Vorrang des Verwertungsinteresses des Insolvenzverwalters
WEG § 15 Abs. 3; ZPO § 240; InsO § 108 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Unterlassungsansprüchen gegen den Insolvenzschuldner findet eine Unterbrechung des Prozesses statt, wenn der Unterlassungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde und dem Insolvenzverwalter eine gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr möglich würde.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung liegt über der von dem Bekl. gemieteten Einheit, die in der Teilungserklärung als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen ist.
2 Die Kl. nimmt den Bekl. auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kl. nicht prozessführungsbefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. die Unterlassungsansprüche weiter.
3 Über das Vermögen des Bekl. ist mit Beschluss vom 7. Mai 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden; der von dem Senat bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. Die Kl. meint, das Verfahren sei infolge der Insolvenz des Bekl. nicht unterbrochen. Sie beantragt, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
II. 4 Der Antrag der Kl. bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen.
5 1. Nach dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 m.w.N.).
6 2. Hier ist die Insolvenzmasse mittelbar betroffen, soweit die Kl. von dem Bekl. die Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb verlangt.
7 a) Die Kl. weist zwar zutreffend darauf hin, dass Verfahren, in denen Unterlassungsansprüche den Streitgegenstand bilden, durch die Insolvenz des Schuldners nicht zwingend unterbrochen werden. So wird es insbesondere liegen, wenn der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. BAG, NJW 2015, 2682 Rn. 12; NJW 2010, 955 Rn. 10) oder nicht vermögensrechtlicher Art ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 21; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 16. Aufl., § 240 Rn. 5; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a). Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, aaO). Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde (vgl. Uhlenbrock/Mock, InsO, 15. Aufl., § 85 Rn. 34 f.). So liegt der Fall hier.
8 b) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folglich nicht beendet. § 108 Abs. 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO. Die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unabhängig davon anwendbar, ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28 m.w.N.). Dem Insolvenzverwalter ist es daher möglich, die Mietsache nach der Insolvenzeröffnung weiter zu nutzen, indem er etwa weiterhin als Zwischenvermieter Untervermietungen vornimmt und die Mietzahlungen des Untermieters einzieht (vgl. HK/InsO/ Lohmann, 9. Aufl. 2018, § 55 Rn. 22). Der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Klageantrag, die Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb zu unterlassen, betrifft somit die Insolvenzmasse; bei einem Erfolg der Klage wäre der Insolvenzverwalterin die gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr möglich.
9 3. Die Unterbrechung des Verfahrens ist auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen eingetreten. Ob dies schon daraus folgt, dass sich die Unterlassungsansprüche auch auf das Verhalten der Untermieter beziehen, es dem Bekl. seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsbefugnis aber nicht möglich ist, ihnen gegenüber von seinen Rechten als (Unter-) Vermieter Gebrauch zu machen, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15). Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie für den Anspruch auf Drittauskunft angenommen wird (BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20), ist hier kein Raum. Eine Drittauskunft dient dazu, Rechte gegenüber Dritten vorzubereiten; sind diese am Insolvenzverfahren nicht beteiligt, liegt es auf der Hand, dass der Schutzzweck des § 240 ZPO eine Verfahrensunterbrechung nicht rechtfertigt. Die hier geltend gemachten Ansprüche betreffen dagegen sämtlich die Nutzung der von dem Insolvenzschuldner gemieteten Wohnung, deren Erträge die Insolvenzverwalterin zur Masse ziehen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Unterlassungsansprüchen eines Wohnungseigentümers – hier wegen Geruchs- und Lärmemissionen sowie der Nutzung einer Wohnung als Pensionsbetrieb – gegen den Insolvenzschuldner findet eine Unterbrechung des Prozesses statt, wenn der Unterlassungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde und dem Insolvenzverwalter eine gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr möglich wären.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentumswohnung der Klägerin liegt über der des Beklagten. Sie nimmt ihn auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. AG und LG hielten die Unterlassungsklage für unzulässig, der BGH ließ die Revision zu, hob aber den anberaumten Verhandlungstermin auf, weil über das Vermögen des Beklagten inzwischen am 7. Mai 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Klägerin hat die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH beantragt.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Beschlusswege stellt der BGH fest, dass ein Termin nicht anzuberaumen ist, weil das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist. Hier ist die Insolvenzmasse mittelbar betroffen, jedenfalls soweit die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb verlangt. Maßgeblich für die Voraussetzungen des § 240 ZPO ist, dass die Frage, ob der Verletzer die von der Klägerin beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt; eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu materiellen Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde. Mietverhältnisse des Schuldners über Räume bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also nicht beendet. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner als Vermieter oder als Mieter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist. Dem Insolvenzverwalter ist es daher hier möglich, die Mietsache nach der Insolvenzeröffnung weiter zu nutzen, indem er als Zwischenvermieter Untervermietungen vornimmt und die Mietzahlungen des Untermieters einzieht. Die auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Unterlassungsklage hinsichtlich des Pensionsbetriebs betrifft somit mittelbar die Insolvenzmasse; bei einem Erfolg der Klage wäre dem Insolvenzverwalter die gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung der entsprechenden Mieten zur Masse nicht mehr möglich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH geht auch darauf ein, ob die Unterbrechung des Verfahrens auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen eintritt. Es kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass sich die Unterlassungsansprüche auch auf das Verhalten des Untermieters beziehen. Ob es dem Beklagten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsbefugnis aber nicht möglich ist, von seinen Vermieterrechten Gebrauch zu machen, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft. Eine weitere Ausnahme wäre eventuell ein Anspruch auf Drittauskunft, die dazu dient, Rechte gegenüber Dritten vorzubereiten; sind diese am Insolvenzverfahren nicht beteiligt, ergibt sich, dass der Schutzzweck des § 240 ZPO eine Verfahrensunterbrechung nicht rechtfertigt. Die hier geltend gemachten Ansprüche betreffen dagegen sämtlich die Nutzung der von dem Insolvenzschuldner vermieteten Wohnung, deren Erträge die Insolvenzverwalterin zur Masse ziehen kann, was ihr weiter ermöglicht werden muss. Nicht durch die Insolvenz des Schuldners unterbrochen werden Prozesse, wenn ein Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur oder nicht vermögensrechtlicher Art ist, was bei den vorliegenden Unterlassungsansprüchen aber nicht der Fall ist.
VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert