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Vorleistungspflicht des Kunden der Wasserbetriebe

KG4 U 7306/9808.02.2000GE 2000, 470

BGB §§ 315, 320; AGBG § 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorleistungspflicht des Kunden der Wasserbetriebe; Allgemeine Bedingungen für die Entwässerung; Hausanschlußkanäle; Pauschalpreise für Abwasseranschluß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) ist wirksam; er gilt auch für die Zahlung der Kosten für die Herstellung der Hausanschlußkanäle und das Anschlußentgelt.

Zum Vorliegen eines "offensichtlichen Fehlers" im Sinne von § 20 Nr. 1 ABE.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist begründet, denn die Bekl. sind verpflichtet, an die Kl. die mit der Rechnung vom 26. Juni 1995 geltend gemachten restlichen 10.800,00 DM für die Herstellung eines Hausanschlußkanals und den Anschluß an das öffentliche Entwässerungsnetz zu zahlen.

I. Das Landgericht ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NVwZ-RR 1992, 223, 224; MDR 1984, 558) - zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um einen privatrechtlichen Anspruch aus § 631 BGB handelt und Bedenken gegen die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung nicht bestehen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Das Urteil des OVG Schleswig (NVwZ-RR 1997, 47/48) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein Wandel in der Rechtsprechung kann ihm nicht entnommen werden, vielmehr stellt sich das OVG für den vom ihm entschiedenen - dem Landesrecht Schleswig-Holsteins unterfallenden - Fall ganz bewußt gegen die herrschende Meinung (vgl. zu letzterer Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rn. 52 m. w. N.) Dem kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das OVG einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip darin sieht, daß privatrechtliche Entgelte im Wege des Verwaltungszwangs nach § 14 SchlHKAG beigetrieben werden können und dies eine einseitige Benachteiligung der Benutzer im alleinigen Interesse der öffentlichen Hand und eine Überdehnung der Zwei-Stufen-Theorie darstelle. Da es eine derartige Beitreibungsmöglichkeit im hiesigen Landesrecht nicht gibt, sind die Grundsätze der vorgenannten Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festlegung der Kosten für die Hausanschlußkanäle und des Anschlußentgelts einer Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB standhält, d. h. ob die Kl. die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, inbes. die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (vgl. hierzu KG DtZ 94, 210/211; BGH NJW 92, 171; 87, 1828/1829, jeweils m. w. N.) eingehalten hat, die sie grundsätzlich auch bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu beachten hat (BGHZ 91, 84/94 ff.). Denn die diesbezüglichen Einwände der Bekl. sind in einem etwaigen Rückforderungsprozeß zu prüfen, da gemäß § 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) Einwände gegen Rechnungen nur dann zur Zahlungsverweigerung berechtigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen.

1. Der Einwand der Bekl., die ABE seien als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 AGBG in den Vertrag einbezogen worden, greift nicht durch. Mit ihrem Vorbehalt in den Schreiben vom 25.4.1994 und 2.6.1994 haben die Bekl. lediglich erklärt, daß sie die Rechtmäßigkeit der ABE gerichtlich überprüfen lassen würden. Sie haben sich nicht gegen die Einbeziehung der ABE für den Fall gewandt, daß diese nicht gegen das AGBG verstoßen. Anders ist ihr Schreiben für die Kl. schon deshalb nicht zu verstehen gewesen, weil die Kl. auf das Schreiben der Bekl. vom 25.4.94 ("Die allgem. Bedg. f. Entwässerung ... erkennen wir an, soweit sie rechtmäßig sind und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung standhalten") mit Schreiben vom 16.5.1994 ausdrücklich darauf bestanden hat, daß die ABE vorbehaltlos anerkannt werden müßten. Daraufhin haben die Bekl. den Auftragsvordruck ohne einschränkenden Zusatz ausgefüllt und sich in einem Begleitschreiben vom gleichen Tag Einwendungen jeglicher Art gegen die ABE vorbehalten, insbes. auf Bedenken gegen einzelne Regelungen hingewiesen. Damit sind die ABE in ihrer Gesamtheit Vertragsbestandteil geworden. Die einzelnen Regelungen sind anwendbar, soweit sie nicht wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sind.

2. § 20 ABE läßt keinen Verstoß gegen das AGBG erkennen. Insbesondere wird nicht das Leistungsverweigerungsrecht (§ 11 Nr. 2 AGBG) der Kunden eingeschränkt, denn die Kl. erbringt die Herstellung der Anschlußkanäle als Vorleistung, und die Bekl. müssen erst nach Rechnungstellung zahlen. Daran ändert sich mithin nichts. Die Kunden sollen hier vielmehr eine materiell-rechtlich möglicherweise nicht berechtigte Forderung zunächst zahlen und Überzahlungen nur gemäß § 812 BGB im Wege der Rückforderung geltend machen können. Eingeschränkt wird dadurch nur ihr prozessuales Recht, die Einwendungen im Prozeß der Kl. gegen ihre Kunden auf Zahlung geltend zu machen. Die Kunden sollen dadurch zu einer (schnellen) Zahlung angehalten werden. Langwierige Streitigkeiten über die Berechtigung der Forderung sollen nicht dazu führen, daß die Kl., die zur Durchführung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf den möglichst raschen Zahlungsfluß aller Kunden angewiesen ist, in finanzielle Bedrängnis gerät. Das sind berechtigte Interessen des Versorgungsunternehmens, die die Regelung in § 20 ABE rechtfertigen. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt darin nicht (vgl. Morell, AVBWasserV - Kommentar, § 30 Anm. a) für die dortige wortgleiche Regelung; ferner BGH, MDR 1984, 558 für die entsprechende Regelung betreffend die Berliner Stadtreinigung). Insbesondere wird die Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß nicht umgekehrt, vielmehr hat dort die hiesige Kl. darzulegen, daß ihre Tarifregelung billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

3. § 20 ABE ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er den Bürger im Vergleich zur Geltung öffentlich-rechtlicher, verwaltungsprozessualer Regelungen (insbesondere § 80 Abs. 5 VwGO) möglicherweise in Einzelfällen schlechter stellt. Das folgt schon daraus, daß durch die - zulässige - Wahl der privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses grundsätzlich zivilprozessuale Regelungen Anwendung finden. Dann aber besteht keine Pflicht, sämtliche verwaltungsprozessualen Möglichkeiten des Rechtsschutzes für den Benutzer in vergleichbarer Weise in das privatrechtliche Verhältnis zu transponieren. Daß aber innerhalb dieses privatrechtlichen Verhältnisses § 20 ABE eine ausgewogene, den Benutzer nicht unangemessen benachteiligende Regelung enthält, ist oben bereits dargelegt.

4. Die Regelung des § 20 ABE erfaßt - ihrem Wortlaut nach - auch die hier streitigen Anschluß- und Entgeltkosten. Im Absatz 1 ist ganz allgemein von "Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen" die Rede ohne jede Einschränkung auf bestimmte Entgelte für bestimmte Leistungen. Auch aus der Systematik der ABE sind solche Einschränkungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ergeben sich aus den §§ 11 und 12, die die Regelungen über Hausanschlüsse und das Anschlußentgelt enthalten, Anhaltspunkte dafür, daß § 20 ABE hier keine Anwendung finden soll.

§ 20 ABE ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, daß er nur für die laufenden Entgeltforderungen gilt, weil eine derartige, den Benutzer belastende Regelung bei den (einmaligen) Anschlußkosten nicht gerechtfertigt wäre und deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde. Unabhängig davon, daß eine solche geltungserhaltende Reduktion grundsätzlichen Bedenken begegnen würde, besteht hierfür kein Anlaß. Denn die Gründe, die die Vorschrift des § 20 ABE für laufende Entgelte rechtfertigen, kommen für die hier streitigen einmaligen Kosten ebenso zum Tragen. Das Versorgungsunternehmen ist hier in gleicher Weise darauf angewiesen, bei der Realisierung seiner Forderungen, die auf Rechnungen beruhen, die auf den ersten Blick keinen Fehler erkennen lassen, keine unvertretbaren Verzögerungen hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Versorgungsunternehmen bei Neuanschlüssen erhebliche Kosten selbst aufwenden muß, die an die die Arbeiten durchführenden Unternehmen zu zahlen sind - das Kostenvolumen betrug nach Angaben der Kl. im Zeitraum Juni 1993 bis Mai 1994 ca. 10 Mio. DM - und daß das Versorgungsunternehmen nicht dem Risiko ausgesetzt werden soll, alle diese Kosten in langwierigen Rechtsstreitigkeiten unter Klärung aller Einwände der Anschlußnehmer einklagen zu müssen, was seine Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könnte. Es kann mithin bei der Prüfung der Auslegung bzw. Rechtmäßigkeit der Regelung des § 20 ABE nicht auf den Einzelfall mit einem möglicherweise vergleichsweise geringen Streitwert abgestellt werden, vielmehr müssen die Belange des Versorgungsträgers, gemessen an dessen öffentlich-rechtlicher Aufgabe, hinreichend berücksichtigt werden. Dementsprechend ist für die gemäß § 27 AGBG erlassene AVBWasserV anerkannt, daß dessen § 30 auch für die Erstellung von Hausanschlüssen und die Zahlung der Baukostenzuschüsse gilt (Morell a. a. O., Anm. c); OLG Düsseldorf, RdE 1987, 245; OLG Karlsruhe, RdE 1987, 230). Es ist nicht ersichtlich, warum für die hier streitige Vorschrift etwas anderes gelten soll.

Dem steht auch die Entscheidung des BGH in NJW 1992, 171/172 nicht entgegen. Dort hat der BGH die tatrichterliche Würdigung des OLG Schleswig als bindend für sich angesehen, nach der durch die AEB Abwasser dem Benutzer Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Tarifsystems als solches durch eine entsprechende Klausel nicht abgeschnitten werden. Dort hatten Campingplatzbesitzer Bedenken, ob sie überhaupt von einer nachträglich erlassenen Satzung erfaßt werden, d. h. es bestanden Zweifel am Vertragsschluß selbst. Derartige grundsätzliche Einwendungen mögen von § 20 ABE nicht erfaßt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hier streiten die Parteien nur darum, ob die Bemessung und die pauschale Ausgestaltung der Entgelte angemessen und zulässig sind. Solche Einwendungen aber werden von § 20 ABE erfaßt.

Die Bekl. können auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Rechnung offensichtliche Fehler aufweise (§ 20 Nr. 1 ABE). Ein offensichtlicher Fehler liegt nur dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise keine vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit bestehen, der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit "auf die Stirn geschrieben ist" (so für die AVBWasserV: Morell a. a. O., Anm. d); für § 30 der AVBFernwärmeV: OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518). Ein derartiger offensichtlicher Fehler liegt hier nicht vor. Die Kl. hat ihre Forderung exakt nach den vertraglichen Vereinbarungen berechnet. Soweit die Bekl. geltend machen, ein offensichtlicher Fehler liege deshalb vor, weil gemäß § 12 Abs. 2 ABE das Anschlußentgelt pauschal berechnet werde und weil auch die Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen gemäß § 11 Abs. 3 ABE zu Pauschalpreisen je angefangenen Meter berechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Ob diese Regelungen inhaltlich den Grundsätzen öffentlichen Finanzgebarens entsprechen, braucht dabei nicht entschieden zu werden, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler der Rechnung handeln. Eine derartige etwaige Fehlerhaftigkeit steht der Rechnung nämlich nicht "auf dem Gesicht geschrieben", vielmehr betrifft dieser Einwand eine vertragsrechtliche Meinungsverschiedenheit, dessen Klärung vertiefte, rechtliche Überlegungen und möglicherweise umfangreiche tatsächliche Aufklärung notwendig macht. Bei einer derartigen Sachlage kann aber - selbst wenn sich die Tarifgestaltung der Kl. im Ergebnis als unbillig darstellen sollte - nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Rechnung gesprochen werden (vgl. OLG Hamm a. a. O.).