Vorrang der zivilrechtlichen Herausgabeklage vor Vermögensgesetz
BGB §§ 117 Abs. 1, 930, 959, 985; VermG § 1 Abs. 6
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Durch die Gestapo-Beschlagnahme oder einen hypothetisch unterstellten anderen NS-Enteignungsakt tritt ein Eigentumsverlust ein, weil es sich um einen nichtigen staatlichen Willkürakt handelte, dem die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.
2. In einem Entschädigungsvergleich nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 7. März 1961 wird grundsätzlich nur ein Entschädigungsanspruch für das Eigentum geregelt. Der Verzicht auf das Eigentum, d. h. rechtswirksame Eigentumsübertragung auf Dritte, setzt eine wirksame Übereignungserklärung des Eigentümers und eine Annahmeerklärung des Besitzers voraus.
3. Der Anwendungsbereich des VermG als "lex specialis"-Regelung schließt dann zivilrechtliche Eigentumsherausgabeansprüche nicht aus, wenn gar kein Eigentumsverlust stattgefunden hat.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand von Klage und Widerklage sind die Eigentumsverhältnisse an einer im Besitz der Bekl. befindlichen Plakatsammlung sowie etwaige hieraus resultierende Herausgabeansprüche.
Der Kl. ist der Sohn des im Jahre 1974 verstorbenen jüdischen Zahnarztes und Sammlers Dr. S. (zukünftig: S.).
S. wurde zunächst von seiner Ehefrau beerbt. Diese verstarb im Jahr 1998; der Kl. ist Alleinerbe seiner Mutter.
S. lebte bis 1938 in Berlin und war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer und Besitzer einer umfangreichen Plakatsammlung. Zu dieser Plakatsammlung gehörte das in der Klageerweiterung bezeichnete Plakat "Dogge" sowie sämtliche in der Widerklage bezeichneten Plakate. Die Bekl. befindet sich derzeit im Besitz dieser Plakate.
Zwischen den Parteien war noch bis zur mündlichen Verhandlung unstreitig, dass sämtliche Plakate aus der Plakatsammlung des S. Inventarnummern und den Besitzerstempel [...], Berlin-[...] trugen.
S. verließ wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA, wo er fortan lebte. S. kehrte zu Lebzeiten nicht mehr nach Deutschland zurück.
S. fertigte im September 1953 einen Bericht mit dem Titel "Die größte Plakatsammlung der Welt 1896 bis 1938".
S. schrieb in diesem Bericht unter anderem Folgendes: "Es kam das Jahr 1938 heran und damit der Entschluss, mein Heimatland, dem ich durch Landschaft, Erziehung, Kultur, Lebensinhalt so eng verbunden war, zu verlassen. Eine große Sorge beschäftigte meine Gedanken von früh bis spät: Was wird aus all den Sammlungen werden? Dass ich sie nicht mitnehmen konnte, stand von vornherein fest."
Nachdem zunächst zwei Versuche offenbar gescheitert waren, die Plakatsammlung in Sicherheit zu bringen, schreibt S. in seinem Bericht weiter Folgendes:
"Wieder ein paar Wochen später erbot sich ein mir beruflich gut bekannter arischer Berliner Großbankier, die Plakatsammlung im Ganzen zu übernehmen. Er ließ mich wissen, dass er Sachverständige schicken würde, die ihren Wert abschätzen sollten. Nachdem ich ihm bereits die Sammlung förmlich übereignet hatte, sagten sich telefonisch drei hohe Beamte des Propagandaministeriums zu einem längeren Besuche in meiner Wohnung an. Sie erklärten, dass die gesamten Sammlungen hiermit konfisziert seien; in zwei Tagen würden mehrere Lastwagen kommen, um alles abzuholen, ich solle Sorge tragen, dass ein reibungsloser Verlauf des Einpackens und Abtransportes stattfindet. [...] Am übernächsten Morgen erschienen drei riesige Lastwagen. [...] Eigenhändig nahm ich alle 250 Aluminiumarme, deren jeder 50 Plakate fasste, von ihren Gestellen, räumte ich die Bibliographie mit ihren 80 größeren Werken und Hunderten von Einzelartikeln, trug zwölf volle Karteikästen mit je 1.000 Karten und die gesamte Kleingraphik in die Lastwagen, in denen sie auf Nimmerwiedersehen verschwanden, um in das Kunstgewerbemuseum verschleppt zu werden."
Im Rahmen der Durchführung eines Bereinigungsverfahrens bezüglich des Herrn Dr. ... vor der Spruchkammer Kassel‑Stadt II gab dieser unter dem 28. November 1946 schriftlich unter anderem Folgendes an: "Der jüdische Zahnarzt S. besaß eine wertvolle Plakatsammlung ausländischer Karikaturisten, über Wilhelm II, während des Ersten Weltkrieges, und Adolf Hitler. Um diese Sammlung vor der Beschlagnahme zu retten, übereignete S. sie mir als Pfand. Das Propagandaministerium wusste aber bereits von der Existenz der Plakatsammlung, beorderte mich ins Ministerium und bot mir dafür 18.000 Reichsmark, obwohl der wirkliche Wert nach Sachverständigen‑Urteil 30.000 Reichsmark weit überstieg. Da ich auf dieses Gebot nicht einging, wurde ich von der Gestapo mehrmals ‚vernommen'. Es wurde mir dabei bedeutet, dass ich die Plakatsammlung an niemand anderen als an das Propagandaministerium verkaufen dürfe. Dabei machte man mich für die Sammlung überhaupt ‚verantwortlich'! So blieb uns nichts anderes übrig, als uns der Gewaltpolitik des Propagandaministeriums zu fügen, wodurch sowohl S. als auch mir ein erheblicher Schaden entstanden ist."
Da S. in der Folgezeit zunächst davon ausgegangen war, dass seine gesamte Sammlung verschollen bzw. zerstört war, machte er Anfang der 60er Jahre gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesrückerstattungsgesetz geltend. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren gab S. eine eidesstattliche Versicherung ab, in welcher er unter anderem versicherte, dass er von seiner Plakatsammlung kein einziges Stück veräußert hatte. Die Parteien schlossen schließlich vor der Zivilkammer 147 des Landgerichts Berlin (Wiedergutmachungskammer) am 7. März 1961 einen Vergleich, wonach die Bundesrepublik Deutschland an zum Ausgleich aller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche 225.000 DM nach Maßgabe der §§ 31 ff. Bundesrückerstattungsgesetz zahlen sollte. In der Folgezeit erfolgte sodann auch die entsprechende Entschädigungszahlung an S.
S. erfuhr in den folgenden Jahren über private Kontakte, dass Teile seiner Sammlung in der DDR aufgefunden worden waren. Diese waren von Mitarbeitern des Museums für Deutsche Geschichte in der DDR in einem Gebäude in der ... in den 50er Jahren entdeckt worden. In der Folgezeit korrespondierte S. mit einem Herrn ..., bei welchem es sich um einen Kunsthistoriker handelt und welcher die Plakate offenbar betreute.
In einem Brief an Herrn ... äußerte sich S. unter anderem wie folgt: "Da ich seit 1896 Sammler, seit 1910 Herausgeber der Zeitschrift "Das Plakat" war, so glaube ich, dass von einem Zusammenarbeiten von Ihnen und mir viel Fruchtbares geleistet werden könnte.
Von vornherein möchte ich ausdrücklich betonen, dass ich materiell überhaupt nicht an einer solchen Zusammenarbeit interessiert bin, sondern lediglich ideell. Nach mehrjährigen Verhandlungen habe ich schon vor einiger Zeit durch einen deutschen Gerichtsbeschluss eine größere Abfindungssumme ausgezahlt bekommen, die alle meine Ansprüche gedeckt hat."
Nachdem S. verstorben war, kümmerte sich seine Alleinerbin, die Ehefrau, in der Folgezeit offenbar nicht weiter um diese Plakatsammlung und machte insbesondere bezüglich dieser Sammlung keine weitergehenden Entschädigungs‑ bzw. Rückübertragungsansprüche geltend.
Der Kl. behauptet, auch das mit der ursprünglichen Klage herausverlangte Plakat "Dogge" habe im Eigentum seines Vaters S. gestanden und zu dessen Plakatsammlung gehört. Auch wenn dieses Plakat nicht die sonst übliche Kennzeichnung besitze, so sei ihm doch persönlich bekannt, dass auch dieses Plakat zur Plakatsammlung seines Vaters seinerzeit gehört hatte. Zudem führe die Bekl. selbst dieses Plakat in ihrem Inventarverzeichnis als zur Plakatsammlung S. gehörend auf.
Der KI. ist der Ansicht, weder sein Vater S. noch seine Mutter hätten zu Lebzeiten das Eigentum an der im Besitz der Bekl. befindlichen Plakatsammlung verloren, weshalb er nunmehr als Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer dieser Plakatsammlung geworden sei. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB bezüglich des Plakates "Dogge".
Unstreitig gehört das Plakat zur Plakatsammlung des S. und war dieser 1938 somit Eigentümer dieses Plakates. Weiterhin unstreitig ist der Kl. Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter, welche wiederum Alleinerbin des S. gewesen ist. Schließlich befindet sich das Plakat unstreitig im Besitz der Bekl.
Wenn die Bekl. der Ansicht ist, S. oder einer seiner Rechtsnachfolger habe zu irgendeinem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Plakaten verloren, so hat sie dies darzulegen und notfalls zu beweisen. Eine entsprechende Darlegung bzw. ein entsprechender Beweis ist der Bekl. jedoch nicht gelungen.
a) Selbst die Bekl. scheint nicht behaupten zu wollen, dass aufgrund der Beschlagnahme durch die Gestapo im Jahre 1938 ein Eigentumsverlust an diesem Plakat auf Seiten des S. eingetreten ist. Ein solcher Eigentumsverlust kann auch nicht festgestellt werden.
Die Beschlagnahme führte unmittelbar nur zum Besitzverlust. Die Bekl. trägt bereits nicht vor, ob und nach welcher damals geltenden Rechtslage hier eine aus damaliger Sicht wirksame Enteignung stattgefunden haben soll. Selbst wenn es tatsächlich für eine solche Enteignung irgendeine Rechtsgrundlage gegeben haben sollte, so hat es sich um einen nichtigen staatlichen Willkürakt gehandelt, dem die Rechtswirksamkeit versagt werden muss, um nicht nationalsozialistisches Unrecht zu sanktionieren.
b) S. hat auch nicht wirksam sein Eigentum durch Rechtsgeschäft mit Herrn ... verloren.
Auch hier sind bereits die genauen Umstände zu wenig bekannt, um von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf Herrn ... ausgehen zu können. Tatsächlich steht bereits nicht fest, dass mit dem "arischen Bankier", von welchem S. in seinem Bericht spricht, tatsächlich besagter Herr ... gemeint gewesen ist. Aufgrund der schriftlichen Angaben des Herrn ... vom 28. November 1946 gegenüber der Spruchkammer Kassel‑Stadt II mag zugunsten der Bekl. davon ausgegangen werden, dass S. in seinem Bericht tatsächlich von diesem Herrn ... gesprochen hatte.
Die Bekl. beruft sich darauf, dass S. selbst in diesem Bericht aufführte, dass die Sammlung bereits an besagten arischen Bankier "formell übereignet" worden ist.
Geht man zugunsten der Bekl. davon aus, dass S. hiermit gemeint hatte, dass mit Herrn ... bereits (mündlich?) eine Übereignung vereinbart worden ist, so fehlt es für einen wirksamen Eigentumsübergang jedoch an der Besitzübergabe an Herrn ... gemäß § 929 BGB.
Herr ... spricht demgegenüber davon, dass ihm die Samlung von S. bereits "als Pfand übereignet" worden sei.
Diese Formulierung spricht dafür, dass überhaupt keine Übereignung stattfinden sollte, sondern lediglich eine Besitzübertragung als Pfand, die letztlich aber nicht mehr stattgefunden hat.
Der Bekl. kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie zuletzt vorträgt, dass es sich wohl um eine besitzlose Sicherungsübereignung gehandelt hatte. Auch hier sind jedoch bereits zu wenige Umstände bekannt, um von einem Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB ausgehen zu können.
Für eine Sicherungsübereignung fehlt es auch an einer zu sichernden Forderung des Herrn ... gegenüber S. Bei Fehlen eines Sicherungsvertrages ist auch das Verfügungsgeschäft unwirksam, wenn damit auch kein Besitzmittlungsverhältnis besteht (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 930 Rdn. 20). Mangels eindeutig feststellbaren Sicherungsvertrages ist dieser Fall hier gegeben.
Gegen ein in irgendeiner Form bereits wirksames Rechtsgeschäft spricht darüber hinaus der Umstand, dass S. in seinem Bericht aufführt, dass der arische Bankier einen Sachverständigen vorbeischicken wollte, der den Wert der Sammlung bestimmen sollte. Auch dies ist jedoch nicht mehr geschehen, so dass auch für ein etwaiges Verfügungsgeschäft essentielle Bestandteile (Kaufpreis oder Pfandwert) gefehlt haben.
Auch die eidesstattliche Versicherung des S. spricht gegen eine wirksame Veräußerung der Plakatsammlung.
Schließlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei jedweder vertraglichen Abrede um ein Scheingeschäft gehandelt hat, welches gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig wäre, da beide Parteien wussten, dass nicht ernsthaft Eigentum übertragen werden sollte, sondern dies nur zum Schein gegenüber den Gestapo erfolgen sollte, was sich nicht zuletzt auch aus den schriftlichen Aussagen des Herrn ... ergibt, da dieser insoweit selbst anführt, dass mit der "Übereignung als Pfand" diese Sammlung lediglich vor der Beschlagnahme durch die Organe des NS‑Staates gerettet werden sollte.
S. hat auch nicht das Eigentum an seiner Plakatsammlung durch den Abschluss des Vergleichs vor der Wiedergutmachungskammer vom 7. März 1961 verloren.
Dieser Vergleich führte nicht zum Eigentumsverlust, da das Eigentum weder Gegenstand des Verfahrens nach dem Bundesrückerstattungsgesetz noch des Vergleichs gewesen ist. Die Parteien des Vergleichs sind davon ausgegangen, dass die Plakatsammlung verschollen ist und das Eigentum an dieser dadurch untergegangen war. Nach dem Bundesrückerstattungsgesetz können auch keine Herausgabeansprüche geltend gemacht werden, sondern nur Ausgleichszahlungen in Geld für den (vermeintlichen) Verlust des Eigentums. Dementsprechend hat S. im Rahmen des Vergleichs auch nicht etwa im Gegenzug zur Zahlung das Eigentum an der Plakatsammlung auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Mit der Zahlung der Vergleichssumme sollten nur sämtliche Ansprüche des S. aus dem Bundesrückerstattungsgesetz ausgeglichen sein, was, wie oben bereits angeführt, einen Herausgabeanspruch aus Eigentum nicht umfasste. Die Frage, ob eine Rückzahlungsverpflichtung des Kl. insoweit besteht, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da eine solche jedenfalls nicht gegenüber der Bekl., sondern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde.
d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass S. zu irgendeiner Zeit wirksam auf sein Eigentum verzichtet hätte.
Ein Verzicht auf das Eigentum an einer beweglichen Sache kennt das Gesetz nur in § 959 BGB im Sinne einer Aufgabe des Eigentums. Die Bekl. stützt ihre Auffassung hier auf eine briefliche Äußerung des S. gegenüber Herrn ..., wonach dieser an einer "materiellen Zusammenarbeit" nicht interessiert gewesen ist und sich insoweit auf die Entschädigungszahlung durch die Bundesrepublik Deutschland bezogen hatte.
Es ist bereits äußerst fraglich, dieser Äußerung einen Erklärungsinhalt zu geben, wie dies von der Bekl. behauptet wird. Allenfalls könnte man zugunsten der Bekl. davon ausgehen, dass S. deutlich machen wollte, dass er nicht vorhabe, einen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Aus dem Kontext der Briefe wird allerdings eher deutlich, dass S., wenn überhaupt, an eine weitere Entschädigungszahlung hierbei gedacht hatte.
Ein Verzicht auf seine Eigentümerstellung (und nur dies ist im Rahmen der Klage maßgebend) kann also nur durch Aufgabe im Sinne des § 959 BGB erfolgen. Hierfür müsste S. den Besitz der Sache aufgegeben haben, woran es bereits fehlt. Ein mittelbarer Besitzer kann nicht durch Verzicht auf den Herausgabeanspruch das Eigentum aufgeben, wobei S. mangels Besitzkonstitut wohl damals auch nicht mittelbarer Besitzer gewesen ist. Ein Verzicht auf das Eigentum zugunsten Dritter ist zudem nicht möglich (Palandt, a. a. O., § 959 Rdn. 1). Schließlich muss der Verzichtswille bezüglich der Eigentumsaufgabe erkennbar betätigt werden. Aus den Äußerungen des S. lässt sich ein solcher Verzichtswille im Sinne einer Aufgabe seines Eigentums nicht eindeutig erkennen.
Ein Verzicht zugunsten Dritter kann sich als Angebot zur Übereignung darstellen (Palandt, a. a. O.).
Aus der Bemerkung des S. eine entsprechende Willenserklärung herauszulesen, ist nach Auffassung der Kammer bereits zu weitgehend. Darüber hinaus hätte für eine wirksame Übereignung eine Einigung zwischen den Parteien stattfinden müssen, wobei hier noch nicht einmal klar wäre, wem genau S. sein Eigentum hat übereignen wollen.
Geht man davon aus, dass eine Übereignung der Plakatsammlung nicht auf Herrn ... erfolgen sollte, so ist tatsächlich ein etwaiges entsprechendes Angebot gegenüber der unzuständigen Stelle erfolgt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Herr ... die Vollmacht besessen hat, beispielsweise im Namen der Deutschen Demokratischen Republik ein solches Angebot anzunehmen.
Schließlich fehlt es auch an einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme eines solchen Angebotes selbst seitens des Herrn ...
Die Frage, welche schuldrechtlichen Konsequenzen die Äußerung des S. haben könnte, spielt im Rahmen der Klage (und ebenso im Rahmen der Widerklage) keine Rolle, da es hier ausschließlich um die Frage der sachenrechtlichen Eigentümerstellung geht.
e) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ehefrau des S., nachdem sie Alleinerbin des S. geworden ist, auf das Eigentum verzichtet hätte.
Es gilt hier zunächst das soeben bezüglich des S. Gesagte.
Hinzu kommt, dass es hier an jeglicher Willensäußerung der ... mangelt.
Durch schlichtes "Nichtstun" kann nicht auf einen konkludenten Verzicht auf das Eigentum geschlossen werden. Insbesondere stellt insoweit die Nicht‑Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs keine sachenrechtliche Aufgabe des Eigentums dar.
Die Bekl. differenziert nicht zwischen den schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Aspekten, was sich auch in den von ihr zitierten zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigt, da diese beide die Frage eines schuldrechtlichen Verzichts auf Geltendmachung einer Forderung im Sinne des § 397 BGB betreffen.
f) Aus dem oben Gesagten ergibt sich schließlich auch, dass auch seitens des Kl. kein Verzicht auf das Eigentum vorliegt, nur weil er seinen Herausgabeanspruch nicht bereits früher geltend gemacht hat. Insoweit kann dann auch dahingestellt bleiben, wann genau der Kl. von der Existenz der Plakatsammlung überhaupt erfahren hat.
g) Schlussendlich ist der Kl. auch nicht gehindert, seinen zivilrechtlichen Anspruch wegen eines Vorrangs der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz geltend zu machen.
Es spricht zunächst einiges dafür, dass der Anspruch des Kl. unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fällt und daher bereits der Rechtsweg vor die Zivilgerichte vorliegend nicht gegeben wäre. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG normiert die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Norm selbst keine räumliche Beschränkung ihres Geltungsbereichs entnehmen, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine Beschränkung dennoch auf das Beitrittsgebiet anzunehmen ist (BVerwG, ZOV 2005, 217 ff.). Dies ergibt sich notwendigerweise daraus, dass es sich bei dem Vermögensgesetz um ein Gesetz der Volkskammer handelt, das als DDR‑Gesetz verabschiedet und als solches auch noch am 29. September 1990 in Kraft getreten ist. Die Vorstellung, die Volkskammer habe insoweit auch Regelungen hinsichtlich solcher Vermögenswerte treffen wollen, die sich nicht im Hoheitsbereich der DDR befanden, ließe sich nicht mit den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Befugnissen dieses Gesetzgebungsorgans vereinbaren. Dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das Beitrittsgebiet entsprechen auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 VermG; denn mit dieser Vorschrift sollte die Lücke geschlossen werden, die dadurch entstanden ist, dass in der SBZ/DDR keine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stattgefunden hat.
Allerdings dürfte die Auffassung des Kl. zu kurz gegriffen sein, dass aus diesen Gründen das Vermögensgesetz nur Anwendung finden kann, wenn sich der eigentliche Entziehungsakt im Beitrittsgebiet ereignet hatte und daher das Vermögensgesetz im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung fände, weil die ursprüngliche Entziehung der Plakatsammlung durch die Beschlagnahme der Gestapo im Westteil der Stadt Berlin stattgefunden hatte (vgl. insoweit die Entscheidung des VG Berlin vom 24. Januar 2008, ZOV 2008, 115 ff.). Zu verlangen ist allgemein eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet, was das Verwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung auch in einem Fall bejaht hat, bei welchem die Vermögenswerte seinerzeit in Frankfurt/Main entzogen, sodann nach dem Krieg jedoch ins Beitrittsgebiet verbracht worden sind.
Allerdings stellt das VG Berlin auch fest, dass eine Gebietsbezogenheit schon dann gegeben ist, wenn eine Wiedergutmachung nach den im Westen geltenden Wiedergutmachungsregelungen nicht möglich war, weil der Vermögenswert nach der Entziehung in die spätere DDR oder in den sowjetischen Sektor Berlins verbracht worden und dort enteignet worden ist. Zutreffend ist daher der Ansatz des Kl., dass im vorliegenden Fall das Vermögensgesetz bereits deshalb keine Anwendung findet, weil S. seinerzeit eine Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erhalten hat und es daher im vorliegenden Fall bereits an der immanenten Lücke fehlt, die durch das Vermögensgesetz geschlossen werden sollte.
Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer zusätzlich, dass das Vermögensgesetz voraussetzt, dass der Anspruchsteller zu irgendeiner Zeit tatsächlich sein Eigentum verloren hat, woran es im vorliegenden Fall aus den oben dargestellten Gründen bereits fehlt.
Der Vorrang der vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche vor den zivilrechtlichen Ansprüchen verlangt eine verfahrensrechtliche Absicherung: Wenn die Herausgabeklage darauf gestützt wird, dass der Bekl. oder sein Rechtsvorgänger die fragliche Sache durch entschädigungslose Enteignung oder Überführung in Volkseigentum oder Veräußerung durch einen staatlichen Verwalter oder unlautere Machenschaften von DDR‑Organen oder sonstige unter § 1 VermG fallende Vorgänge erlangt haben, ist der Zivilrechtsweg ausgeschlossen (BGHZ 118, 34). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kl. beispielsweise geltend macht, das Rechtsgeschäft, durch das er das Grundstück veräußert habe, sei schon vor dem Erlass des Vermögensgesetzes nach § 70 ZGB angefochten worden (BGH, a. a. O.) bzw. auch nach dem Recht der DDR sittenwidrig und damit unwirksam gewesen. Zivilgerichtlicher Nachprüfung zugänglich ist aber die Frage, ob überhaupt ein enteignender Vorgang stattgefunden hat (BGH, VIZ 1996, 87). Der Zivilrechtsweg ist mithin gegeben, wenn ein Vindikationsanspruch beispielsweise darauf gestützt wird, dass die angeblich erfolgte Enteignung nur vorgetäuscht gewesen sei (Staudinger/Gurski, BGB, § 985 Rdn. 141).
Nach dem Bundesgerichtshof findet der Vorrang des Vermögensgesetzes, der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs und zum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb beispielsweise auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte (BGH, ZOV 2003, 322 ff.). Auch der Befriedungsfunktion der Ausschlussfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammenhang kein Argument zu entnehmen, weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eine Rückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muss. Entsprechend hat auch das Kammergericht entschieden, dass dem Eigentümer ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB zusteht, wenn eine Enteignung nach dem Baulandgesetz wegen unterlassener Zustellung des Enteignungsbeschlusses nichtig gewesen ist (KG, ZOV 2003, 104 ff.). Das Kammergericht hat insoweit zusätzlich ausgeführt, dass der tatsächliche Eigentümer des Grundstücks sein Eigentum nicht infolge der bestandskräftigen Abweisung eines geltend gemachten Rückübertragungsanspruches verliert.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Vermögensgesetz nur dann zur Anwendung kommt, wenn hierdurch eine Entschädigungslücke geschlossen werden soll und zudem das Vermögensgesetz etwaige zivilrechtliche Ansprüche dann nicht verdrängt, wenn der Anspruchsteller tatsächlich Eigentümer geblieben ist.
Da es im vorliegenden Fall einerseits an der entsprechenden Lücke fehlt und der Kl. andererseits Eigentümer der Plakatsammlung geblieben ist, steht das Vermögensgesetz seinem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. [...]