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Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten

BezG Gera1 U 15/9119.11.1991ZOV 1992, 53

VermG § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ; § 3 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 883, § 885

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Veräußerungsverbot gegen Verfügungsberechtigten; Belastungsverbot für Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Verfügungsverbot über restitutionsbelastetes Grundstück; Machtmissbrauch durch Aufbau-Enteignung; Seilschaftshandeln

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG kann nicht im Wege der Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

2. Zur Sicherung des schuldrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Erlaß eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes mit dinglicher Wirkung grundsätzlich zulässig.

3. Die ordnungsgemäße Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches allein kann noch nicht den im Wege eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sicherungsfähigen gesetzlichen Unterlassungsanspruch begründen; dafür bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruches selbst und dessen Gefährdung. An Darlegung und Glaubhaftmachung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

4. Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz dennoch von dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VermG erfaßt wird, liegt vor, wenn der Alteigentümer glaubhaft gemacht hat, vom Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt zu haben; insofern scheidet die Möglichkeit einer Enteignung durch Machtmißbrauch nicht von vornherein aus.

5. Zum Seilschaftshandeln.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1950 erwarb der Verfügungskl. durch Erbfolge das Eigentum an dem im Tenor bezeichneten Grundstück. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 12. September 1951. Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 wurde der Grundbesitz im Wege der Enteignung in Volkseigentum überführt. Der zwischenzeitlich in eine GmbH, nämlich die Verfügungsbekl. zu 1., umgewandelte VEB X. Jena erhielt die Rechtsträgerschaft. Von der Enteignung erfuhr der Verfügungskl. erst 1984. Die Entschädigung wurde auf der Grundlage eines Wertgutachtens des Bauingenieurs A. vom 11. März 1981, der einen Zeitwert nach den preisrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR von 19.500,- Mark/DDR ermittelte, in entsprechender Höhe festgesetzt. Davon erhielt der Verfügungskl. eine in jährlichen Raten gezahlte Summe von 16.012,50 DM/DDR. Der Differenzbetrag von 3.487,50 DM/DDR wurde an Frau Y. als Entschädigung für das Erlöschen eines eingetragenen lebenslänglichen Nießbrauchrechtes ausgezahlt. Mit Schreiben vom 31. März 1990 an das Kreisgericht Jena-Stadt wendete sich der Verfügungskl. gegen die Inanspruchnahme des Grundstückes. Das Schreiben wurde als Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 in der Fassung vom 21. August 1990 beim Magistrat der Stadt Jena registriert. In der Folgezeit setzte der Verfügungskl. die Verfügungsbekl. hiervon in Kenntnis.

Durch notariellen Vertrag vom 4. Dezember 1990 übertrug die Treuhandanstalt dem Verfügungsbekl. zu 2., dem ehemaligen Leiter der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbekl. zu 1., alle Geschäftsanteile der Verfügungsbekl. zu 1. Am 21. März 1991 schlossen die Verfügungsbekl. über das Grundstück einen Kaufvertrag unter gleichzeitiger Auflassung, wonach sich die Verfügungsbekl. zu 1. verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung eines Kaufpreises von 197.000,- DM an den Verfügungsbekl. zu 2. zu übertragen. Notarielle Urkunde, Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag liegen dem Grundbuchamt zur Umschreibung vor.

Der Verfügungskl. hat beantragt, zu seinen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung seines Rückübertragungsanspruches im Grundbuch einzutragen. Hilfsweise hat er beantragt, daß hinsichtlich des Streitgrundstücks dingliche Rechtsgeschäfte zu unterlassen sind, mit Ausnahme solcher, die zur Erfüllung nicht rechtsgeschäftlich begründeter zwingender Verpflichtungen der Verfügungsbekl. erforderlich sind, den Verfügungsbekl. aufzugeben, einen gegebenenfalls beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Eigentumsübertragung auf den Verfügungsbekl. zu 2) zurückzunehmen sowie den Verfügungsbekl. zu 2) zu verbieten, sich durch Eintragung ins Grundbuch das Eigentumsrecht zu verschaffen. Im ersten Rechtszug hatte das Kreisgericht dem Hauptantrag des Verfügungskl. stattgegeben. In der Berufung hatten die Verfügungsbekl. insoweit Erfolg, als das angefochtenene Urteil zwar aufgehoben wurde, der Verfügungskl. jedoch mit seinen Hilfsanträgen durchdrang.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist an sich statthaft (§§ 511, 511 a ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst teilweise Erfolg.

Der Verfügungskl. kann die Eintragung einer Vormerkung gemäß §§ 883, 885 BGB nicht verlangen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

Nach seinem eigenen Vorbringen steht dem Verfügungskl. kein durch Vormerkung sicherbarer schuldrechtlicher Eigentumsübertragungsanspruch gegen die Verfügungsbekl. zu. Der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch nach § 3 Absatz 1 VermG kann nicht im Wege der Eintragung einer Vormerkung gesichert werden, denn die Vormerkung dient nur der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (vgl. RGZ 56, 10, 14; 60, 423, 425; MünchKomm, 2. Auflage, Rdnr. 14 zu § 883 BGB; Kohler in NJW 1991, 465, 469).

Der Rückübertragungsanpruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen hat jedoch öffentlich rechtlichen Charakter, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, daß hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.

Demgegenüber ist das weitere Begehren der Verfügungsbekl. auf Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 10. Mai 1991 in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung nicht gerechtfertigt. Insoweit mangelt es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn die Aufhebung der durch das Kreisgericht erlassenen einstweiligen Verfügung hat ohne weiteres das Erlöschen der Vormerkung und damit die Unrichtigkeit des Grundbuches zur Folge, § 25 GBO. Zur Bewirkung der Grundbuchberichtigung ist die Vorlage des die einstweilige Verfügung aufhebenden vollstreckbaren Urteils beim Grundbuchamt ausreichend. Ungeachtet dessen, ist zur Löschung ein Antrag erforderlich. Ein Ersuchen des Prozeßgerichtes ist, anders als die Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung, nicht zulässig (vgl. Herber Demharter, GBO 19. Aufl., Rdnr. 4 zu § 25).

Auf die Hilfsanträge der Verfügungskl. war, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu erkennen. Der Senat konnte über das bereits im ersten Rechtszug gestellte und im Berufungsverfahren lediglich um die Androhung von Ordnungsmitteln erweiterte Hilfsbegehren entscheiden, ohne daß es einer förmlichen Anschlußberufung des Verfügungskl. bedurft hätte. Denn durch die Berufung der Verfügungsbekl. sind die Hilfsanträge ohne weiteres dem Berufungsrechtszug angefallen, weil das Kreisgericht dem Hauptantrag im vollen Umfange stattgegeben und im übrigen nicht entschieden hat und seiner Rechtsauffassung zufolge auch nicht entscheiden durfte (vgl. hierzu RGZ 77, 120; BGHZ 41, 39; Zöller, Kommentar zur ZPO, 15. Aufl. Rdnr. 11 zu § 537).

Den Erlaß eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes mit dinglicher Wirkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Überlassungsanspruchs aus § 3 Absatz 3 VermG erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verfügungskl. grundsätzlich für zulässig (vgl. hierzu Kohler in NJW 1991, 470; LG Berlin in DtZ 1991, 413 m. w. N.). Nach den amtlichen Erläuterungen beinhaltet § 3 Absatz 3 VermG zwar kein gesetzliches Verbot, sondern es handelt sich vielmehr lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Rückübertragungsberechtigten, womit der Schutz des Rechtsverkehrs und die Förderung der Investitionsbereitschaft der Wirtschaft bezweckt ist. Die Bedenken, die sich aus dem Umstand ergaben, daß die Zulässigkeit eines eintragungsfähigen gerichtlichen Verfügungsverbotes entgegen der Zielsetzung von § 3 Absatz 1 und Absatz 3 VermG zu einer sachenrechtlichen Bindung des zurückzuübertragenden Grundstückes führt, sind jedoch im Ergebnis nicht durchschlagend. Denn die gesetzliche Anerkennung eines dinglich wirkenden Schutzes in grundstücksbezogenen Rückerstattungsfällen wird aus dem Zusammenhang mit der Grundstücksverkehrsverordnung, dem Investitionsgesetz und dem Gebot der Grundbuchsperre sichtbar. Die im übrigen aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rückübertragungsanspruches resultierenden Bedenken müssen im Hinblick auf die Gewährung eines nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz gebotenen Rechtsschutzes für den Rückübertragungsberechtigten zurücktreten. Dazu gehört auch der effektive vorbeugende Rechtsschutz (vgl. Barkam, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 57 zu § 3 Vermögensgesetz). Das Instrument der Grundbuchsprerre bietet keine ausreichende Sicherung, weil der Schutz des Rückgewährsberechtigten von der von ihm nicht beherrschbaren Korrektheit des Grundbuchverfahrens abhängt (a. a. O.).

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sind vorliegend im Verhältnis zur Verfügungsbekl. zu 1. gegeben.

Das Bestehen eines schuldrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 3 Absatz 3 VermG gegen die Verfügungsbekl. zu 1. hat der Verfügungskl. hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht.

Nach der vorgenannten Bestimmung ist, sofern eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990, zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 vorliegt, der Verfügungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Eine Anmeldung durch den Verfügungskl. in diesem Sinne liegt hier un streitig vor. Auch ist die Verfügungsbekl. zu 1. als eingetragene Eigentü-merin Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Absatz 3 VermG und da-mit passiv legitimiert. Allerdings vermag die ordnungsgemäße Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches alleine noch nicht den im Wege eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sicherungsfähigen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu begründen. Denn Sinn und Zweck der Unterlassungsverpflichtung ist der Schutz des Rückgewährsanspruches nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 VermG. Würde man allein auf die An-meldung als rein formellen Akt abstellen, so wäre einem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Mithin bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruches selbst und dessen Gefährdung. Dabei sind an den Umfang der Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Eine differenzierende Betrachtungsweise kann auf grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geboten sein. Von vornehmlicher Bedeutung für das Maß der zu stellenden An-forderungen an die Darlegungspflicht des Berechtigten ist einerseits sein Erkenntnisstand bzw. seine Erkenntnismöglichkeiten, andererseits aber auch der Wissensstand des Verpflichteten. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erachtet der Senat das im wesentlichen unstreitige, im übrigen glaubhaft gemachte Vorbringen des Verfügungskl. für ausreichend. Nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ist das vormals im Eigentum des Verfügungskl. stehende streiti-ge Grundstück im Wege der Enteignung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1982 in Volkseigentum überführt worden. Der Verfügungskl. hat auch glaubhaft gemacht, daß er an dem Enteignungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und hiervon erstmals 1984 erfahren hat. Für das Bestehen ei-nes Rückgewährsanspruches nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 VermG bestehen nach dem Vorbringen beider Parteien hinreichende An-haltspunkte. Der Tatbestand der Enteignung ist allerdings nicht ausreichend, weil die Enteignung noch keinen Rückübertragungsanpruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründen vermag. Die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 a VermG liegen unzweifelhaft nicht vor, weil der Kl. entschädigt worden ist. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß er gegen eine geringere Entschädigung enteignet worden ist, als sie Bürgern der früheren DDR zu-stand, § 1 Absatz 1 b VermG. Ausweislich des Inhalts des von dem Verfü-gungsbekl. in Ablichtung vorgelegten Bescheides des Rates der Stadt Je-na vom 7. Dezember 1981 wurde das Grundstück auf der Grundlage des § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. I, 965) in Verbindung mit der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II, 641) und in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 - Entschädigungsgesetz - (GBl. I, 257) in Anspruch genommen.

Grundlage des § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. I, 965) in Verbindung mit der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II, 641) und in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 - Entschädigungsgesetz - (GBl. I, 257) in Anspruch genommen. Grundlage für die Berechnung der Entschädigungssumme war nach § 3 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes der Wert zum Zeitpunkt der In anspruchnahme, der sich wiederum gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der 2. Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz vom 30. April 1960 (GBl. I, 338) nach dem baulichen Gesamtzustand, der Ertragslage und dem Bodenwert bestimmte. Auf der Grundlage des Wertermittlungsgutachtens des Bauingenieurs A. vom 11. März 1981 wurde die Entschädi gung auf 19.500,- Mark/DDR festgesetzt. Nach dem Verteilungsplan des Kreisgerichts Jena-Stadt vom 10. Juni 1985 wurde dem Verfügungskl. unter Abzug der Entschädigung für das Erlöschen des im Grundbuch zugunsten der Frau R. eingetragenen Wohnrechtes ein Betrag von 16.012,50 Mark/DDR zuerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß die-ser Entschädigungsbetrag geringer gewesen ist, als er Bürgern der ehe-maligen DDR zustand, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Verfügungskl. kann auch nicht mit der geäußerten Vermutung, die Enteignung des Grundstückes stehe möglicherweise im Zusammenhang mit dem Präsidiumsbeschluß des Ministerrates vom 9. Februar 1972, ge-hört werden. Denn dieser Beschluß regelte die Verstaatlichung des Pri vatanteils von Betrieben mit staatlicher Beteiligung. Die auf dieser Grundlage durchgeführten Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des streitigen Grundstückes vom 1. Januar 1982 schon lan ge abgeschlossen. Demgegenüber bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, daß die Enteignung von dem Regelungsbereich des § 1 Absatz 2 und/oder Absatz 3 VermG umfaßt wird. Zwar gilt die erstgenannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut lediglich für bebaute Grundstücke und Gebäude, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolge dessen eingetragener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. In Übereinstimmung mit Barkam (a. a. O. Rdnr. 31 zu § 1) kommt jedoch eine analoge An-wendung für die Fälle in Betracht, in denen die Enteignung nach § 3 der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz, wonach zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues so-wie des Abrisses von Gebäuden, Grundstücke in Anspruch genommen werden konnten, erfolgt ist. Sinn und Zweck des § 1 Absatz 2 VermG ist es, die Enteignung von Grundstücken durch wirtschaftlichen Zwang der Restitution zu unterwerfen. Eine Enteignung nach § 3 der vorbezeichneten Durchführungsbestimmung beruhte ebenfalls auf einem ökonomischen Zwang, so daß über den Wortlaut des Gesetzes hinaus diese Art der Enteignung in den sachlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 VermG fallen dürfte. Ungeachtet dessen kommt vorliegend auch § 1 Ab-satz 3 VermG in Betracht. Zwar werden darin vornehmlich die Fälle an-gesprochen, in denen ein Eigentümer Vermögenswerte veräußerte, um die Erteilung einer Ausreisegenehmigung zu erlangen. Darunter fallen aber auch die Fälle, in denen Vermögenswerte unter mißbräuchlicher Ausnutzung eines nach außen hin formell korrekt handelnden Machtapparates an sich gebracht wurden. Da der Verfügungskl. glaubhaft gemacht hat, von dem Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt

rte veräußerte, um die Erteilung einer Ausreisegenehmigung zu erlangen. Darunter fallen aber auch die Fälle, in denen Vermögenswerte unter mißbräuchlicher Ausnutzung eines nach außen hin formell korrekt handelnden Machtapparates an sich gebracht wurden. Da der Verfügungskl. glaubhaft gemacht hat, von dem Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt zu ha-ben, reicht es aus, wenn die Möglichkeit einer Enteignung durch Machtmißbrauch nicht von vornherein ausscheidet.

Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Im einstweiligen Verfügungsverfahren als summarischen Eilverfahren ist demgegenüber nicht zu prüfen, ob Ausschlußgründe nach §§ 4, 5 VermG vorliegen.

Der Verfügungsgrund folgt aus dem Umstand, daß die Verfügungsbekl. zu 1. unter Verstoß gegen die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung das Grundstück bereits an den Verfügungsbekl. zu 2. aufgelassen hat. Die Wiederholungsgefahr ist damit indiziert. Im Falle einer Eigentumsumschreibung wäre der Erwerber legitimiert, einem gutgläubigen Dritten Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, wodurch der Rückgewähr-anspruch vereitelt werden könnte.

Demgegenüber steht dem Verfügungskl. im Verhältnis zum Verfügungsbekl. zu 2. ein Unterlassungsanspruch nach § 3 Absatz 3 VermG nicht zu. Insoweit ist der Verfügungsbekl. zu 2. mangels Verfügungsberechtigung nicht passiv legitimiert. Bei Rückübertragung von Grundstücken ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Absatz 3 VermG diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert, hier also das Grundstück, steht.

Diese Voraussetzungen sind in der Person des Verfügungsbekl. zu 2. nicht gegeben. Mit der Auflassung und Stellung eines Eintragungsantrags durch ihn hat er lediglich ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück, nicht aber die Verfügungsmacht über diesen Vermögenswert erlangt.

Im Verhältnis zum Verfügungsbekl. zu 2. liegen jedoch die Voraussetzungen für den Erlaß eines Erwerbsverbotes, § 938 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 136 BGB analog, vor, mit dem ihm der Ewerb des Eigentums und die Umschreibung desselben im Wege der einstweiligen Verfügung verboten werden kann.

Der Verfügungsanspruch rechtfertigt sich aus § 1004 BGB analog in Ver-bindung mit § 826 BGB, der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Verfügungskl. kann von einem kollusiven Zusammenwirken der Verfügungsbekl. zum Nachteil des Verfügungskl. ausgegangen werden. Unstreitig ist, daß der Verfügungsbekl. zu 2. bereits am 1. Juni 1990 und wiederholt in der Fol-gezeit von dem Verfügungskl. über die Geltendmachung der Rückübertragung des Grundstücks in Kenntnis gesetzt worden ist. Unwidersprochen geblieben ist desweiteren, daß der Verfügungsbekl. zu 2. im Zu sammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH der Treu handanstalt diesen Umstand nicht nur nicht mitgeteilt, sondern ihr gegen-über wahrheitswidrig erklärte, das Grundstück sei am 23. Dezember 1980 durch Kauf zum Preis von 36.000,- Mark/DDR erworben worden. Unstreitig ist zudem, daß er mit vorprozessualem Schreiben vom 15. April 1991 auch den Verfügungskl. zu täuschen versucht hat, indem er ihm gegenüber ebenfalls wahrheitswidrig erklärte, das Grundstück durch Kauf erworben zu haben, obwohl er als langjähriger Mitarbeiter und Lei-ter des Rechtsvorgängers der Verfügungsbekl zu 1. genau wußte, daß das Grundstück im Wege der Enteignung - und zwar auf Antrag des volkseigenen Betriebes - in Volkseigentum überführt worden war. Der Verfügungsbekl. zu 2. hat dies erstmals im Berufungsverfahren mit undatiertem Schriftsatz - Eingang bei Gericht am 15. Oktober 1991 - durch Vorlage des Bescheides des Rates der Stadt Jena vom 7. Dezember 1981 offengelegt. Diese Umstände lassen ohne weiteres den Schluß zu, daß der Verfügungsbekl. zu 2. in der Absicht, den Rückübertragungsanspruch des Verfügungskl. zu gefährden, wenn nicht gar zu vereiteln, das Grundstück an sich aufgelassen hat. Seine Erklärung auf die Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1991 - insoweit nicht protokolliert -, warum er das von ihm selbst als "Filetstück des Betriebes" bezeichnete Grundstück dem Unternehmen durch Übertragung an sich selbst zu entziehen beabsichtigt, sein Steuerberater habe ihm hierzu geraten, vermag angesichts all dieser Umstände nicht zu überzeugen.

Der Verfügungsgrund folgt daraus, daß im Falle einer Eigentumsumschreibung auf den Verfügungsbekl. zu 2. dieser ohne weiteres legitimiert wäre, das Eigentum an dem Grundstück an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern.