise gegensätzliche Angriffsvarianten gegen die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Rechtsanwälte auf der Klägerseite begründen. Denn wird ein Eigentümerbeschluss mit sich ausschließenden Anfechtungsgründen bekämpft, kann ein einziger Anwalt für die Anfechtungskläger nicht die gegensätzlichen Varianten vortragen. Dann könnten also mehrere Rechtsanwälte notwendig sein. Folgerichtig müssen bei einem Obsiegen auch die Kosten für mehrere Anwälte erstattungsfähig sein. Die Erstattungsforderungen richten sich gegen die einzelnen beklagten Wohnungseigentümer. Während der Verwalter wohl in vertretbarer Weise die Kosten eines einzigen Klägeranwalts noch vorläufig aus der Gemeinschaftskasse erstatten darf (mit der Folge der internen Umverteilung auf die von ihm vertretenen beklagten Wohnungseigentümer in der nächsten Jahresabrechnung), wird dies ausgeschlossen sein, wenn auf der Klägerseite mehrere Rechtsanwälte tätig waren und getrennt jeweils die volle Kostenerstattung verlangen. Den Streit, ob wegen gegensätzlicher Interessen trotz § 50 WEG die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig sind, müssen die einzelnen beklagten Wohnungseigentümer wohl selbst mit der Gegenseite ausfechten. Der Verwalter hat sich bei dieser komplizierten Lage aus der Interessenwahrnehmung für die Beklagtenseite herauszuhalten.

• Wichtiger praktischer Hinweis

Im Falle einer beabsichtigten Beschlussanfechtung sollten die Anfechtungskläger möglichst bald ihr Vorhaben den übrigen Wohnungseigentümern anzeigen und auf eine Bündelung ihrer Rechtsvertretung drängen. Allerdings kann der Verwalter wohl kaum für die Koordination in Anspruch genommen werden, weil er umgekehrt den Mehrheitswillen zu verteidigen hat. Jeder Anfechtungskläger muss aber wissen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage regelmäßig nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Eine Rechtspflicht des mit der Anfechtungsklage betrauten Anwalts zur Erforschung paralleler Mandate wird wohl zu verneinen sein. Angesichts der scharfen Aufklärungspflichten der Rechtsanwälte kann jedoch ein allgemeiner Hinweis an den Mandanten nicht schaden, dass auch bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage durch mehrere Wohnungseigentümer regelmäßig maximal die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.