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Vorrang der Anhörungsrüge

VerfGH BerlinVerfGH 128/07, 128 A/0723.10.2007GE 2007, 1621

ZPO § 321 a

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Vorrang der Anhörungsrüge; fristlose Kündigung wegen eines einmaligen Vorgangs; Eigentumsgarantie des Mieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn vom statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Gebrauch gemacht wurde (hier: nicht gewährte Erklärungsfrist zu neuem Vorbringen).

2. In einem solchen Fall sind auch weitere, denselben Streitgegenstand betreffende Rügen unzulässig (hier: Verletzung der Eigentumsgarantie des Mieters durch Kündigung wegen eines einmaligen Vorfalls).

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführerin ist seit 1978 Mieterin einer Wohnung in Berlin-CharIottenburg. Im Jahr 2005 kündigte der Vermieter und Kl. des Ausgangsverfahrens das Mietverhältnis mehrfach fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er warf der Beschwerdeführerin vor, den Flur des Mietshauses wiederholt durch willkürliches Verstreuen von Werbematerialien, Wochenzeitungen und Essensresten verschmutzt sowie einen Aushang im Flur in Brand gesteckt zu haben; ferner stützte er die Kündigung darauf, daß die Beschwerdeführerin mehrfach andere Mieter beleidigt, durch Telefonanrufe belästigt sowie durch Klopfen gegen Heizungsrohre tyrannisiert habe. Die Beschwerdeführerin bestritt die Vorwürfe.

Die Räumungsklage des Vermieters wurde vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein. Das Landgericht Berlin erhob in der Verhandlung vom 24. April 2007 Zeugenbeweis über dessen Behauptung, die Bekl. habe andere Mieter beleidigt und seit Mitte 2003 Werbematerial im Hausflur verteilt. Mit am 29. Mai 2007 verkündetem Urteil wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben. Das Mietverhältnis sei jedenfalls durch die fristgemäße Kündigung vom 19. Oktober 2005 zum Ablauf des 30. November 2006 beendet worden. Die Kammer sei aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. C. davon überzeugt, daß die Beschwerdeführerin am 27. oder 28. April 2005 einen Stapel Werbeprospekte in der Absicht in den Hausflur geworfen habe, diesen zu verunreinigen. Zwar stelle eine derartige einmalige Handlung in der Regel keinen so erheblichen Vertragsverstoß dar, daß er ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB begründe. Dies sei hier jedoch anders, weil die Handlung in einer Reihe zahlreicher ähnlicher Taten stehe, durch die die Hausgemeinschaft seit Jahren erheblich beeinträchtigt worden sei, unabhängig davon, daß diese anderen Handlungen nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sein mögen. Unstreitig sei zumindest seit Mitte 2003 regelmäßig und häufig Werbematerial zur Verunreinigung des Flures verteilt worden; seit 2005 seien auch Küchenabfälle im Flur verteilt und in die Briefkästen der Mieter geworfen worden: Unstreitig habe es deswegen mehrfach Aushänge der Hausverwaltung gegeben, mit denen der oder die Täter aufgefordert worden seien, diese Aktivitäten einzustellen. Beginne ein Mieter in Kenntnis dieser Vorgeschichte ebenfalls mit der gezielten Verunreinigung des Hausflures, stelle er sich damit auf die Seite der Täter und reihe seine Tat in die vorangegangenen Versuche, den Hausfrieden zu zerstören, ein. Dies berechtigte den Vermieter auch ohne vorherige Abmahnung zur fristgemäßen Kündigung.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der das Besitzrecht des Mieters umfassenden Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB. Die ihr angelastete einmalige Vertragsverletzung sei geringfügig und rechtfertige nicht die Kündigung des seit 27 Jahren bestehenden Mietverhältnisses. Das Urteil lasse auch keine Abwägung der widerstreitenden Belange der Vertragsparteien erkennen. Darüber hinaus sei die Annahme des Landgerichts, der angebliche Vorfall vom April 2005 berechtigte ohne Abmahnung zur fristgemäßen Kündigung eines langwährenden Mietvertrages, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 573 BGB unhaltbar und damit willkürlich im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VvB. Es dränge sich der Verdacht auf, daß das Urteil auf sachfremden Erwägungen beruhe, nämlich auf der Annahme, daß die Beschwerdeführerin auch für die weiteren vom Vermieter für die Kündigung herangezogenen, jedoch nicht bewiesenen Vorfälle verantwortlich sei. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Datum des kündigungsrelevanten Vorfalls sei nicht von dem Vermieter vorgetragen, sondern erstmals von der Zeugin Dr. C. in der etwa vierstündigen Beweisaufnahme vom 24. April 2007 benannt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe anschließend um eine Erklärungsfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten; der Antrag sei jedoch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, zu der mehrstündigen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wäre die beantragte Erklärungsfrist gewährt worden, hätte sie vorgetragen, daß sie sich vom 25. bis zum 29. April 2005 nicht in Berlin, sondern in Begleitung von Frau Z. am Döllnsee in der Schorfheide aufgehalten habe, und sich hierfür auf das Zeugnis von Frau Z. berufen. Diese Angabe sei ihr im Verhandlungstermin aus dem Stegreif nicht möglich gewesen.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehen das in § 49 Abs. 2 Verlassungsgerichtshofsgesetz (VerfGHG) enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser erfordert, daß ein Beschwerdeführer - über die formale Einlegung der statthaften Rechtsbehelfe hinaus - alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 [201]; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5,49 [53]; Beschluß vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 [35]; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12; 40 [55]; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 [78]).

In bezug auf die gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin - unabhängig von der Frage, warum sie die Übersendung des Protokolls der Sitzung vom 24. April 2007 nicht zum Anlaß genommen hat, den nach ihrer Darstellung versehentlich nicht protokollierten Antrag auf Gewährung einer Erklärungsfrist zu wiederholen - jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie von dem statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) keinen Gebrauch gemacht hat.

Das unterbliebene Vorgehen nach § 321 a ZPO hat zur Folge, daß die Verfassungsbeschwerde nicht nur in bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (Beschluß vom 23. Mai 2006 - VerfGH 62/06 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 3059; NJW 2007, 3054 [3055] sowie Beschluß vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 - juris Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 321a, Rn. 11 a. E.; vgl. auch Desens, NJW 2006, 1243 [1245]). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB zu beseitigen; sie war damit erforderlich, um dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen. Lag ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor, wäre das Verfahren vor dem Landgericht nämlich fortzuführen gewesen (§ 321a Abs. 1 ZPO). Hätte sich der dann zu berücksichtigende Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe die nach Ansicht des Landgerichts zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung nicht begehen können, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Berlin gewesen sei, als zutreffend erwiesen und zur Abweisung der Räumungsklage geführt, wäre auch eine etwaige Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB korrigiert gewesen.

Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch Urteile können verfassungswidrig sein. Weil die Verfassungsbeschwerde aber "das letzte Mittel" ist, kann die Verfassungswidrigkeit eines Urteils nur dann gerügt werden, wenn alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Dazu gehört auch die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO, wonach das Gericht sich selbst korrigieren kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte mit der Begründung gekündigt, die Mieterin habe wiederholt den Flur durch willkürliches Verstreuen von Werbematerialien, Wochenzeitungen und Essensresten verschmutzt, mehrfach andere Mieter beleidigt und auf andere Art den Hausfrieden gestört. In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht wurde nur ein Vorfall der Verschmutzung durch Werbeprospekte bestätigt. Gegen das Räumungsurteil erhob die Mieterin Verfassungsbeschwerde und berief sich darauf, daß das Datum des von dem Zeugen geschilderten Vorfalls erstmals in der Beweisaufnahme genannt worden sei und ihr Rechtsanwalt hierzu erfolglos Erklärungsfrist beantragt habe. Bei Gewährung der Erklärungsfrist hätte sie nachweisen können, daß sie an diesem Tag nicht in Berlin gewesen sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 23. Oktober 2007 wies der Verfassungsgerichtshof von Berlin die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterlassen worden sei. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dies jedoch vorrangig. Das habe zur Folge, daß auch der behauptete Verstoß gegen andere Grundrechte wie das Eigentumsrecht des Mieters nicht zu prüfen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ähnlich auch Verfassungsgerichtshof Berlin vom 2. Juli 2007 (insoweit in GE 2007, 1178 nicht abgedruckt). Dort hatte allerdings der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde wegen des Unterlassens der Anhörungsrüge unzulässig sei, weil sie jedenfalls materiell unbegründet war. Im Umkehrschluß könnte daraus abgeleitet werden, daß im vorliegenden Fall ein materieller Verfassungsverstoß durchaus in Betracht gekommen wäre.