Vormerkungsverjährung
BGB §§ 888, 894, 902
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Verjährung oder Verwirkung eines durch Vormerkung gesicherten, nicht erfüllten Anspruchs auf lastenfreie Übertragung eines Grundstücks.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. verlangt von der Bekl. die Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die für die Bekl. im Grundbuch seiner Wohnung in der … Straße x in L. eingetragen ist, sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Bekl. aus einer Weigerung zur Erteilung der Löschungsbewilligung.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Senatsurteils vom 6.11.2020 sowie den Tatbestand im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2022 (V ZR 245/20) Bezug genommen. Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:
Da die zugunsten der Bekl. eingetragene Zwangssicherungshypothek die Abwicklung des vom Kl. mit Frau … abgeschlossenen Kaufantrags vom 3.1.2018 hinderte, bat der dortige Notar K. die Bekl. mit Schreiben vom 15.1.2018, die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Die Bekl. antwortete mit Schreiben vom 23.1.2018 (Anlage zur Klageschrift, GA 13), dass sie die Löschungsbewilligung nur „gegen Zahlung von 44.272,13 € erteilen“ werde, und übersandte mit Schreiben vom 31.1.2018 eine Löschungsbewilligung unter der Treuhandauflage, dass der Notar K. hiervon nur nach vorheriger Zahlung des Betrages von 44.762,16 € zuzüglich weiterer Säumniszuschläge von 149,50 €/Monat Gebrauch machen dürfe. Mit Schreiben vom 31.1.2018 klärte Notar K. die Bekl. auf, sie schulde eine vorbehaltlose Erteilung der Löschungsbewilligung. Hierauf teilte die Bekl. dem Notar mit Schreiben vom 20.2.2018 (GA 16) mit, dass sie an ihrer dem Notar erteilten Treuhandauflage festhalte. Daraufhin schaltete der Kl. seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, der die Bekl. mit Schreiben vom 404.2018 unter Fristsetzung zur Zahlung einer vorbehaltlosen Löschungsbewilligung aufforderte (Anlage zur Klageschrift, GA 17 ff.) und auf Basis eines Gegenstandswerts von 45.000 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr die durch seine Inanspruchnahme entstandenen Kosten mit brutto 1.706,94 € abrechnete.
Der Senat hat mit Urteil vom 6.11.2020 auf die Berufung des Kl. das klageabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zwar könne sich der Kl. nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützen. Die beanspruchte Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek könne er aber gemäß § 888 Abs. 1 BGB geltend machen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs habe die Bekl. zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt; dieser Anspruch unterliege gemäß § 902 BGB - jedenfalls in dessen analoger Anwendung - zudem nicht der Verjährung. Auch mit dem Einwand der Verwirkung dringe die Bekl. nicht durch. Die weiteren Klageanträge seien ebenfalls begründet. Für die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Bekl. wegen der [derzeit] nicht möglichen Abwicklung des notariellen Weiterverkaufsvertrags über die streitgegenständliche Wohnung biete die Auflassungsvormerkung im Grundbuch hinreichende Anhaltspunkte für das formgültige Bestehen eines notariellen Kaufvertrags sowie die Wahrscheinlichkeit etwaiger Schadenersatzansprüche. Auch sei die - wenngleich bestrittene - Behauptung, durch die Aufnahme eines 60.000 € übersteigenden Darlehens und der daraus resultierenden Zinszahlung sei dem Kl. ein Schaden entstanden, weil er dieses Darlehen durch die Kaufpreiszahlung aus dem geplanten Weiterverkauf früher hätte ablösen können, im Rahmen des geltend gemachten Feststellungsantrags genügend, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Da § 897 BGB für die Kosten der Löschung einer vormerkungswidrig eingetragenen Belastung im Rahmen von § 888 BGB nicht gelte und der Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts nicht geschützt werden müsse, habe jener auch aufgrund seiner Pflicht zur Zustimmung zur Löschung in der Form des § 29 GBO die damit verbundenen Kosten zu tragen. Schließlich könne der Kl. auch seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB geltend machen.
Auf die - vom Senat zugelassene - Revision der Bekl. hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 14.1.2022 das Senatsurteil vom 6.11.2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Zwar gehe der Senat im Ausgangspunkt zutreffend geht davon aus, dass sich ein Anspruch des Kl. nur aus § 888 Abs. 1 BGB ergeben und sich der Kl. nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützen könne. Mit der vom Senat gegebenen Begründung lasse sich der Anspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB aber nicht bejahen, weil keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch bestehe. Entgegen der Ansicht der Revision greife die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Sollte dem Kl. - seinem Vortrag entsprechend - aus dem Kaufvertrag vom 20.10.1998 ein Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums zustehen, wäre wegen der mit Rang vor der Zwangssicherungshypothek eingetragenen Vormerkung der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB gegeben, und der Klage wäre im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden. Der gesicherte Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums wäre jedenfalls nicht verjährt. Nach dem für den vom Kl. behaupteten Kaufvertrag vom 20.10.1998 geltenden Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung stellte die bei Eigentumsübergang eingetragene Zwangssicherungshypothek mit Blick auf die geschuldete lastenfreie Übergabe einen Rechtsmangel dar. Durch die Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück wäre keine Erfüllung eingetreten; der fortbestehende Erfüllungsanspruch gegen den Voreigentümer unterlag der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Daran habe sich durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 nichts geändert, da seitdem die ebenfalls 30-jährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB gelte. Ebenso wenig wäre der Anspruch des Kl. aus § 888 Abs. 1 BGB verjährt; soweit das Urteil vom 13.6.2002 (IX ZR 196/01) anders verstanden werden könnte, habe der IX. Zivilsenat auf Nachfrage mitgeteilt, daran nicht festzuhalten. Eine Verwirkung des Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB, die aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der illoyalen Verspätung allenfalls in Ausnahmefällen zum Tragen komme, habe der Senat zu Recht verneint. Die Revision habe schon keinen Vortrag dazu aufgezeigt, dass sich die Bekl. aufgrund eines Verhaltens des Kl. darauf eingerichtet habe, dieser werde den Zustimmungsanspruch nicht geltend machen. Im Hinblick auf die Feststellungsanträge habe der Senat nach der Zurückverweisung zu prüfen, ob sich die Bekl. im Verzug befunden habe. Soweit sich die Bekl. auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufe, werde zu berücksichtigen sein, dass zum einen der gesicherte Anspruch nicht verjährt war und zum anderen die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur entsprach.
Mit dem Schriftsatz vom 11.5.2022 hat der Kl. den notariellen Bauträgervertrag vom 20.10.1998 (UR-Nr. 1051/1998 des Notars B. A., Anlage BB1) über die streitgegenständliche Eigentumswohnung vorgelegt. Nach dessen Ziffer XII i.V.m. Ziffer IV Nr. 1 Abs. 3 haben die dortigen Vertragsparteien eine lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums vereinbart.
Mit Verfügung vom 17.5.2022 hat der Senat nach vorläufiger Prüfung darauf hingewiesen, dass die Berufung des Kl. nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nunmehr Aussicht auf Erfolg habe. Zwar habe die Bekl. das Bestehen des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung mit Nichtwissen bislang bestreiten können, nach Vorlage des notariellen Vertrages bedürfe es aber weiteren Vortrags, um dem gesicherten Anspruch auf lastenfreie Übertragung wirksam entgegentreten zu können. Soweit die Bekl. mit Schriftsatz vom 3.1.2019 die Vermutung geäußert habe, es handele sich um ein Scheingeschäft, sei der bisherige Vortrag nicht geeignet, ein entsprechendes Scheingeschäft zu belegen. Soweit die Bekl. hinsichtlich des „vermeintlich gesicherten“ Anspruchs auf lastenfreie Übertragung weiterhin die Einrede der Verjährung erhebe, verfange dies aus den vom Bundesgerichtshof im hiesigen Revisionsurteil unter Rn. 16 genannten Gründen nicht.
Hierauf hat die Bekl. mit Schriftsatz vom 8.6.2022 reagiert. Entgegen dem bisherigen Vortrag habe der Kl. keinen Kaufvertrag, sondern einen Bauträgervertrag mit umfassender Sanierungsverpflichtung abgeschlossen. Eine Auflassung sei nicht erklärt worden. Zudem handele es sich beim Bauträgervertrag um einen einheitlichen Vertrag, bei dem der Bauträger als einheitliche Leistung sowohl die Bauerrichtung als auch die Verschaffung lastenfreien Eigentums schulde, so dass sich Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richteten; damit seien aber die Ansprüche des Kl. verjährt. Ferner habe er seinen Anspruch auf Verschaffung lastenfreien Eigentums gegen F. nicht geltend gemacht, womit er auf den Anspruch auf Übertragung lastenfreien Eigentums gegenüber F. zumindest konkludent verzichtet bzw. diesen Anspruch jedenfalls aufgrund der Nichtgeltendmachung verwirkt habe. Mit der nunmehr vorgelegte Bürgschaft vom 17.12.1998 habe sich die ...bank ... (zzz) für sämtliche Ansprüche des Kl. gegen F. aus dem notariellen Bauträgervertrag verbürgt; diese umfasse mithin auch die Ansprüche des Kl. auf Übertragung lastenfreien Eigentums an den Kl. Indem der Kl. die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen habe, sei auf den Anspruch zumindest konkludent verzichtet bzw. dieser verwirkt worden. Da nach Abschluss des Bauträgervertrags die zu sanierende Wohnung trotz des vorliegenden „Rechtsmangels“ in Kenntnis dessen abgenommen worden sei, könne der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, § 640 Abs. 3 BGB. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht; die Zustimmung zur Löschung könne nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kl. zustehenden Rechte aus der Bürgschaft der zzz erfolgen, §§ 412, 401 BGB. Der Feststellungsanspruch auf vermeintlichen Schadensersatz sei unbegründet; ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben.
Der Kl. beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 5.2.2020, 09 O 917/18, gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Wegen der Begründung der Ansprüche des Kl. wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu Ziffer II. des Senatsurteils vom 6.11.2020, die Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2022 (V ZR 245/20) sowie auf die Hinweise in der Senatsverfügung vom 17.5.2022 Bezug genommen.
Mit dem genannten Revisionsurteil hat der Bundesgerichtshof die rechtlichen Ausführungen des Senats im Wesentlichen unbeanstandet gelassen und allein bemängelt, dass der Senat keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch besteht. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil, Rn. 10) durfte die Bekl. das Bestehen des gesicherten Anspruchs zunächst insgesamt mit Nichtwissen bestreiten; es sei Sache des Vormerkungsberechtigten und damit des Kl., Bestehen und Fälligkeit des gesicherten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Dem ist der Kl. mit Schriftsatz vom 11.5.2022 und der Vorlage des notariellen Bauträgervertrags vom 20.10.1998 (Anlage BB 1) über die streitgegenständliche Eigentumswohnung nachgekommen. Nach dessen Ziffer XII i.V.m. Ziffer IV Nr. 1 Abs. 3 haben die dortigen Vertragsparteien eine lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums vereinbart. Damit hätte es nun - worauf der Senat bereits mit seiner Verfügung vom 17.5.2022 hingewiesen hatte - weiteren Vortrags der Bekl. bedurft, um dem gesicherten Anspruch auf lastenfreie Übertragung wirksam entgegentreten zu können. Das ist nicht der Fall.
2. Auch geben die Ausführungen der Bekl. aus ihrem Schriftsatz vom 8.6.2022 zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
a) Soweit die Bekl. darin weiterhin die - mit ihrem Schriftsatz vom 12.5.2022 „hinsichtlich des vermeintlich gesicherten Anspruchs“ auf lastenfreie Übertragung nochmals erhobene - Einrede der Verjährung geltend macht, verfängt dies im Ergebnis nicht. Denn nach den hier anzuwendenden Regelungen über Kaufverträge ist keine Verjährung eingetreten (§ 434a BGB a.F.).
(aa) Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtslage im hiesigen Revisionsurteil davon ausging, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vertrag vom 20.10.1998 über die streitgegenständliche Eigentumswohnung um ein reinen Kaufvertrag handelte. Ebenso richtig ist, dass es sich ausweislich des vom Kl. mit Schriftsatz vom 11.5.2022 mit Anlage BB 1 vorgelegten Vertrag tatsächlich um einen notariellen Bauträgervertrag handelte. Dies führt jedoch zu keinen rechtlichen Änderungen hinsichtlich der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil zur Frage der Verjährung gemachten Ausführungen.
(bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene Bauträgerverträge die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an den neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht. Dies gilt jedoch allein für Sachmängel wegen der werkvertraglichen Seite eines solchen Bauträgervertrages. Denn bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich beim Bauträgervertrag um einen einheitlichen Vertrag handelt, der neben werk- und werklieferungsvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente enthält sowie - je nach den Umständen des Einzelfalls - Bestandteile aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21.11.1985, VII ZR 366/83, m.w.N. - juris). Der Vertrag ist also nicht ausschließlich als (Werk- oder) Werklieferungsvertrag zu behandeln. Soweit der Bundesgerichtshof in Einzelentscheidungen bei der Erörterung von Ansprüchen aus dem Bauträgervertrag lediglich den Werklieferungsvertrag erwähnt hat, ging es dort um Fragen, die nach § 651 BGB letztlich nur aus dem Recht des Werkvertrages zu beantworten waren. Spielte dagegen die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine Rolle, hat er das kaufvertragliche Element betont (BGH, aaO.). So hat er die rechtliche Abhängigkeit der werk- und kaufvertraglichen Bestandteile voneinander berücksichtigt und demgemäß zur Wirksamkeit von Bauverträgen, die mit einem Grundstückserwerb verbunden werden sollten, die sonst nur für den Grundstückserwerb erforderliche notarielle Beurkundung verlangt (BGH, aaO., m.w.N.).
(cc) Folgerichtig finden hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück die Vorschriften über den Kauf Anwendung, während umgekehrt die Vorschriften über den Werkvertrag hinsichtlich der vertraglichen Regelungen zur Errichtung oder Umbau des auf dem Grundstück befindliche oder noch zu errichtenden Bauwerks gelten. Dementsprechend findet hinsichtlich des lastenfreien Erwerbs eines Grundstückes mit Sanierungsverpflichtung - wie hier - Kaufrecht und nicht Werkvertragsrecht Anwendung. Insofern handelt es sich um einen Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB a.F. Das schon seinerzeit geltende Recht hat heute in § 650u BGB seine gesetzliche Entsprechung gefunden.
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich regelmäßig nicht um einen Bauträgervertrag handelt, wenn der Verkäufer ein Objekt veräußert und sich gleichzeitig zu Baumaßnahmen verpflichtet, die nach Umfang und Bedeutung keiner Neuerrichtung gleichkommen. Gleichwohl ist auch für diesen Fall anerkannt, dass sich die Gewährleistung für die reinen Baumaßnahmen nach Werkvertragsrecht und im Übrigen nach Kaufrecht richtet (vgl. Stelzner in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 650u BGB [Stand: 1.2.2020], Rn. 26).
Damit verbleibt es entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs unter Randziffer 15 ff. des hiesigen Revisionsurteils dabei, dass der fortbestehende Erfüllungsanspruch (hier: auf lastenfreie Übertragung) gegen den Voreigentümer - sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren unterliegt und diese Frist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
b) Soweit die Bekl. mit dem Schriftsatz vom 8.6.2022 behauptet, „die Auflassung sei nicht erklärt worden“, handelt es sich offensichtlich um eine „Behauptung ins Blaue hinein“. Ausweislich des Grundbuchauszugs für das streitgegenständliche Grundstück vom 13.2.2018 (Anlage 1 zur Klageschrift) wurde die „Auflassung vom 7.7.1999 … eingetragen am 5.3.2002“. Das bloße Bestreiten der Auflassung ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert, zumal im Bauträgervertrag vom 20.10.1998 (Anlage BB 1) unter Ziffer IV.2 eine Vollmacht zur Erklärung der Auflassung gegenüber dem bevollmächtigten Mitarbeiter des Notars erteilt worden war. Darauf hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
c) Entgegen der Auffassung der Bekl. hat der Kl. auch weder auf seinen Anspruch auf Übertragung lastenfreien Eigentums gegenüber F. konkludent verzichtet noch hat er diesen Anspruch verwirkt. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 6.11.2020 (dort Seite 10 f.) und im Revisionsurteil vom 14.1.2022 (dort Rn. 26) verwiesen.
(aa) Zwar weist die Bekl. im Ansatz zu Recht darauf hin, dass das Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen dadurch geschützt wird, dass er gegenüber dem Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2010, V ZR 240/09; BGH, Urteil vom 4.12.2015, V ZR 202/14 - jeweils aus juris).
(bb) Inwieweit sich aus der Bürgschaft der …bank ... (zzz) vom 17.12.1998, mit der die zzz eine Bürgschaft gemäß § 7a BV erteilt hatte, ein Verzicht des Kl. auf den Anspruch auf Übertragung lastenfreien Eigentums ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. So hatte sich die zzz mit dieser Bürgschaft schon nicht für sämtliche Ansprüche des Kl. gegen n F. aus dem notariellen Bauträgervertrag vom 20.10.1998 verbürgt, sondern lediglich zur „Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauträger/Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermögenswerte (181.158 Deutsche Mark), die der Bauträger/Gewerbetreibende erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist“. Insofern hätte der Kl. zwar grundsätzlich das Recht (gehabt), gegen F. bzw. die zzz vorzugehen. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, seinen Anspruch auf lastenfreien Erwerb gegen die Bekl. geltend zu machen. Der Einwand der Bekl. ginge praktisch dahin, dass sie die Vorschrift des § 888 BGB relativieren möchte, vergleichbar mit der Einrede der Vorausklage. Hierfür gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Ein Auflassungsvormerkungsberechtigter ist nicht verpflichtet, erst gegen seinen Verkäufer vorzugehen, bevor er gegen einen vormerkungswidrig Eingetragenen vorgeht.
Für eine etwaige Verwirkung fehlt bereits hinreichend substantiierter Vortrag zum jeweiligen Zeit- und Umstandsmoment, zumal der Anspruch noch nicht verjährt war.
d) Eine Abnahme der nach Abschluss des Bauträgervertrages sanierten Wohnung nach § 640 BGB a.F. hat hinsichtlich des hier vorliegenden Rechtsmangels der Kaufsache i.S.v. § 434 BGB a.F. im Rahmen des - typengemischten - Vertrags keine rechtsvernichtende Wirkung.
e) Die Bekl. kann sich auch nicht hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Weder ist ersichtlich, dass dem Kl. hier aus der Bürgschaft der zzz Ansprüche zustünden, noch vermag die Bekl. darzulegen, warum sie als vormerkungswidrig Eingetragene Anspruch auf eine Abtretung entsprechender Ansprüche haben sollte.
f) Soweit die Bekl. mit dem Schriftsatz vom 3.1.2019 die Vermutung geäußert hatte, es handele sich um ein Scheingeschäft, ist sie für ein solches Scheingeschäft nach § 117 BGB darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 117 Rn. 9 m.w.N.). Der bisherige Vortrag ist jedoch nicht geeignet, ein entsprechendes Scheingeschäft zu belegen.
Zwar mögen etliche Indizien darauf hindeuten, dass der Voreigentümer F. in seinen Vermögensauskünften unrichtige Angaben gemacht hat. Dass dies jedoch auf einer Absprache zwischen dem hiesigen Kl. und F. beruht und diese tatsächlich nicht die Absicht hatten, den notariellen Bauträgervertrag durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass der Kl. seit 2002 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und seitdem nichts Anlass gegeben hat anzunehmen, dass diese Übertragung irgendwann rückgängig gemacht werden sollte. Der Kaufvertrag existiert. Der zeitliche Unterschied zwischen Auflassung am 7.7.1999 und Eintragung am 5.3.2002 ist per se kein auffälliges Datum. Weiter ist zu sehen, dass nicht nur ein Renovierungs- und Sanierungsversprechen beurkundet ist, sondern auch ein Darlehensvertrag (Anlage BB 3) vorgelegt wurde für eben die hiesige Kaufvertragssumme. Insoweit ist jedenfalls nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen der Kaufpreis mit einem wirksamen Vertrag finanziert. Ferner wurde die Auflassung erklärt, was sich - wie bereits dargelegt - aus der vorgelegten Eintragung im Grundbuch ergibt.
Gegen ein Scheingeschäft spricht auch entschieden, dass die Wirksamkeit dieses Geschäfts jedenfalls für den Kl. erheblich war. Nach der Rechtsprechung ist ein Scheingeschäft dann nicht anzunehmen, wenn die Wirksamkeit des simulierten Geschäftes erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.7.2006, IX ZR 226/03, Rn. 11; BAG, Urteil vom 15.11.2018, 6 AZR 522/17, Rn. 28; BFH, Urteil vom 1.7.1992, I R 5/92 - jeweils aus juris). Wenn es sich also um eine Umgehung der Vollstreckung gehandelt haben soll oder um ein Beiseiteschaffen pfändbaren Vermögens, kam es auf die Wirksamkeit an. Insofern ist damit der Kaufvertrag aber auch wirksam.
3. Auch mit den weiteren Klageanträgen hat die Berufung Erfolg. Wegen der Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu Ziffer II.3. des Senatsurteils vom 6.11.2020 Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich die Bekl. aufgrund ihrer im Januar 2018 mehrfach erklärten Ablehnung, eine vorbehaltlose Löschungsbewilligung abzugeben, spätestens seit Ende Januar 2018 - mithin auch vor Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, dessen außergerichtliche Kosten hier mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemacht werden - in Verzug befand. Insofern ergeben sich die Ansprüche für die Feststellungsanträge, wie der Bundesgerichtshof bereits im Revisionsurteil (dort Rn. 27) ausgeführt hat, dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Soweit sich die Bekl. auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum beruft, war zum einen der gesicherte Anspruch nicht verjährt und entsprach zum anderen die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht nochmals zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.