Vorrang verbrauchsabhängiger Abrechnung
§ 259 BGB , § 535 BGB, 2 HeizkostenV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vorrang verbrauchsabhängiger Abrechnung; Mietzinsvereinbarung, Warmmiete, Mietnebenkosten, Heizkosten, Heizkostenabrechnung, Abrechnung, verbrauchsabhängige, Pauschalmietzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderslautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) gilt auch für einen Pauschalmietzins (sogenannte Warmmiete), den die Parteien vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbart haben.